Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

330 $ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 
gewöhnlichen privatrechtlichen Eigentumsherrschaft einer Person 
unterworfen. Als Eigentümer öffentlicher Sachen erscheint 
meist eine Öffentlichrechtliche Korporation (Staat oder Ge- 
meinde); ausnahmsweise kann die Sache auch einem Privat- 
mann gehören.® Nur das Bett öffentlicher Flüsse wird, solange 
die Wasserwelle darüber hingeht, von einzelnen Gesetzgebungen 
(Württemberg, Schweiz), als eigentumsunfähig behandelt. 
Der soeben erwähnten Auffassung tritt in neuerer Zeit in 
Deutschland eine namentlich von Otto Mayer begründete! 
8 OßBwald, Rechtsverhältnisse an öffentl. Sachen, 8. 22ff. Weasser- 
gesetz für das Königreich Sachsen von 1909, $ 5, und dazu die Bemerkungen 
in dem Kommentar zum Wassergesetz von W. Schelcher, Bd. II S. 23ff. 
Vgl. auch das Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienst- 
lichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 
25. Mai 1873. 
® Württemberg. Wassergesetz v. 1900, Art. 7. Schweizerisches Zivil- 
gesetzbuch, Art. 664: „Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen 
unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. An den 
öffentlichen Gewässern, sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, 
wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus 
entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nach- 
weises kein Privateigentum. Das kantonale Recht stellt über die An- 
eignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch 
der öffentlichen Sachen, wie der Straßen und Plätze, Gewässer und Fluß- 
betten, dieerforderlichen Bestimmungen auf.‘ Emil Müller, DasEige::tum 
an den öffentl. Sachen im Schweiz. Recht (Ztschr. f. Schweiz. Recht n. F. 
XXX1207). Über dasim wesentlichen damit übereinstimmende französisch- 
rheinische Recht: Soergel, II S. 74,77. Für Preußen sind die Verhältnisse 
bis zum Wassergesetz v. 7. April 1913 bestritten gewesen: Bitters Hand- 
wörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Flüsse“, I? S. 604; Johow, 
Jahrbuch Bd. 42, S. 176; Reichsgericht i. Zivilsachen Bd. 80, S. 366; für 
das neue Recht s. unten $ 22, I. Nach EG. z. BGB. Art. 65 ist die Auf- 
stellung aller Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, der 
Landesgesetzgebung vorbehalten geblieben. Das Landesrecht besitzt 
infolgedessen auch die Kompetenz, das Bett öffentlicher Flüsse als eigen- 
tumslos zu erklären. . 
%* Eigentumsunfähig ist der Meeresboden ; dazu gehört der Teil des 
Meeresstrandes, welcher täglich von der normalen höchsten Flut über- 
strömt wird. Preuß. OVG 1. Dezember 1911 (DJZ XVII 758). 
10 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II $$ 35, 36, und der 
Aufsatz: „Der gegenwärtige Stand der Frage des öffentlichen Eigen- 
tumes‘“‘ (Archiv für öffentl. Recht, Bd. XXI [1907] S. 499), ferner Art. 
„Öffentliche Sachen“ im WB d. VerwR? Ill 9. Layer, Enteignungs-
	        
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