338 $ 21. Das Verwaltungsvermögen.
Soweit die Vorschriften über die Benutzung der einzelnen
zum Verwaltungsvermögen gehörenden Sachen nicht vom Ge-
setze selbst gegeben worden sind, müssen sie von der Behörde
des Verwaltungszweiges erlassen werden, dem die Sache dient.
Die Behörde nimmt damit keinen Akt der Eigentumsverwaltung
vor; sie stellt eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung auf.®
Daher gehören alle Streitigkeiten über die Benutzung solcher
Sachen vor die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte,
nicht vor die Zivilgerichte; sie sind keine bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten.®
Die Kontrolle über die bestimmungsgemäße Verwendung des
Verwaltungsvermögens der Gemeinden ist Aufgabe der Staats-
aufsicht.. Der Staat übt sie durch Gesetzgebung und Ver-
waltung aus. Es sei erinnert an die Bestimmungen einzelner
Landesgesetze, welche die Benutzung des Friedhofes der einen
Konfession auch der andersgläubigen Minorität gestattet, sofern
an dem Orte kein anderer öffentlicher Friedhof vorhanden ist; ”
5 Vgl. oben $5. Unrichtig: Entsch. des preuß. OVG. Bd. 51, S. 201.
© Betr. Klagen auf Einräumung eines Grabes: Rechtsprechung
des Bad. Verwaltungsgerichtshofs III Nr. 59. Entscheidungen des Preuß.
OVG. XXI 124. Im Gegensatz zu dieser Auffassung Öffnet die reichs-
gerichtliche Judikatur für Klagen auf Einräumung eines Gıabes den Rechts-
weg. So hat das Urt. des RG. vom 4. Dez. 1884 (Entsch. Bd. 12, S. 280)
für die Beurteilung der Klage eines Vaters, mit der dieser die Gestattung
des ehrlichen Begräbnisses für seinen im Duell gefallenen Sohn verlangte,
die Zivilgerichte für zuständig erklärt. Vgl. auch dieJudikatur bei Kamptz
und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichtse I S. 162—163.
” Vgl. z.B. Preuß. ALR. II 11 $ 189: „Auch die im Staat aufge-
nommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen Religionsparteien
dürfen einander wechselweise in Ermangelung eigener Kirchhöfe das Be-
gräbnis nicht versagen.‘ Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 56,
S. 258. Ebenso Bayr. Religionsedikt (2. Verfassungsbeilage) von 1818,
$ 100: „Wenn ein Religionsteil keinen eigenen Kirchhof besitzt...., so
ist der im Orte befindliche als ein gemeinschaftlicher Begräbnisplatz für
sämtliche Einwohner des Orts zu betrachten, für dessen Anlage und
Unterhaltung aber auch sämtliche Religionsverwandte verhältnismäßig
beitragen müssen.‘ Bayr. VGH. v. 11. Febr. 1903 (Samml. v. Entsch. des
bayr. VGH. XXIV, S. 364). Friedberg, Kirchenrecht, 6. Aufl., S. 536.
Sägmüller, Katholisches Kirchenrecht 2 S. 512. Für die Schweiz:
Bundesverfassung, Art. 53, Abs. 2: „Die Verfügung über die Begräbnis-
plätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen,