Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 19. Konzessionen. 321 
Staates und der Gemeinden.'* Die Erklärung für solche Mono- 
polisierung ist leicht zu finden. Auf Verkehr und Volkserziehung 
beruht ein gut Teil der nationalen Wohlfahrt. Ihre Regelung 
gehört daher zu den obersten Aufgaben jedes Staates. Durch 
das staatliche Monopol wird hier das Gemeininteresse geschützt. 
II. Das Gesetz kann jedoch die Verwaltungsbehörden er- 
mächtigen, die Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit einem 
Privaten zu gestatten, sei es in Konkurrenz mit der öffentlichen 
Verwaltung oder an deren Stelle.!% Dies ist aber nur zulässig, 
wenn Gewähr dafür besteht, daß auch durch Privatbetrieb der 
bestimmte öffentliche Zweck (Schule, Verkehr) erreicht wird. 
Die Behörde verleiht (konzediert) dadurch dem Privaten ein 
Recht,'? das er bisher nicht besessen hat; seine individuelle 
Rechtssphäre wird erweitert. Man charakterisiert daher diesen 
Vorgang mit Grund als obrigkeitliche Konzession, Verleihung: 
Eisenbahnkonzession, Telegraphenkonzession (,Telegraphen- 
licenz‘‘), Wegekonzession, Fährenkonzession usf. 
1. Im allgemeinen hängt es von dem Ermessen der zuständigen 
Behörde ab, ob sie eine derartige Konzession gewähren will. 
Nur ausnahmsweise gibt das Gesetz, wenn bestimmte Voraus- 
setzungen erfüllt sind, dem Privaten einen Rechtsanspruch auf 
12 Hinschius, Kirchenrecht IV 8. 582. Friedberg, Kirchenrecht, 
6. Aufl. 1909, S. 543. Sägmüller, Katholisches Kirchenrecht, 2. Aufl. 
1909, S. 471. Landmann, 1® S. 89. 
122 Einen Anwendungsfall dieser Erscheinung bietet in den deutschen 
Schutzgebieten die interessante, hier nicht weiter zu erörternde, von der 
Regierung Einzelnen oder Gesellschaften erteilte Ermächtigung, ihrerseits 
Land aufzusuchen, sowie herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen 
(. Landkonzessionen‘). Vgl. darüber das Urt. d. Reichsgerichts in Zivils. 
v. 1. Jwi 1912 (Entscheidungen Bd. 80 S. 19 und die dort angeführte 
Literatur). Jäckel, Art. „Konzessionen‘ (koloniale) im WB d. VerwR? 
II 630. H. Edler v. Hoffmann, Einführung in das Deutsche Kolonial- 
recht, 1911, S. 199. 
13 Nach dem württemberg. Wassergesetz von 1900, Art. 28, ist zum 
Betrieb einer Fähre keine Konzession, sondern nur eine Polizeierlaubnis 
erforderlich. Ebenso nach dem Woassergesetz für das Königreich Sachsen 
von 1909 $ 25; Fähren auf der Elbe, den Mulden und der weißen Elster 
können dagegen nur auf Grund einer Konzession betrieben werden. 
Schelcher, Sächs. Wassergesetz 1910, II S. 99. 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 21
	        
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