$ 18. Öffentliche Anstalten. 301
Alle öffentlichen Anstalten werden durch Sätze des öffent-
lichen Rechts organisiert. Ihre Grundlage ist öffentlichrechtlich.
Sind sie auch in den übrigen Beziehungen dem öffentlichen
Recht unterstellt? Das ist gerade für die neuern Gebilde dieser
Art bestritten: für Staatseisenbahnen, städtische Trambahnen,
staatliche Post- und Telegraphenanstelt, kommunale Wasserver-
sorgung, städtische Schlachthöfe, öffentliche Sparkassen und Leih-
häuser, städtische Gasanstalten und Elektrizitätswerke, städtische
Fäkalienabfuhr, öffentliche Leichenbestattung u.a. m.* Staat
und Gemeinden haben häufig derartige Unternehmungen aus den
Händen Privater erworben und sie in die staatliche Verwaltung
übergeführt, oder sie haben diese Anstalten begründet nach
dem Vorbild bestehender Betriebe von Privatpersonen und Privat-
gesellschaften. Der Gedanke liegt deshalb nahe, in ihnen Gewerbe-
betriebe zu erblicken und für sie demgemäß nach allen Richtungen
das Privatrecht als anwendbar zu erklären. Denn es unterliegt
keinem Zweifel, daß auch Staat und Gemeinden ein Gewerbe er-
richten und betreiben und im juristischen Sinne als Kaufleute
auftreten können (fiskalische Unternehmungen, Betriebsver-
waltungen).?
Mit dem Betrieb der erwähnten Anstalten suchen Staat und
Gemeinden ihren Angehörigen bestimmte Nutzungen zuzuführen.
Auf den Erfolg hin angesehen verrichtet somit die öffentliche
Verwaltung nichts anderes, als ein Privater, der ein gleichartiges
Unternehmen betreibt. Aber der Zweck beider ist verschieden.
punkte des preuß. Verwaltungsrechts‘ in der Ztsch. „Wasser und Gas“
Jhg. 1912/13 S. 282 und im Technischen Gemeindeblatt XV1 59. Wiener,
Bad. Wasserrecht, 1913, S. 45.
4 Vgl. das Sammelwerk „Gemeindebetriebe‘, neuere Versuche
und Erfahrungen über die Ausdehnung der kommunalen Tätigkeit in
Deutschland und im Ausland, im Auftrag des Vereins für Sozialpolitik
herausgegeben von Carl Johann Fuchs; erscheint seit 1908 (s. dazu
Freund im Verwaltungsarchiv XVII 281, XVIII 98, XIX 273 XXI
456). W. v. Blume Kommunalpolitik (Handbuch der Politik I 224).
Ferner die Referate von Gascon Marin, Max Weiß und Henri Ne&zard
in dem Sammelwerk „Les administrations communales‘‘ (Congr&s inter-
national des sciences administratives, Bruxelles, 1910, section I Abt. 8).
5 Handelsgesetzbuch $ 36. Riesenfeld, Kaufmannseigenschaft und
Eintragungspflicht der Kommunalverbände nach dem Handelsgesetzbuch
(Preuß. Verwaltungsblatt XX S. 106; vgl. dazu die Erörterungen von
Stier-Somlo, im Verwaltungsarchiv X 571).