326 $ 19. Konzessionen.
sionsmäßige Rückkauf?® insbesondere ist nichts anderes als Zwangs-
enteignung eines Eisenbahnunternehmens.?? Die Bestimmungen der
Konzessionsurkunden über Zulässigkeit und Termine des Rück-
kaufs und über den Rückkaufspreis enthalten kein pactum de ven-
dendo, sondern Spezialnormen für die Vornahme der Enteignung
und für die Feststellung der Enteignungsentschädigung.
Auch Straßenbahnen bedürfen einer staatlichen Eisenbahn-
konzession,?! mag als Unternehmer eine private Gesellschaft oder
eine Gemeinde auftreten. Da aber die Straßenbahn über keinen
eigenen Bahnkörper verfügt, sondern die öffentliche Straße
benutzt, so hat der Konzessionär überdies ein besonderes Recht
auf diese gesteigerte Straßenbenutzung zu erwerben. Dieses
Recht wird nicht etwa schon mit der Eisenbahnkonzession ver-
liehen. Es muß von dem Herrn der öffentlichen Straße, getrennt
von der Eisenbahnkonzession, erworben werden. Die Eisenbahn-
konzession wird dem Straßenbahnunternehmen regelmäßig erst
erteilt auf den Nachweis hin, daß ihm dieses Straßenbenutzungs-
recht zugesichert worden ist.
29 Otto Mayer, II S.317. Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 469,
Anm. 17. Tezner, im Archiv £. öffentl. Recht IX S. 537. Andrer Ansicht:
Koehne, Grundriß des Eisenbalhmrechts S. 104. Laband, Denkschrift
über die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn, 1893. (La-
band erblickt in den Normen der Konzession über den Rückkauf eine
privatrechtliche Abrede über einen zukünftigen Kaufvertrag.) A.H eusler,
in der Ztschr. f. Schweiz. Recht,n. F. XVI 409. — Über den Rückkauf
der schweiz. Hauptbahnen durch den Bund vgl. Schweiz, Bundesblatt
1897 II S. 230, 897ff. v.Salis, Schweizer. Bundesrecht. Bd. I, Nr. 42
bis 26; Nr. 34 Il.
30 Über die privatrechtlichen Wirkungen des Rückkaufs für die Gläu-
biger des Eisenbahnunternehmens vgl. Eugen Huber und Laband,
Zwei Gutachten über die Rechtsfragen, die sich aus dem Rückkauf der
schweiz. Hauptbahnen für deren Obligationsanleihen ergeben, 1900.
Alfred Wieland, Das Rückkaufsrecht des Bundes und die Rechtsstellung
der Obligationäre (Zeitschrift f. Schweiz. Recht, n. F. XX [1901] S. 1ff.).
sı Vgl. die oben Anm.23 zitierte Abhandlung von Kittel und unten
die Erörterungen des $ 22. — Das Landesrecht hat bisweilen für Straßen-
balınen (Kleinbahnen) besondere Vorschriften erlassen. Vgl. insbes. das
Preuß. Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 und dazu den Kommentar von Eger, 2. Aufl 1904. Eger, Art.
„Kleinbahnen‘ im WB d. VerwR® II 578.