Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 19. Konzessionen. 317 
$ 19. Konzessionen zur Errichtung öffentlicher Anstalten.! 
I. Es gibt Tätigkeiten, die Staat und Gemeinden unter Aus- 
schließung jeder privaten Konkurrenz ausüben. Man spricht 
in solchen Fällen von einem Monopol der öffentlichen Ver- 
waltung oder einem Regal.” Ein solches Monopol kann ent- 
stehen, ohne daß es vom Gesetze begründet wird und zwar 
auf Grund von Momenten, die außerhalb des Monopolbetriebes 
ı Otto Mayer, II $$49, 50. F. F. Mayer, Grundsätze des Ver- 
waltungsrechts, S. 212ff. G. Meyer-Anschütz, Art. „Konzessionen“ 
im WB d. Verw-R? II 630. H. Pasquay, Die elektrischen Stark- 
stromanlagen im allgemein-deutschen Verwaltungsrecht (Archiv d. öffentl. 
R. XXIX, 239ff., 349£f.).. F. Cammeo, im Archivio giuridico LV p. 562 
(‚„teoria delle concessioni‘‘) und I monopoli communali (Archivio giuridico 
LIV 296; LV 94, 304, 562; LVI 71, 382, 521). E. Pilon, Monopoles 
communaux, 1899. Laferriere, Juridietion administrative I p. 604 ff. 
2 Die historische Wurzel aller dieser staatlichen Ausschlußrechte 
bildet die Regalität. Die Konzentration einer Anzahl von jura regalia in 
der Hand des Landesherrn legte den Boden für die Ausbildung der ab- 
soluten Staatsgewalt. Diese jura regalia sind infolgedessen in dem all- 
gemeinen Herrschaftsrechte des modernen Staates aufgegangen und ihre 
moderne Fortsetzung bildet die Kompetenz des Staates, jedem Privaten 
bestimmte Tätigkeiten untersagen und andererseits Sonderrechte für die 
Ausübung dieser Tätigkeiten verleihen zu können. Die Konzessionen für 
Errichtung öffentlicher Anstalten ($ 19) und die Sondernutzungsrechte an 
öffentlichen Sachen ($$ 21 und 22) bilden Beispiele für diese Erscheinung. 
Einer zweiten Kategorie von jura regalia ist dagegen in modifizierter 
Gestalt das Leben gefristet worden. Solche jura regalia begegnen uns 
‘in dem ausschließlichen Recht des Staates auf bestimmte Nutzungen, 
die ursprünglich im Grundeigentum enthalten waren, z. B. im Bern- 
steinregal (s. den Art. von Arndt ‚„Bernsteinregal‘ im WB d. Verw-R?2, 
I 415; Bitters Handwörterbuch d. preuß. Verwaltung I? S. 259, Art. 
„Bernstein‘“). Über die Entwicklung der modernen Bergbauhoheit 
(Verleihung des Bergwerkseigentums) aus dem Bergregal: Stobbe-Leh- 
mann, Deutsches Privatrecht $$ 123ff. Arndt, Art. „Bergwesen‘ im 
WB d. Verw-R?2, I 402ff. Arndt, Kommentar z. Preuß. Berggesetz, 
7. Aufl. 1911. Über die Umbildung des alten Jagdregals in das moderne 
Jagdrecht: Stobbe-Lehmann, Deutsches Privatrecht $ 127. Georg 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht* $ 60. Über die Um- 
bildung und Auflösung des Regalitätsbegriffs im allgemeinen: Gierke, 
Deutsches Privatrecht II S. 396ff., 629. Heusler, Institutionen des Deut- 
schen Privatrechts I S. 368. Schroeder, Lehrbuch d. Deutschen Rechts- 
geschichte, 5. Aufl., 8. 427. Hübner, Grundzüge d. Deutschen Privat- 
rechts®, S. 241.
	        
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