$ 21. Das Verwaltungsvermögen. 339
oder an die staatlichen Vorschriften, welche den bürgerlichen
Behörden den Gebrauch der im Eigentum einer Kirchengemeinde
stehenden Kirchenglocken zu bürgerlichen Zwecken (z.B. bei
Feuers- und Wassergefahr) einräumen,® oder endlich an die Ver-
fügungen staatlicher Behörden über den Simultangebrauch der
Kirchengebäude
II. Diejenigen Objekte des Verwaltungsvermögens, die be-
stimmungsgemäß der allgemeinen Benutzung zugänglich sind,
bilden regelmäßig Bestandteile einer öffentlichen Anstalt; ihre
Benutzung geht dann auf in der Anstaltsbenutzung (s. oben,
$ 18).2°
Aber es gibt öffentliche Sachen dieser Art, die einen unmittel-
baren Gebrauch kraft Sondernutzungsrechtes zulassen.
daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.“ v. Salis,
Bundesrecht III, S. 118—152. Walter Burckhardt, Kommentar der
Schweiz. Bundesverfassung, S. 536.
8 Über die Benutzung der Glocken der Kirchengemeinde für die
Zwecke der Zivilgemeinde. v. Kirchenheim. Kirchenrecht ?2 S. 75.
(Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, S. 379. — In der Schweiz
können, gemäß Bundesverfassung, Art. 53, die bürgerl. Behörden die
Kirchenglocken einer Kirchgemeinde läuten lassen, wenn an dem be-
treffenden Orte das Glockenläuten als Bestandteil einer schicklichen, also
auch zivilen, Beerdigung gilt. v. Salis, Bundesrecht Ill Nr. 1062, 1063,
1070, 1073 (inebes. S. 141 daselbst), 1076. Burckhardt, Kommentar d.
Schweiz. Bundesverfassung $. 539. Friedberg, Kirchenrecht, 6. Aufl.,
S. 590.
% Hinschius, Kirchenrecht IV $$ 218—220. Kahl, Lehrsystem
des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, Bd. I, 1894, 3. 405. Sehling,
Über kirchliche Simultanverhältnisse (Archiv für öffentl. Recht, Bd. VII).
Friedberg, Kirchenrecht, 6. Aufl., S. 587—588. v. Kirchenheim,
Kirchenrecht ® S. 260. Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt,
S. 180.
10 Bei der Aufstellung der „‚Benutzungsbedingungen‘ kann lokalen
Anschauungen und historischen Überlieferungen ein Einfluß gestattet sein.
Am deutlichsten wird er bemerkbar in dentlokalen Friedhofordnungen
politischer Gemeinden, welche verfügen, es seien Selbstmörder außer
der Reihe zu begraben, oder welche die Benutzung der Leichenhalle Nicht-
christen versagen. Die deutsche Praxis schützt derartige Vorschriften. Ent-
scheidungen des Preuß. OVG. XXT S. 124. Rechtsprechung des Bad. Ver-
waltungsgerichtshofs III Nr. 595. Die schweizerische Rechtsauffassung
erklärt solche Unterschiede für unzulässig. v. Salis, Schweiz. Bundes-
recht III Nr. 1065, 1070, 1071.
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