$ 19. Konzessionen. 319
Erscheinungen als bloß ‚faktische Monopole‘. Das Monopol
ist hier Reflexwirkung einer von dem betreffenden Betriebe
juristisch unabhängigen Anordnung.’®
Ein Monopol im Rechtssinne dagegen entsteht nur in
den Fällen, in denen das Gesetz unmittelbar eine bestimmte
Tätigkeit dem Staate oder der Gemeinde vorbehält und den
Privaten deren Ausübung verbietet.®®° Auf diese Weise hat sich
z.B. der Staat das „Münzregal‘‘ vorbehalten, d.h. das Recht,
Münzen zu schlagen, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit
(Reichsgerichtsverfassungsgesetz, $ 15). Für das Verwaltungs-
recht sind von besonderer Bedeutung eine Reihe von Tätig-
keiten, die an sich vermöge der allgemeinen Gewerbefreiheit
und Eigentumsfreiheit jedem zugänglich wären, hätte sie nicht
der Staat ausdrücklich der privaten Machtsphäre entzogen
und der staatlichen Kompetenz zugeschieden. Das wichtigste
Beispiel bieten die öffentlichen Verkehrsunternehmungen. Nach
der Reichsgesetzgebung ist die Beförderung von Briefen und Pa-
keten, die Übermittlung von Telegrammen usf. jedem Pri-
vaten verboten;” die Post- und Telegraphenanstalt besitzt
Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Monopolisierung bei
Fleiner, Einzelrecht und öffentl. Interesse S. 36—37. — Das Kammer-
gericht hat in neuester Zeit, auf Grund von Ortsgesetzen erlassene, Polizei-
verordnungen als gültig erklärt, welche „zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs‘“ den Bürgern
befehlen, nur das von der Gemeinde errichtete Bestattungsunternehmen
zu benützen. Reger XXXII 194; Johow, Jahrb. Bd. 41, S. 398;
Soergel V 448. Gegen diese Praxis: W. Jellinek, Gesetz, Gesetzes-
anwendung 9. 295.
5 Darum verstoßen derartige Monopole nicht gegen die Gewerbe-
freiheit, insbesondere nicht gegen das Verbot der ‚ausschließlichen Gewerbe-
berechtigungen‘“ (Gew.O. $ 10). Reichsgericht i. Zivile. Bd. 79, S. 224.
5b Über das „Bergregal und die darauf fußenden Konzessionen“ 8.
die Angaben oben S. 317.
© Laband, Staatsrecht III® 8. 173. Über das Seitenstück, das sog.
Privileg zur Ausgabe von Banknoten (Notenbankprivileg) im Reich und
in den Schutzgebieten s. Art. „Notenbanken“ (Reichsgebiet: R. Koch,
Schutzgebiete: Arnold) im WB d. VerwR? II 929, 9385.
? Reichsgesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871 $$ 1, 27. Reichs-
gesetz über das Telegraphenwesen v. 6. April 1892 $$ 1, 2, 9. Laband,
Staatsrecht III S. 86. Deutsches Reichsstaatsrecht ® S.238: Reichert,
Über den Postzwang (Eisenbahn - und verkehrsrechtl. Entscheidungen
Bd. 27, Heft 4). Nawiasky, Postrecht I S. 74fi.