$ 21. Das Verwaltungsvermögen. 337
lichen Rechts eine Zweckgebundenheit dieser Sachen. Sie auf-
erlegt ihnen eine öffentlichrechtliche Beschränkung, derzufolge
die einzelne Sache auch rechtlich an eine bestimmte Verwal-
tungsaufgabe gebunden wird. So hindert sie einerseits einen
Gläubiger daran, durch Geltendmachung seines Forderungs-
rechtes die Sache dem öffentlichen Zwecke zu entfremden,?
nimmt aber andrerseits auch dem Staat oder der Gemeinde die
Befugnis, unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht in die der
öffentlichen Zweckbestimmung der Sache entsprechende Be-
nutzung einzugreifen.*
v. 1910 $ 155: „. . . Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden:
Kirchen, Pfarr- und Schulhäuser, Pfrund- und Krankenhäuser.‘ (-Städte-
ordnung $ 129.) Über die Ausscheidung im allgemeinen: Meili, Schuld-
exekution und Konkurs gegen Gemeinden $. 28ff.
® Ein Kriegsschiff des Reichs hat einen Frachtdampfer beschädigt.
Auf Klage der Eigentümerin verurteilten das Landgericht und das Ober-
landesgericht Kiel den Reichsfiskus zum Schadenersatz ‚falls er nicht
vorziehe, das betr. Linienschiff zum Zwecke der Befriedigung der Klägerin
wegen des fraglichen Betrages im Wege der Zwangsvollstreckung heraus-
zugeben“. Das Reichsgericht hat am 5. Januar 1910 mit vollem Recht
das angefochtene Urteil aufgehoben mit der durchschlagenden Begrün-
dung, die Zwangsvollstreckung in ein Kriegsschiff sei schlechthin aus-
geschlossen. Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 72, S. 347; s. ferner
Bd. 79, 8. 179.
* Biermann, Öffentl. Sachen, $. 48ff. Niedner, Zur Frage der
kirchlichen Kompetenz auf dem Gebiet des Begräbniswesens in Preußen
(Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht, Bd.18, S.161). Hermann Mayer,
Die Rechtsverhältnisse der Begräbnisstätten, unter besonderer Berück-
sichtigung Badens; Heidelberger Dissertation 1913. Es erscheint des-
halb zum mindesten als höchst zweifelhaft, ob der Eigentümer eines öffent-
lichen Begräbnisplatzes die Befugnis besitzt, Personen, die das von der
Reichsgewerbeordnung freigegebene Gewerbe der Leichenbestattung aus-
üben, von der Betätigung ihres Gewerbes auf dem Friedhof auszuschließen
und dadurch ein faktisches Monopol zugunsten gewisser Leichenbestat-
tungsgeschäfte zu begründen. Fleiner, Einzelrecht und öffentl. Interesse,
8. 36. — Außer Zweifel steht m. E., daß der Friedhofeigentümer (z. B.
eine Gemeinde) gottesdienstliche Handlungen auf dem Friedhof nicht
verbieten darf, wenn sie nach Recht und Ortsbrauch Bestandteile des
Bestattungsaktes sind. Reichsgericht in Zivilse. v. 1. Febr. 1906 (Entsch.
Bd. 62, 8. 355). — Vgl. auch Reichsgericht in Zivils. v. 15. April 1909
(Entsch. Bd. 71, S. 21: dem Anspruch auf Ausgrabung einer Leiche darf
der Friedhofeigentümer nicht durch Berufung auf sein Eigentumsrecht
entgegentreten).
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 22