308 $ 18. Öffentliche Anstalten.
wendung ihrer Arbeiten durch die nachfolgende Schülergenera-
tion zu verhindern; °?? wenn die Polizeibehörde einem Privaten den
Betrieb eines ‚Aufsatzinstituts‘‘ verbietet, in dem gegen Entgelt
den Zöglingen von Mittelschulen ihre Schulaufsätze angefertigt
werden ;”’ wenn den Angestellten einer prıvaten Wach- und Schließ-
gesellschaft das Tragen von Uniformen verboten wird, die denen
des staatlichen Militärs bis aufs letzte nachgebildet sind’* usf.
Es versteht sich von selbst, dal3 die Anstaltspolizei nie dazu
mißbraucht werden darf, die Konkurrenz eines erlaubten privaten
Gewerbebetriebs zu unterdrücken.°® Eine Erweiterung der
Anstaltspolizei bildet die Zuständigkeit der öffentlichen Be-
hörden, Privaten, die sich im Verkehr mit ihnen eine Ungebühr
zuschulden kommen lassen, eine ‚Ungebührstrafe‘“ aufzuerlegen.
Da diese Maßregel jedoch über den Rahmen der Selbstvertei-
digung der Anstalt hinausgeht, so muß sie vom Gesetze besonders
zugelassen sein.”
c) Im Interesse jeder öffentlichrechtlichen Anstalt müssen
sich aber endlich die Bürger gewisse öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen gefallen lassen.’
Der einen Gattung ist bereits erwähnt worden: es besteht
für alle Bürger die Pflicht, Einwirkungen der öffentlichen An-
32 Preuß. OVG. v. 10. ‚Juni 1889 (Reger XIX S. 237).
33 Kgl. Sächs. OVG. v. 25. Juli 1906 (Jahrbücher des Kgl. Sächs.
OVG. IX S. 212. Reger xxvi 3.496). — Zu weit geht das Urteil des
Kammergerichts v. 16. Februar 1911 (DJZ. XVI 597): die Polizei dürfe
durch Verordnung den Verkauf von Speiseeis in der Nähe der Schul-
gebäude verbieten. Gegen diese Ansicht auch: OLG. Karlsruhe 1. Sept.
1910 (Badische Rechtspraxis 1910, S. 258). Andrerseits hat das preuß.
Kammergericht am 15. Januar 1912 (DJZ. XVII 757) der Vorschrift
einer Polizeiverordnung, welche die unbefugte Störung des Schulunter-
richts oder der Schulzucht mit Strafe bedroht hat, zu Unrecht die An-
erkennung versagt.
34 Bayr. Oberstes Landesgericht in Strafs. v. 30. April 1907 und
9. Juli 1907 (Reger XXVIII S. 306).
35 Preuß. OVG. v. 14. Nov. 1887 (Entsch. Bd. 15, 8. 427).
836 Scheurlen, Ungebühr und Beleidigung (Amteblatt des württembg.
Ministeriums des Innern, 1898, S. 388).
83? Otto Mayer, II $$40, 41. (Mayer unterscheidet, in Anlehnung an
das zivilrechtliche Vorbild, öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
und öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten).. Layer, Prinzipien des Ent-
eignungsrechts, 8. 49ff. Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 407.