328 $ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen.
Als öffentliche Sachen im engeren Sinn erscheinen nur
die Objekte, welche entweder der Benutzung jedermanns offen
stehen (Sachen im Gemeingebrauch) oder welche die unentbehrliche
sachliche Grundlage für die Erfüllungeiner konkreten Verwaltungs-
aufgabe darstellen (Verwaltungsvermögen). Die genannten Sachen
dienen somit öffentlichen Zwecken durch ihren unmittelbaren
Gebrauchswert, nicht durch ihren Kapitalwert (wie die Sachen
des Finanzvermögens). Im Gemeingebrauch stehen die Sachen,
die vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. Flüsse,
Gletscher) oder vermöge ihrer rechtlichen Zweckbestimmung von
jedermann benutzt werden können: öffentliche Straßen und
Brücken, öffentliche Brunnen, Stühle und Bänke auf einer öffent-
lichen Promenade, öffentliche Uhren usf.” Im Gegensatz dazu
setzt sich das Verwaltungsvermögen zusammen aus den
Sachen, welche den Apparat für den Betrieb öffentlicher An-
stalten darstellen: Schulhäuser, Krankenhäuser, Liegenschaften
und Maschinen städtischer Gas- und Elektrizitätswerke, Museen,
Kasernen, Festungswerke, Kirchengebäude, Begräbnisplätze,
Telegraphenapparate, Gewehre und Kanonen, Kultusgegenstände
der Landeskirchen usf.* In solchen Sachen verkörpern sich be-
stimmte Verwaltungstätigkeiten. Die erwähnten Objekte sind
nach ihrer ganzen Beschaffenheit unmittelbar dem öffentlichen
Dienst gewidmet.
Keine deutsche Gesetzgebung besitzt einenKatalog,der darüber
Aufschluß gäbe, welcher von den drei Kategorien öffentlicher
Sachen (Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Sachen im
Gemeingebrauch) das einzelne von der öffentlichen Verwaltung
in Gebrauch genommene Objekt zuzurechnen ist. Wir sind daher
genötigt, dies von Fall zu Fall erst festzustellen.
Il. Es macht die Eigenart der öffentlichen Sachen im engeren
Sinn aus, daß für sie teils öffentliches Rccht, teils Privatrecht
maßgebend ist.
1. Sofern nicht die Natur selbst, wie bei den natürlichen
Wasserläufen, eine Sache zu einer öffentlichen gemacht hat,
kann die Sache nur durch einen öffentlichrechtlichen Akt des
3 S. unten 821.
* Meurer, Art. „Heilige Sachen‘ im WB d. VerwR? 11380. Fried-
berg, Kirchenrecht, 6. Aufl., S. 586ff. Schoen, Evangel. Kirchenrecht
in Preußen, II (1910) S. 444.