x 18. Öffentliche Anstalten. 315
dem Herrn der Anstalt.°°” Die Benutzung der Räume ist nichts
anderes als die notwendige Folge der Anstaltsbenutzung; der
Anstalt kommt an diesen Sachen Besitz kraft ihrer eignen öffent-
lichen Anstaltsordnung und nicht kraft eines privatrechtlichen
Titels zu. Darum kann der Benutzer, dem nach Ablauf der Be-
nutzungszeit oder nach Erreichung des Anstaltszwecks seine Sache
vorenthalten wird, die Herausgabe nicht mit der zivilrechtlichen
Vertragsklage, sondern zunächst nur mit den verwaltungsrecht-
lichen Schutzmitteln (Beschwerde, Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren usf.) fordern .*°° Nur wenn die Sache nicht selbst Objekt
für die Anstaltstätigkeit gewesen, sondern bloß gelegentlich
einer zu einem anderen Zwecke erfolgten Anstaltsbenutzung in
den Bereich der Anstalt gelangt ist (Kleider des Kranken oder
des Schülers usf.), steht dem Eigentümer nach Beendigung des
Anstaltsverhältnisses die Eigentumsklage oder die Klage wegen
6° Unrichtig nimmt das Reichsgericht an, das Einbringen des Zoll-
gutes in den Zollschuppen begründe ein quasi kontraktliches Verhältnis.
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 48, S. 256; Bd. 67, S. 336. — Ebenso-
wenig wird durch die Übergabe einer Fundsache an die Polizeibehörde
(BGB. 35 965, 967) ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag begründet.
Das Verhältnis untersteht dem öffentlichen Recht.
60 Preuß. Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
7. Januar 1911: Für die Klage eines Studenten auf Rückgabe der bei
der Immatrikulation abgegebenen Zeugnisse ist der Rechtsweg unzu-
lässig. (DJZ. XVI 1279). Ein Österreicher in Zürich klagt gegen das
Österreichische Generalkonsulat in Zürich vor dem Zivil-(Bezirks-)gericht
auf Herausgabe des wegen Nichtbezahlung der Militärtaxe zurück-
behaltenen Arbeitsbuches. Es erfolgte Aufhebung des Urteils wegen
Unzulässigkeit des Rechteweges. Schweiz. Bundesblatt 1906 I 412. Ent-
scheidungen d. Schweiz. Bundesgerichts XXXV (1909) T. 1, S. 786. —
Über die Ansprüche des Zollpflichtigen auf Herausgabe des Zollgutes:
Hoffmann, in Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Neben-
. gesetzen II* S. 35 (Vereinszollgesetz).. Stölzel, Rechtsweg und Kom-
petenzkonflikt S. 137. Die Klage auf Herausgabe der bei einer öffent-
lichen Hinterlegungsstelle verwahrten Gegenstände gehört nicht auf den
Rechtsweg, sondern vor die Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
gerichte. O. Loening, im Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 614 und die dort
zitierte Judikatur. Über die Herausgabe der Theaterkaution: L. Geiger,
in den Blättern f. administrat. Praxis Bd. 62, S. 29; s. auch oben $ 4,
Anm. 28.