Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

328 $ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 
Als öffentliche Sachen im engeren Sinn erscheinen nur 
die Objekte, welche entweder der Benutzung jedermanns offen 
stehen (Sachen im Gemeingebrauch) oder welche die unentbehrliche 
sachliche Grundlage für die Erfüllungeiner konkreten Verwaltungs- 
aufgabe darstellen (Verwaltungsvermögen). Die genannten Sachen 
dienen somit öffentlichen Zwecken durch ihren unmittelbaren 
Gebrauchswert, nicht durch ihren Kapitalwert (wie die Sachen 
des Finanzvermögens). Im Gemeingebrauch stehen die Sachen, 
die vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. Flüsse, 
Gletscher) oder vermöge ihrer rechtlichen Zweckbestimmung von 
jedermann benutzt werden können: öffentliche Straßen und 
Brücken, öffentliche Brunnen, Stühle und Bänke auf einer öffent- 
lichen Promenade, öffentliche Uhren usf.” Im Gegensatz dazu 
setzt sich das Verwaltungsvermögen zusammen aus den 
Sachen, welche den Apparat für den Betrieb öffentlicher An- 
stalten darstellen: Schulhäuser, Krankenhäuser, Liegenschaften 
und Maschinen städtischer Gas- und Elektrizitätswerke, Museen, 
Kasernen, Festungswerke, Kirchengebäude, Begräbnisplätze, 
Telegraphenapparate, Gewehre und Kanonen, Kultusgegenstände 
der Landeskirchen usf.* In solchen Sachen verkörpern sich be- 
stimmte Verwaltungstätigkeiten. Die erwähnten Objekte sind 
nach ihrer ganzen Beschaffenheit unmittelbar dem öffentlichen 
Dienst gewidmet. 
Keine deutsche Gesetzgebung besitzt einenKatalog,der darüber 
Aufschluß gäbe, welcher von den drei Kategorien öffentlicher 
Sachen (Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Sachen im 
Gemeingebrauch) das einzelne von der öffentlichen Verwaltung 
in Gebrauch genommene Objekt zuzurechnen ist. Wir sind daher 
genötigt, dies von Fall zu Fall erst festzustellen. 
Il. Es macht die Eigenart der öffentlichen Sachen im engeren 
Sinn aus, daß für sie teils öffentliches Rccht, teils Privatrecht 
maßgebend ist. 
1. Sofern nicht die Natur selbst, wie bei den natürlichen 
Wasserläufen, eine Sache zu einer öffentlichen gemacht hat, 
kann die Sache nur durch einen öffentlichrechtlichen Akt des 
3 S. unten 821. 
* Meurer, Art. „Heilige Sachen‘ im WB d. VerwR? 11380. Fried- 
berg, Kirchenrecht, 6. Aufl., S. 586ff. Schoen, Evangel. Kirchenrecht 
in Preußen, II (1910) S. 444.
	        
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