Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

20 $2. Trennung der (ewalten. 
abgeschlossenen Mietverträge? Ein anderes Beispiel: Eine städti- 
sche Polizeiverordnung verpflichtet die Droschkenkutscher, dem 
Fahrgast vor Beginn der Fahrt eine Kontrollmarke zu übergeben. 
Verliert der Kutscher, der dieser Vorschrift zuwiderhandelt, den 
Anspruch auf den Fahrpreis?®” Aufgabe der Polizei ist es, in 
beiden Fällen, mit öffentlichrechtlichen Zwangsmitteln die Be- 
folgung ihrer Befehle herbeizuführen,? ohne Rücksicht darauf, 
welche zivilrechtlichen Folgen für den Betroffenen entstehen 
können. Ob Befehle der Verwaltungsbehörden auch auf das 
Gebiet des Privatrechts hinüberwirken und von welcher Art diese 
Wirkungen sind, das zu bestimmen, fällt der Zivilrechtssprechung 
anheim.°! Hier endigt der Machtbereich der Verwaltungsbehörden. 
2. Andererseits besitzt jedoch die Behörde, die zur materiellen 
Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zuständig ist, die Kompe- 
tenz, über alle für ihre Entscheidung erheblichen Vorfragen, 
incidenter, zu befinden, selbst wenn diese aus einem andern 
Zuständigkeitsbereiche stammen.?? So hat, wenn Anklage wegen 
29 Biermann, Privatrecht und Polizei S. 214-215. 
3° Vgl. darüber unten $ 13. 
31 Regelsberger, Pandekten 1540. Endemann, Die zivilrecht- 
lichen Wirkungen der Verbotsgesetze, 1887; Lehrbuch des Bürgerlichen 
Rechts, 9. Aufl., I (1903) S. 44ff., 599. Das Preuß. Kammergericht hat 
mit Recht in dem oben erwähnten Falle des Droschkenkutschers ent- 
schieden, die Polizeibehörde sei nicht fähig gewesen, in ihrer Verordnung 
zu bestimmen, der zuwiderhandelnde Kutscher verliere jeden Anspruch 
auf Fahrgeld. Biermann, Privatrecht und Polizei S. 215. Vgl. ferner 
Reichsgericht in Zivils. 58, S. 277 (Spielen in einer auswärtigen ver- 
botenen Lotterie). Ferner: Strecker, Privatrechtliche Gültigkeit der 
Versicherungsverträge der zum Geschäftsbetriebe nicht zugelassenen Ver- 
Bicherungsgesellschaften (in der Zeitschrift „Das Recht‘ Bd. 16 (1912) 
S. 365). Ob Verkauf und Verpfändung von Gemeindeliegenschaften ohne 
Staatsgenehmigung zivilrechtlich als ungültig zu behandeln sind, hat 
der Zivilrichter zu beurteilen: Entscheidungen des Schweiz. Bundes- 
gerichts XV (1889) S. 172. XVI (1890) S. 75 (Verkauf und Verpfändung 
von Gemeindeliegenschaften ohne Staatsgenehmigung). Bericht des 
Basler Appellationsgerichts über die Justizverwaltung i. J. 1887, S. 17 
(Weitergeltung privater Alkohollieferungsverträge nach Einführung des 
staatlichen Alkoholmonopols). 
32 Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, 
1880, S.648ff. OttoMayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1S.216ff. Wach, 
Zivilprozeßrecht 1S.86—88. Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung1!S.413. 
Stölzel, Rechtsweg und KompetenzkonfliktS. 31ff. DieZPO $ 148 und die
	        
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