Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 329 
zuständigen Staatsorgans zu einer öffentlichen gestempelt und 
nur durch einen Akt gleicher Art ihrer öffentlichen Zweck- 
bestimmung wieder entzogen werden. Dieser Akt ist die Wid- 
mung, die Indienststellung. Erst von dem Augenblick an, da 
z. B. die zuständige Wegepolizeibehörde den Gemeingebrauch 
eröffnet, wird das Wegeareal zur öffentlichen Straße.° Es ist 
selbstverständlich, daß die Behörde eine Sache einem öffent- 
lichen Zwecke nur widmen darf, wenn sie auch die privat- 
rechtliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Fehlt ihr diese, 
so braucht um deswillen die Widmung nicht nichtig zu sein.‘ 
Allein nicht nur die Widmung ist ein Ausfluß der obrigkeit- 
lichen Gewalt, sondern auch die Aufstellung der Vorschriften 
über die Benutzung der öffentlichen Sachen. Diese Normen 
selbst sind öffentlichrechtlicher Natur. Es sei hingewiesen 
auf die Ordnungen über die Benutzung der öffentlichen 
Straßen, Bibliotheken, Museen usf. Die Vollziehung dieser Vor- 
schriften fällt in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden. 
Streitigkeiten über die Benutzung einer öffentlichen Sache ge- 
hören deshalb grundsätzlich nicht vor die ordentlichen Gerichte, 
sondern vor die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte. 
Der Satz gilt selbstverständlich auch für die Fälle, in denen ver- 
schiedene öffentlichrechtliche Korporationen untereinander über 
die Benutzung eines und desselben Objekts streiten. Ein hierher 
gehöriges Beispiel bieten die Streitigkeiten über den gemeinschaft- 
lichen Gebrauch desselben Kirchengebäudes durch mehrere Kon- 
fessionen (Simultangebrauch).” 
2. Die vorstehend gekennzeichnete öffentlichrechtliche Zweck- 
bestimmung verdeckt häufig die privatrechtliche Seite der 
öffentlichen Sache. Die herrschende Lehre nimmt mit Fug an, 
daß öffentliche Sachen i.e. S., soweit für sie nicht öffentliches 
Recht zur Anwendung kommt, unter der Privatrechtsordnung 
stehen. Insbesondere sind öffentliche Sachen regelmäßig der 
5 Über die Beurteilung der Frage, ob eine Straße eine öffentliche 
sei, vgl. z. B. württemberg. Verwaltungsrechtspflegegesetz, Art. 10, 
Ziff. 21. Germershausen, Wegerecht in Preußen, I S. 696. 
8 Arg.: Reichsgericht in Zivils. Bd. 64, S. 184. Soergel, I S. 622, 
Nr. 10. Preuß. Zuständigkeitsgesetz von 1883, $ 56. Vgl. darüber unten 
$ 22. 
* Vgl. unten $ 21.
	        
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