20 $2. Trennung der (ewalten.
abgeschlossenen Mietverträge? Ein anderes Beispiel: Eine städti-
sche Polizeiverordnung verpflichtet die Droschkenkutscher, dem
Fahrgast vor Beginn der Fahrt eine Kontrollmarke zu übergeben.
Verliert der Kutscher, der dieser Vorschrift zuwiderhandelt, den
Anspruch auf den Fahrpreis?®” Aufgabe der Polizei ist es, in
beiden Fällen, mit öffentlichrechtlichen Zwangsmitteln die Be-
folgung ihrer Befehle herbeizuführen,? ohne Rücksicht darauf,
welche zivilrechtlichen Folgen für den Betroffenen entstehen
können. Ob Befehle der Verwaltungsbehörden auch auf das
Gebiet des Privatrechts hinüberwirken und von welcher Art diese
Wirkungen sind, das zu bestimmen, fällt der Zivilrechtssprechung
anheim.°! Hier endigt der Machtbereich der Verwaltungsbehörden.
2. Andererseits besitzt jedoch die Behörde, die zur materiellen
Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zuständig ist, die Kompe-
tenz, über alle für ihre Entscheidung erheblichen Vorfragen,
incidenter, zu befinden, selbst wenn diese aus einem andern
Zuständigkeitsbereiche stammen.?? So hat, wenn Anklage wegen
29 Biermann, Privatrecht und Polizei S. 214-215.
3° Vgl. darüber unten $ 13.
31 Regelsberger, Pandekten 1540. Endemann, Die zivilrecht-
lichen Wirkungen der Verbotsgesetze, 1887; Lehrbuch des Bürgerlichen
Rechts, 9. Aufl., I (1903) S. 44ff., 599. Das Preuß. Kammergericht hat
mit Recht in dem oben erwähnten Falle des Droschkenkutschers ent-
schieden, die Polizeibehörde sei nicht fähig gewesen, in ihrer Verordnung
zu bestimmen, der zuwiderhandelnde Kutscher verliere jeden Anspruch
auf Fahrgeld. Biermann, Privatrecht und Polizei S. 215. Vgl. ferner
Reichsgericht in Zivils. 58, S. 277 (Spielen in einer auswärtigen ver-
botenen Lotterie). Ferner: Strecker, Privatrechtliche Gültigkeit der
Versicherungsverträge der zum Geschäftsbetriebe nicht zugelassenen Ver-
Bicherungsgesellschaften (in der Zeitschrift „Das Recht‘ Bd. 16 (1912)
S. 365). Ob Verkauf und Verpfändung von Gemeindeliegenschaften ohne
Staatsgenehmigung zivilrechtlich als ungültig zu behandeln sind, hat
der Zivilrichter zu beurteilen: Entscheidungen des Schweiz. Bundes-
gerichts XV (1889) S. 172. XVI (1890) S. 75 (Verkauf und Verpfändung
von Gemeindeliegenschaften ohne Staatsgenehmigung). Bericht des
Basler Appellationsgerichts über die Justizverwaltung i. J. 1887, S. 17
(Weitergeltung privater Alkohollieferungsverträge nach Einführung des
staatlichen Alkoholmonopols).
32 Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege,
1880, S.648ff. OttoMayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1S.216ff. Wach,
Zivilprozeßrecht 1S.86—88. Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung1!S.413.
Stölzel, Rechtsweg und KompetenzkonfliktS. 31ff. DieZPO $ 148 und die