Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 19. Konzessionen. 319 
Erscheinungen als bloß ‚faktische Monopole‘. Das Monopol 
ist hier Reflexwirkung einer von dem betreffenden Betriebe 
juristisch unabhängigen Anordnung.’® 
Ein Monopol im Rechtssinne dagegen entsteht nur in 
den Fällen, in denen das Gesetz unmittelbar eine bestimmte 
Tätigkeit dem Staate oder der Gemeinde vorbehält und den 
Privaten deren Ausübung verbietet.®®° Auf diese Weise hat sich 
z.B. der Staat das „Münzregal‘‘ vorbehalten, d.h. das Recht, 
Münzen zu schlagen, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit 
(Reichsgerichtsverfassungsgesetz, $ 15). Für das Verwaltungs- 
recht sind von besonderer Bedeutung eine Reihe von Tätig- 
keiten, die an sich vermöge der allgemeinen Gewerbefreiheit 
und Eigentumsfreiheit jedem zugänglich wären, hätte sie nicht 
der Staat ausdrücklich der privaten Machtsphäre entzogen 
und der staatlichen Kompetenz zugeschieden. Das wichtigste 
Beispiel bieten die öffentlichen Verkehrsunternehmungen. Nach 
der Reichsgesetzgebung ist die Beförderung von Briefen und Pa- 
keten, die Übermittlung von Telegrammen usf. jedem Pri- 
vaten verboten;” die Post- und Telegraphenanstalt besitzt 
Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Monopolisierung bei 
Fleiner, Einzelrecht und öffentl. Interesse S. 36—37. — Das Kammer- 
gericht hat in neuester Zeit, auf Grund von Ortsgesetzen erlassene, Polizei- 
verordnungen als gültig erklärt, welche „zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ordnung und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs‘“ den Bürgern 
befehlen, nur das von der Gemeinde errichtete Bestattungsunternehmen 
zu benützen. Reger XXXII 194; Johow, Jahrb. Bd. 41, S. 398; 
Soergel V 448. Gegen diese Praxis: W. Jellinek, Gesetz, Gesetzes- 
anwendung 9. 295. 
5 Darum verstoßen derartige Monopole nicht gegen die Gewerbe- 
freiheit, insbesondere nicht gegen das Verbot der ‚ausschließlichen Gewerbe- 
berechtigungen‘“ (Gew.O. $ 10). Reichsgericht i. Zivile. Bd. 79, S. 224. 
5b Über das „Bergregal und die darauf fußenden Konzessionen“ 8. 
die Angaben oben S. 317. 
© Laband, Staatsrecht III® 8. 173. Über das Seitenstück, das sog. 
Privileg zur Ausgabe von Banknoten (Notenbankprivileg) im Reich und 
in den Schutzgebieten s. Art. „Notenbanken“ (Reichsgebiet: R. Koch, 
Schutzgebiete: Arnold) im WB d. VerwR? II 929, 9385. 
? Reichsgesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871 $$ 1, 27. Reichs- 
gesetz über das Telegraphenwesen v. 6. April 1892 $$ 1, 2, 9. Laband, 
Staatsrecht III S. 86. Deutsches Reichsstaatsrecht ® S.238: Reichert, 
Über den Postzwang (Eisenbahn - und verkehrsrechtl. Entscheidungen 
Bd. 27, Heft 4). Nawiasky, Postrecht I S. 74fi.
	        
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