$ 18. Öffentliche Anstalten. 307
Gewalt. Dem Geschädigten steht höchstens die Beschwerde und
ein Ersatzanspruch gemäß den Grundsätzen über öffentlichrecht-
liche Entschädigung zur Seite (oben $ 17).
b) Die Organe der öffentlichrechtlichen Anstalt sind mit der
Kompetenz zu unmittelbarer Verteidigung der Anstalt ausgestat-
tet, insbesondere besitzen sie die Befugnis, ohne weiteres zwangs-
weise alles zu beseitigen, was dem Betrieb der Anstalt im Wege
steht und sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindert. Man
bezeichnet den Inbegriff dieser Kompetenzen als Anstalts-
polizei.”” Sie kommt den Organen jeder öffentlichrechtlichen
Anstalt von selbst zu;?® das Gesetz braucht sie ihnen nicht be-
sonders zu übertragen. Sofern eine öffentlichrechtliche Anstalt
ohnehin eigene Zwangsmittel besitzt, übt sie durch diese unmittel-
bar die Anstaltspolizei aus; so läßt die Militärbehörde durch
Militärpersonen das Gelände absperren, in dem die Truppe übt.?®
: Besitzt die Anstalt selbst keine ausreichenden Zwangsmittel,
so haben die ordentlichen staatlichen Vollstreckungsbeamten
die Anordnungen der Anstaltsorgane zu vollstrecken.”° Ein
Akt der Anstaltspolizei liegt z. B. vor, wenn die Polizei dem
Inhaber einer privaten Unterrichtsanstalt, um Verwechslung
mit einem staatlichen Institut auszuschließen, die Führung des
Titels ‚Akademie‘ untersagt;°' wenn die Schulbehörde Aufsatz-
hefte ausgetretener Schüler zurückbehält, um dadurch eine Ver-
2” Otto Mayer, I S. 263. Kormann, Grundzüge 8. 195, 199f.
(Annalen des Deutschen Reichs 1912). Gegen den Begriff der Anstalts-
polizei: W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung S. 278fl.
28 Vgl. über den Begriff der Polizei unten $ 23.
29 Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, S. 99.
30 Enntsch. des Preuß. OVG. Bd.20 8.403; Bd. 54 S. 271 (poliz. Schutz
der staatl. Telephonanlagen und Telegraphen). — Der Staat kann jedoch
den Betriebsbeamten der Eisenbahnen, und zwar sowohl der Staatsbahnen,
wie der Privatbahnen, polizeiliche Funktionen übertragen. Reichseisen-
bahnbetriebsordnung 8$ 74ff. H. Schunck, Grundzüge des Bahnpolizei-
rechts in Preußen (Abhandlungen a. d. Staats-, Verwaltungs- und Völker-
recht, herausgegeben von Zorn u. Stier-Somlo, VII 2, 1910). Bitters
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Bahnpolizei‘‘ Bd. I? S. 181.
Fritsch, Art. „Eisenbahnpolizei‘‘ im WB d. Verw-R?2 1664. Frank,
Über Kleinbahnpolizei (Preuß. Verw.-Bl. XXXIII 39).
31 Bayr. VGH. v. 18. März 1908 (Reger XXVIIl S. 355), s. auch
Erg.-Bd. IV, S. 180. Soergel IV S. 663.
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