$ 18. Öffentliche Anstalten. 305
tigung,!® über den Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitig-
keiten zwischen der Anstalt und ihren Benutzern (ordentliche
Gerichte oder Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte),
über den Charakter des Entgelts für die Benutzung der Anstalt
(privatrechtliches Entgelt oder Gebühr),'* über die Verjährung,
über die Haftung des Staats oder der Gemeinde für Versehen oder
Vergehen der Beamten!” usf.
II. Der öffentlichrechtliche Charakter dieser Anstalten hat
sich nach zwei Seiten hin ausgeprägt:!®
l. Das in der öffentlichrechtlichen Anstalt verkörperte Gemein-
interesse überwindet alle entgegenstehenden privaten Interessen.'?
a) Errichtung und Betrieb einer öffentlichrechtlichen
Anstalt können durch keine privatrechtlichen Mittel verhindert
werden. Da eine öffentlichrechtliche Anstalt nicht der Gewerbe-
ordnung untersteht, so findet das in der Gewerbeordnung, $ 17ff.,
vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht statt, in dem die
durch den Betrieb der Anstalt bedrohten Privaten ihrs Ein-
sprachen zur Geltung bringen könnten.!®® Ebenso versagt der
einmal begründeten Anstalt gegenüber die actio negatoria”’: den
Lärm einer Kaserne; das Knattern bei militärischen Schieß-
übungen; das Herüberfliegen verirrter Kugeln vom Militärschieß-
platz aus;®! die Belästigungen, die von einem polizeilichen
15 Kgl. Sächs. OVG. v. 19. Sept. 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs,.
OVG. VI S. 123).
16 Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, $. 108 (Fest-
gabe der juristischen Fakultät Basel für A. Heusler, 1904). Die Frage,
ob privatrechtliches Entgelt oder öffentlichrechtliche Gebühr vorliege,
wird von Wichtigkeit u. a. auch im Konkurse des Schuldners: Vgl. dazu
einerseits Jäger, in der Leipziger Ztsch. f. Handels-, Konkurs- u. Ver-
sicherungsrecht 1912, S. 296; andrerseits Lüttich im Archiv f. Bürgerl.
Recht Bd. 37, S. 299.
17 Reichsgericht in Zivilsachen v. 16. Dez. 1907 (Reger XXVIII
S. 431).
18 Vgl. dazu die Erörterungen oben $ 4.
19 F, F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechts, S. 194ff., 231.
1% 3, oben Anmk. 13.
2° Bayr.VGH. v.3l. Mai 1905 (Reger XXVIS. 11). Fleiner, Ver-
waltungsrechtsfälle, Nr. 18.
3 RG. in Zivilsachen v. 20. Okt. 1900 (Reger XXI S. 101) und
24. Sept. 1889 (Reger, Erg.-Bd. IS. 384). Kamptz und Delius, Recht-
sprechung des Reichsgerichtse Bd. II S. 344. Stölzel, Rechtsweg und
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 20