Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

308 $ 18. Öffentliche Anstalten. 
wendung ihrer Arbeiten durch die nachfolgende Schülergenera- 
tion zu verhindern; °?? wenn die Polizeibehörde einem Privaten den 
Betrieb eines ‚Aufsatzinstituts‘‘ verbietet, in dem gegen Entgelt 
den Zöglingen von Mittelschulen ihre Schulaufsätze angefertigt 
werden ;”’ wenn den Angestellten einer prıvaten Wach- und Schließ- 
gesellschaft das Tragen von Uniformen verboten wird, die denen 
des staatlichen Militärs bis aufs letzte nachgebildet sind’* usf. 
Es versteht sich von selbst, dal3 die Anstaltspolizei nie dazu 
mißbraucht werden darf, die Konkurrenz eines erlaubten privaten 
Gewerbebetriebs zu unterdrücken.°® Eine Erweiterung der 
Anstaltspolizei bildet die Zuständigkeit der öffentlichen Be- 
hörden, Privaten, die sich im Verkehr mit ihnen eine Ungebühr 
zuschulden kommen lassen, eine ‚Ungebührstrafe‘“ aufzuerlegen. 
Da diese Maßregel jedoch über den Rahmen der Selbstvertei- 
digung der Anstalt hinausgeht, so muß sie vom Gesetze besonders 
zugelassen sein.” 
c) Im Interesse jeder öffentlichrechtlichen Anstalt müssen 
sich aber endlich die Bürger gewisse öffentlichrechtliche 
Eigentumsbeschränkungen gefallen lassen.’ 
Der einen Gattung ist bereits erwähnt worden: es besteht 
für alle Bürger die Pflicht, Einwirkungen der öffentlichen An- 
32 Preuß. OVG. v. 10. ‚Juni 1889 (Reger XIX S. 237). 
33 Kgl. Sächs. OVG. v. 25. Juli 1906 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. 
OVG. IX S. 212. Reger xxvi 3.496). — Zu weit geht das Urteil des 
Kammergerichts v. 16. Februar 1911 (DJZ. XVI 597): die Polizei dürfe 
durch Verordnung den Verkauf von Speiseeis in der Nähe der Schul- 
gebäude verbieten. Gegen diese Ansicht auch: OLG. Karlsruhe 1. Sept. 
1910 (Badische Rechtspraxis 1910, S. 258). Andrerseits hat das preuß. 
Kammergericht am 15. Januar 1912 (DJZ. XVII 757) der Vorschrift 
einer Polizeiverordnung, welche die unbefugte Störung des Schulunter- 
richts oder der Schulzucht mit Strafe bedroht hat, zu Unrecht die An- 
erkennung versagt. 
34 Bayr. Oberstes Landesgericht in Strafs. v. 30. April 1907 und 
9. Juli 1907 (Reger XXVIII S. 306). 
35 Preuß. OVG. v. 14. Nov. 1887 (Entsch. Bd. 15, 8. 427). 
836 Scheurlen, Ungebühr und Beleidigung (Amteblatt des württembg. 
Ministeriums des Innern, 1898, S. 388). 
83? Otto Mayer, II $$40, 41. (Mayer unterscheidet, in Anlehnung an 
das zivilrechtliche Vorbild, öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen 
und öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten).. Layer, Prinzipien des Ent- 
eignungsrechts, 8. 49ff. Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 407.
	        
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