4 Rat und Empfehlung.
gegen ihn blieb fruchtlos. Der Schadensersatzanspruch des S. gegen die offene
Handelsgesellschaft und deren Inhaber hatte Erfolg, da obige Auskunft, die
von einem der Gesellschafter erteilt war, sich als wissentlich unwahr erwies.
Die Entscheidung müßte nach neuem Rechte (88—24, 126, 128 HGB.)
ebenso lauten. Aus der Vorschrift des § 31 BG#B erhellt, daß in gleicher
Weise Vereine und juristische Personen für den Schaden aus einer wissentlich
falschen Auskunft verantwortlich sind, die ein verfassungsmäßig (Entsch. d. RGer.
Bd. 55 S. 229; Jur. Wochenschr. Beil. 1903 S. 39) berufener Vertreter,
z. B. der Vorstand einer A.-G. oder eingetr. Genossensch., oder der Geschäftsführer
einer G. m. b. H. in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
erteilt.
Begründet mithin auch jetzt die Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung
eine Verpflichtung zum Ersatze des aus der Befolgung entstehenden Schadens
an sich nicht, so kann sich die Verantwortlichkeit des Auskunftserteilers trotzdem
sowohl aus einem Vertragsverhältnis wie aus einer unerlaubten Handlung
ergeben. Unter Umständen kann der Schadensanspruch gleichzeitig aus dem
Vertrag und aus der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn nämlich neben
den Voraussetzungen für die Vertragsforderung auch die Merkmale einer
unerlaubten Handlung selbständig gegeben sind (Entsch, d. RGer. Bd. 52 S. 373;
Jur. Wochenschr. 1904 S. 166).
a) Die Erteilung von Rat und Empfehlung kann innerhalb eines
Vertragsverhältnisses zu den Obliegenheiten der einen Vertragspartei gehören,
ohne seinen Inhalt auszumachen. Dies gilt sowohl für handelsrechtliche, als
auch für bürgerlich-rechtliche Verhältnisse, beispielsweise innerhalb eines Werkvertrags
oder Mandats. Die Haftung bestimmt sich alsdann sowohl in Bezug
auf eigenes Verhalten als dasjenige der gesetzlichen Vertreter und Gehilfen bei
Erfüllung der Verbindlichkeit in erster Linie nach den für das konkrete Schuldverhältnis
maßgebenden Vorschriften!). Ermangelt es solcher, so kommen die die
Vertretungspflicht in bestehenden Vertragsverhältnissen regelnden allgemeinen
Bestimmungen, insbesondere die der §§ 276 ff. BGB., § 347 HGB., 88 82, 89
Konk.-Ordn. zur Anwendung, wobei insbesondere zu beachten ist, daß die Haftung
wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im voraus erlassen, darauf also auch
vertraglich nicht im voraus verzichtet werden kann (BGB. § 276 Abs. 2).
Der Handlungsagent z. B. hat bei seinen, die Vermittelung oder Abschließung
von Geschäften für das Handelsgewerbe eines Anderen betreffenden Handlungen
dessen Interesse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen
(6 84 HGB.), deshalb auch die Kreditwürdigkeit der Warenabnehmer (Kunden)
mit solcher Diligenz zu prüfen und dem Geschäftsherrn hierüber Auskunft zu
erteilen. Erwachsen diesem aus seinem Rate oder seiner Empfehlung Nachteile,
4) Dies ist insbesondere auch für die Frage der Verjährung in der während des
Druckes meiner Arbeit verdffentlichten Entscheibung des Reichsgerichts (Jur. Wochenschrift 1905
S. 502) angenommen.