Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 19. Konzessionen. 323 
Der Konzedent (Staat, Gemeinde) übt eine besondere, neben 
der polizeilichen Kontrolle einhergehende Aufsicht über Errichtung 
und Betrieb des konzedierten Unternehmens aus, um die Erfül- 
lung der dem Konzessionär übertragenen Pflichten zu überwachen. 
Das Rechtsverhältnis zwischen Konzessionär und Konzedent 
untersteht in allen Beziehungen dem öffentlichen Recht. Ist 
die Konzession einer Privatperson erteilt, so bleiben dagegen 
ihre Beziehungen zu Dritten dem Privatrecht unterworfen; der 
Konzessionär schließt mit den Benutzern seines Unternehmens 
zivilrechtliche Verträge ab u.a.m. Eine öffentlichrechtliche 
Korporation dagegen besitzt die Möglichkeit, das auf Grund der 
Konzession begründete Unternehmen auch Dritten gegenüber 
als öffentlichrechtliche Anstalt auszugestalten (z. B. eine städti- 
sche Trambahn).'® 
Gesteigerte Rechte und Pflichten werden bei der Kon- 
zessionierung einer Verkehrsunternehmung begründet. So 
wird regelmäßig dem Unternehmer einer Eisenbahn oder einer 
öffentlichen Straße (Unternehmerstraße) die Befugnis verliehen, 
die erforderlichen Grundstücke im Wege der Expropriation er- 
werben zu dürfen (oben $ 17). Von den Eigentumsbeschränkungen 
aber, denen die Nachbarn von Staats-, wie Privatbahnen unter- 
worfen sind, ist bereits oben S. 308ff. die Rede gewesen. Dieses er- 
höhte öffentliche Interesse kommt andrerseits in der im öffent- 
lichen Rechte begründeten Befugnis des Konzedenten zum Aus- 
druck, konzedierte Verkehrsunternehmungen an sich ziehen zu 
dürfen. Es sei hingewiesen auf das sog. staatliche Rückkaufs- 
recht, demzufolge der Staat Privatbahnen, die dem öffentlichen 
Verkehr dienen,'? und private Schiffahrtskanäle”° durch einseitigen 
Hoheitsakt erwerben kann, und ferner auf den gesetzlichen An- 
spruch der Gemeinden, von dem Unternehmer die Abtretung der 
Unternehmerstraße verlangen zu dürfen.?' 
Das durch die Konzession begründete öffentliche Individual- 
18 Oben $ 18. 
19 Naturgemäß fallen sog. Privatanschlußbahnen, die ein Fabrikgrund- 
stück mit dem öffentlichen Bahndamm verbinden sollen, außer Betracht. 
Denn Privatanschlußbahnen sind keine öffentlichen Verkehrsunterneb- 
mungen. Koehne, Grundriß des Eisenbahnrechts, 1906, S. 108. 
20 Bitter, Handwörterbuch der preuß. Verwaltung 112 S. 478. 
2ı Vgl. die Belege oben Anm. 8. 
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