$ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 327
2. Die öffentlichen Sachen.
$ 20. Die öffentlichen Sachen im Allgemeinen.!
I. Die Sachen, deren sich der Staat oder ein andrer öffent-
lichrechtlicher Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
nennt man öffentliche Sachen im weiteren Sinn. Ihrer Zweck-
bestimmung nach gehören sie entweder zum Finanzvermögen
oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemein-
gebrauch.?
Zum Finanzvermögen (Fiskalgut, werbendes Vermögen
usf.) rechnet man die Sachen, die durch ihren Kapitalwert oder
‚durch ihre Erträgnisse dem Staat oder der Gemeinde die finan-
ziellen Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung liefern:
Bargeld, Wertpapiere, Äcker, Wälder, Fabrikanlagen, Anlagen
eines fiskalischen Scebadunternehmens?* usf. Das Finanz-
vermögen untersteht dem Privatrecht. Die Veräußerung und
Belastung der dazu gehörigen Sachen erfolgt in den Formen
des Privatrechts; die erwähnten Sachen sind der Pfändung und
Zwangsvollstreckung zugänglich, wie das Vermögen eines beliebigen
Privatmanns. Bei der Verwaltung dieses Vermögens können die zu-
ständigen Organe nicht bloß durch Rechtsätze, sondern daneben
noch durch Dienstinstruktionen gebunden sein; für Dritte sind
diese letzteren jedoch ohne Bedeutung. Da juristisch Besonderes
für das Finanzvermögen nicht gilt, so fallen auch die Sachen,
die dazu gezählt werden, für die nachstehenden Erörterungen
außer Betracht.
1 Biermann, Die öffentl. Sachen, 1905. Otto Mayer, II S. 60£f.
Gierke, Deutsches Privatrecht II $ 102 (mit reichen Angaben aus Litera-
tur und Praxis). Bekker, Pandekten I $ 77, 78. Endemann, Bürgerl.
Recht, Bd. II $$ 4, 5. Regelsberger, Pandekten I S. 4l5ff. Göz, Ver-
waltungsrechtspflege in Württemberg, S. 369ff. Moll, in Gruchots Bei-
trägen zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 54. Joseph OBwald, Die
Rechtsverhältnisse an Öffentlichen Sachen nach geltendem deutschem
Privat- und Verwaltungsrecht (Heidelberger juristische Dissertation,
1909). Carl Wieland, Das Sachenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs,
1908, Erläuterungen zu Art. 664 (Kommentar zum Schweiz. Zivilgesetz-
buch, Zürich, Bd. IV). H. Theobald, Die Rechtsverhältnisse der öflent-
lichen Sachen, Heidelberger Dissertation 1912.
2? Laband, Staatsrecht IV* S. 346, 355.
® Preuß. OVG 1. Dezember 1911 (Entscheidungen Bd. 62. S 296).