302 $ 18. Öffentliche Anstalten.
Für den Privaten ist der Betrieb des erwähnten Unternehmens ein
Mittel zur Gewinnerzielung, die öffentliche Verwaltung dagegen
nimmt damit öffentliche Fürsorge wahr. Das wirkt von selbst
zurück auf die ganze Natur des Unternehmens. Es genügt,
auf ein einziges Beispiel, die staatliche Arbeiterversicherung, hin-
zuweisen.e Der Zweck der Arbeiterversicherung ist ein wirt-
schaftlicher: es gilt, den unselbständig Erwerbenden gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Alter und In-
validität sicherzustellen (securum facere). Äußerlich betrachtet,
gewinnt somit der versicherte Arbeiter durch die staatliche
Arbeiterversicherung dasselbe, was er durch den Abschluß
eines privaten Versicherungsvertrags mit einer Versicherungs-
gesellschaft erreicht. Trotzdem sind die von Reichswegen zur
Gewährung von Versicherungsleistungen verpflichteten öffent-
lichrechtlichen Verbände, die sog. Träger der Versicherung,
juristisch nicht einfach an die Stelle von privaten Versicherungs-
anstalten getreten. Die öffentliche Arbeiterversicherung ist ein
Akt der Fürsorge des Staates für seine Untertanen. Ob die
obenerwähnten Unternehmungen des Staats und der Gemeinden
als Gewerbebetriebe zu betrachten sind, läßt sich somit nicht mit
einer allgemeinen Formel und nicht nach äußerlichen Merkmalen
beantworten. Man hat in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob in
dem konkreten Unternehmen die für den Gewerbebetrieb charak-
teristische Erwerbsabsicht zu Tage tritt. Ist die Übernahme
oder die Gründung einer der erwähnten Anstalten in erster Linie
darum erfolgt, um durch den Betrieb der Anstalt der öffentlichen
Kasse eine Einnahmequelle zu verschaffen, so liegt eine Gewerbe
vor. Hat sich dagegen die zuständige Behörde bei der Errichtung
der Anstalt von der Erwägung leiten lassen, es sei Sache der
öffentlichen Verwaltung, dafür zu sorgen, daß die durch die
bestimmte Anstalt erzeugten Leistungen allen Bürgern gleich-
mäßig und zu gleichen, billigen Bedingungen zuteil werden —
dann betreibt die öffentliche Verwaltung kein Gewerbe.” Dieser
6 Über das Wesen der Arbeiterversicherung: Laband, Staatsrecht
1115 S. 289. Deutsches Reichsstaatsrecht® S. 301. v.Seydel-Grassmann,
Bayr. Verwaltungsrecht $ 237. Rosin, Recht der Arbeiterversicherung
Bd. I (1893) S. 255. Piloty, Arbeiterversicherungsgesetze Bd. III S. 1ff.
” Landmann, Gewerbeordnung 18 S. 42. Nelken, Gewerberecht
in Preußen I, 1906, S. 177. — Kein Gewerbe stellt ferner dar die Her-