Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 18. Öffentliche Anstalten. 309 
stalten (Straßenlärm, Schießlärm usf.)?® zu dulden, auch wenn diese 
Belästigungen das Maß dessen überschreiten, was der Privatmann 
vom Privatmann hinnehmen muß. Keines besonderen Nach- 
weises bedarf es ferner, daß kein Untertan die Vornahme recht- 
gemäßer amtlicher Handlungen auf seinem Eigentum zu hindern 
befugt ist. Dem zuständigen Zollbeamten, der in der Wohnung 
erscheint, um eine Zollrevision abzuhalten, oder dem Polizei- 
beamten, der eine amtliche Erkundigung einzuziehen hat, darf 
der Untertan nicht die Türe weisen. Wenn endlich im Notstand 
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nur durch Inanspruch- 
nahme des Privateigentums möglich ist, so hat das private Recht 
zurückzutreten: die Feuerwehr ist befugt, zur Abwendung von 
Feuersgefahr ein Privatgrundstück zu betreten ohne und auch 
wider die Erlaubnis des Grundeigentümers, und der Postwagen 
darf, wenn die Straße verschüttet ist, auch über private Äcker 
fahren.” Diese Duldungspflichten braucht das Gesetz nicht be- 
sonders aufzuerlegen. Auf dem Privateigentum der Untertanen 
ruht ein für allemal die Pflicht, der öffentlichen Verwaltung zu 
Diensten zu stehen, soweit diese vom Gesetze berufen ist, in 
der genannten Weise zu handeln. Ein Schadenersatzanspruch 
wegen dieser Eingriffe besteht nur auf Grund gesetzlicher An- 
ordnung. 
Eine Belastung des Grundeigentums zu Gunsten der öffent- 
lichen Verwaltung über das erwähnte Maß hinaus ist jedoch nur 
möglich, wenn ein Gesetz den Eingriff ausdrücklich gestattet. 
38 Keine actio negatoria gegen eine staatliche Pulverfabrik. Ent- 
scheidungen des Schweiz. Bundesgerichts XXIV (1898) T. 2, S. 257. 
39 Reichsgesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871, $ 17, hebt dies 
zum Überfluß noch besonders hervor und gesteht der Post diesen Notweg 
gegen Entschädigung des benachteiligten Grundeigentümers zu. — Auch 
der Private hat diesen Notweg über Privatgrundstücke, wenn die öffent- 
liche Straße unpassierbar ist. BGB. $ 917, welcher einem Grundstücke 
die „notwendige Verbindung mit einem Öffentlichen Weg“ sichert durch 
Inanspruchnahme des Nachbareigentums, enthält die Anwendung eines 
allgemeinen Rechtsgedankens. S. auch Schweiz. Zivilgesetzbuch Art. 695 
(Winterwege). E. Huber, Schweiz. Privatrecht III S. 312. Zu eng legt 
die Vorschrift über das Notwegrecht aus Endemann, Notweg und 
öffentl. Weg (Festgabe Otto Gierke dargebracht von Schülern etc., 
1911, 8. 950). 
40 Auch Pflichten zu positiven persönlichen Leistungen kommen vor. 
Hauptbeispiel: die Vorschriften der I,andesgesetze über die von den Ver-
	        
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