Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 21. Das Verwaltungsvermögen. 339 
oder an die staatlichen Vorschriften, welche den bürgerlichen 
Behörden den Gebrauch der im Eigentum einer Kirchengemeinde 
stehenden Kirchenglocken zu bürgerlichen Zwecken (z.B. bei 
Feuers- und Wassergefahr) einräumen,® oder endlich an die Ver- 
fügungen staatlicher Behörden über den Simultangebrauch der 
Kirchengebäude 
II. Diejenigen Objekte des Verwaltungsvermögens, die be- 
stimmungsgemäß der allgemeinen Benutzung zugänglich sind, 
bilden regelmäßig Bestandteile einer öffentlichen Anstalt; ihre 
Benutzung geht dann auf in der Anstaltsbenutzung (s. oben, 
$ 18).2° 
Aber es gibt öffentliche Sachen dieser Art, die einen unmittel- 
baren Gebrauch kraft Sondernutzungsrechtes zulassen. 
daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.“ v. Salis, 
Bundesrecht III, S. 118—152. Walter Burckhardt, Kommentar der 
Schweiz. Bundesverfassung, S. 536. 
8 Über die Benutzung der Glocken der Kirchengemeinde für die 
Zwecke der Zivilgemeinde. v. Kirchenheim. Kirchenrecht ?2 S. 75. 
(Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, S. 379. — In der Schweiz 
können, gemäß Bundesverfassung, Art. 53, die bürgerl. Behörden die 
Kirchenglocken einer Kirchgemeinde läuten lassen, wenn an dem be- 
treffenden Orte das Glockenläuten als Bestandteil einer schicklichen, also 
auch zivilen, Beerdigung gilt. v. Salis, Bundesrecht Ill Nr. 1062, 1063, 
1070, 1073 (inebes. S. 141 daselbst), 1076. Burckhardt, Kommentar d. 
Schweiz. Bundesverfassung $. 539. Friedberg, Kirchenrecht, 6. Aufl., 
S. 590. 
% Hinschius, Kirchenrecht IV $$ 218—220. Kahl, Lehrsystem 
des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, Bd. I, 1894, 3. 405. Sehling, 
Über kirchliche Simultanverhältnisse (Archiv für öffentl. Recht, Bd. VII). 
Friedberg, Kirchenrecht, 6. Aufl., S. 587—588. v. Kirchenheim, 
Kirchenrecht ® S. 260. Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, 
S. 180. 
10 Bei der Aufstellung der „‚Benutzungsbedingungen‘ kann lokalen 
Anschauungen und historischen Überlieferungen ein Einfluß gestattet sein. 
Am deutlichsten wird er bemerkbar in dentlokalen Friedhofordnungen 
politischer Gemeinden, welche verfügen, es seien Selbstmörder außer 
der Reihe zu begraben, oder welche die Benutzung der Leichenhalle Nicht- 
christen versagen. Die deutsche Praxis schützt derartige Vorschriften. Ent- 
scheidungen des Preuß. OVG. XXT S. 124. Rechtsprechung des Bad. Ver- 
waltungsgerichtshofs III Nr. 595. Die schweizerische Rechtsauffassung 
erklärt solche Unterschiede für unzulässig. v. Salis, Schweiz. Bundes- 
recht III Nr. 1065, 1070, 1071. 
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