$ 18. Öffentliche Anstalten. 309
stalten (Straßenlärm, Schießlärm usf.)?® zu dulden, auch wenn diese
Belästigungen das Maß dessen überschreiten, was der Privatmann
vom Privatmann hinnehmen muß. Keines besonderen Nach-
weises bedarf es ferner, daß kein Untertan die Vornahme recht-
gemäßer amtlicher Handlungen auf seinem Eigentum zu hindern
befugt ist. Dem zuständigen Zollbeamten, der in der Wohnung
erscheint, um eine Zollrevision abzuhalten, oder dem Polizei-
beamten, der eine amtliche Erkundigung einzuziehen hat, darf
der Untertan nicht die Türe weisen. Wenn endlich im Notstand
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nur durch Inanspruch-
nahme des Privateigentums möglich ist, so hat das private Recht
zurückzutreten: die Feuerwehr ist befugt, zur Abwendung von
Feuersgefahr ein Privatgrundstück zu betreten ohne und auch
wider die Erlaubnis des Grundeigentümers, und der Postwagen
darf, wenn die Straße verschüttet ist, auch über private Äcker
fahren.” Diese Duldungspflichten braucht das Gesetz nicht be-
sonders aufzuerlegen. Auf dem Privateigentum der Untertanen
ruht ein für allemal die Pflicht, der öffentlichen Verwaltung zu
Diensten zu stehen, soweit diese vom Gesetze berufen ist, in
der genannten Weise zu handeln. Ein Schadenersatzanspruch
wegen dieser Eingriffe besteht nur auf Grund gesetzlicher An-
ordnung.
Eine Belastung des Grundeigentums zu Gunsten der öffent-
lichen Verwaltung über das erwähnte Maß hinaus ist jedoch nur
möglich, wenn ein Gesetz den Eingriff ausdrücklich gestattet.
38 Keine actio negatoria gegen eine staatliche Pulverfabrik. Ent-
scheidungen des Schweiz. Bundesgerichts XXIV (1898) T. 2, S. 257.
39 Reichsgesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871, $ 17, hebt dies
zum Überfluß noch besonders hervor und gesteht der Post diesen Notweg
gegen Entschädigung des benachteiligten Grundeigentümers zu. — Auch
der Private hat diesen Notweg über Privatgrundstücke, wenn die öffent-
liche Straße unpassierbar ist. BGB. $ 917, welcher einem Grundstücke
die „notwendige Verbindung mit einem Öffentlichen Weg“ sichert durch
Inanspruchnahme des Nachbareigentums, enthält die Anwendung eines
allgemeinen Rechtsgedankens. S. auch Schweiz. Zivilgesetzbuch Art. 695
(Winterwege). E. Huber, Schweiz. Privatrecht III S. 312. Zu eng legt
die Vorschrift über das Notwegrecht aus Endemann, Notweg und
öffentl. Weg (Festgabe Otto Gierke dargebracht von Schülern etc.,
1911, 8. 950).
40 Auch Pflichten zu positiven persönlichen Leistungen kommen vor.
Hauptbeispiel: die Vorschriften der I,andesgesetze über die von den Ver-