Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

x 18. Öffentliche Anstalten. 315 
dem Herrn der Anstalt.°°” Die Benutzung der Räume ist nichts 
anderes als die notwendige Folge der Anstaltsbenutzung; der 
Anstalt kommt an diesen Sachen Besitz kraft ihrer eignen öffent- 
lichen Anstaltsordnung und nicht kraft eines privatrechtlichen 
Titels zu. Darum kann der Benutzer, dem nach Ablauf der Be- 
nutzungszeit oder nach Erreichung des Anstaltszwecks seine Sache 
vorenthalten wird, die Herausgabe nicht mit der zivilrechtlichen 
Vertragsklage, sondern zunächst nur mit den verwaltungsrecht- 
lichen Schutzmitteln (Beschwerde, Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren usf.) fordern .*°° Nur wenn die Sache nicht selbst Objekt 
für die Anstaltstätigkeit gewesen, sondern bloß gelegentlich 
einer zu einem anderen Zwecke erfolgten Anstaltsbenutzung in 
den Bereich der Anstalt gelangt ist (Kleider des Kranken oder 
des Schülers usf.), steht dem Eigentümer nach Beendigung des 
Anstaltsverhältnisses die Eigentumsklage oder die Klage wegen 
6° Unrichtig nimmt das Reichsgericht an, das Einbringen des Zoll- 
gutes in den Zollschuppen begründe ein quasi kontraktliches Verhältnis. 
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 48, S. 256; Bd. 67, S. 336. — Ebenso- 
wenig wird durch die Übergabe einer Fundsache an die Polizeibehörde 
(BGB. 35 965, 967) ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag begründet. 
Das Verhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. 
60 Preuß. Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte 
7. Januar 1911: Für die Klage eines Studenten auf Rückgabe der bei 
der Immatrikulation abgegebenen Zeugnisse ist der Rechtsweg unzu- 
lässig. (DJZ. XVI 1279). Ein Österreicher in Zürich klagt gegen das 
Österreichische Generalkonsulat in Zürich vor dem Zivil-(Bezirks-)gericht 
auf Herausgabe des wegen Nichtbezahlung der Militärtaxe zurück- 
behaltenen Arbeitsbuches. Es erfolgte Aufhebung des Urteils wegen 
Unzulässigkeit des Rechteweges. Schweiz. Bundesblatt 1906 I 412. Ent- 
scheidungen d. Schweiz. Bundesgerichts XXXV (1909) T. 1, S. 786. — 
Über die Ansprüche des Zollpflichtigen auf Herausgabe des Zollgutes: 
Hoffmann, in Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Neben- 
. gesetzen II* S. 35 (Vereinszollgesetz).. Stölzel, Rechtsweg und Kom- 
petenzkonflikt S. 137. Die Klage auf Herausgabe der bei einer öffent- 
lichen Hinterlegungsstelle verwahrten Gegenstände gehört nicht auf den 
Rechtsweg, sondern vor die Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- 
gerichte. O. Loening, im Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 614 und die dort 
zitierte Judikatur. Über die Herausgabe der Theaterkaution: L. Geiger, 
in den Blättern f. administrat. Praxis Bd. 62, S. 29; s. auch oben $ 4, 
Anm. 28.
	        
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