Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 327 
2. Die öffentlichen Sachen. 
$ 20. Die öffentlichen Sachen im Allgemeinen.! 
I. Die Sachen, deren sich der Staat oder ein andrer öffent- 
lichrechtlicher Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, 
nennt man öffentliche Sachen im weiteren Sinn. Ihrer Zweck- 
bestimmung nach gehören sie entweder zum Finanzvermögen 
oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemein- 
gebrauch.? 
Zum Finanzvermögen (Fiskalgut, werbendes Vermögen 
usf.) rechnet man die Sachen, die durch ihren Kapitalwert oder 
‚durch ihre Erträgnisse dem Staat oder der Gemeinde die finan- 
ziellen Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung liefern: 
Bargeld, Wertpapiere, Äcker, Wälder, Fabrikanlagen, Anlagen 
eines fiskalischen Scebadunternehmens?* usf. Das Finanz- 
vermögen untersteht dem Privatrecht. Die Veräußerung und 
Belastung der dazu gehörigen Sachen erfolgt in den Formen 
des Privatrechts; die erwähnten Sachen sind der Pfändung und 
Zwangsvollstreckung zugänglich, wie das Vermögen eines beliebigen 
Privatmanns. Bei der Verwaltung dieses Vermögens können die zu- 
ständigen Organe nicht bloß durch Rechtsätze, sondern daneben 
noch durch Dienstinstruktionen gebunden sein; für Dritte sind 
diese letzteren jedoch ohne Bedeutung. Da juristisch Besonderes 
für das Finanzvermögen nicht gilt, so fallen auch die Sachen, 
die dazu gezählt werden, für die nachstehenden Erörterungen 
außer Betracht. 
1 Biermann, Die öffentl. Sachen, 1905. Otto Mayer, II S. 60£f. 
Gierke, Deutsches Privatrecht II $ 102 (mit reichen Angaben aus Litera- 
tur und Praxis). Bekker, Pandekten I $ 77, 78. Endemann, Bürgerl. 
Recht, Bd. II $$ 4, 5. Regelsberger, Pandekten I S. 4l5ff. Göz, Ver- 
waltungsrechtspflege in Württemberg, S. 369ff. Moll, in Gruchots Bei- 
trägen zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 54. Joseph OBwald, Die 
Rechtsverhältnisse an Öffentlichen Sachen nach geltendem deutschem 
Privat- und Verwaltungsrecht (Heidelberger juristische Dissertation, 
1909). Carl Wieland, Das Sachenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs, 
1908, Erläuterungen zu Art. 664 (Kommentar zum Schweiz. Zivilgesetz- 
buch, Zürich, Bd. IV). H. Theobald, Die Rechtsverhältnisse der öflent- 
lichen Sachen, Heidelberger Dissertation 1912. 
2? Laband, Staatsrecht IV* S. 346, 355. 
® Preuß. OVG 1. Dezember 1911 (Entscheidungen Bd. 62. S 296).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.