Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$& 22. Sachen im Gemeingebrauch. 345 
den Wegeunterhalt — neben dem ursprünglich Verpflichteten oder 
an dessen Stelle — anderen an der Errichtung und Instandhal- 
tung öffentlicher Wege unmittelbar interessierten Verbänden 
oder Privatpersonen ganz oder teilweise überbinden.!’” Die neuere 
Gesetzgebung hat in besonderem Maße den Anliegern der Orts- 
straßen Lasten dieser Art auferlegt: Bauverbote zu Gunsten 
projektierter Straßen,'® Anliegerbeiträge (Adjazentenbeiträge),'? 
Straßen- oder Trottoirreinigungspflicht* u.a. m. Aber auch im 
Interesse andrer Wege kann das Gesetz den Personen, welche die 
Wege vorzugsweise durch ihre Betriebe abnutzen, sog. Wege- 
vorausleistungen (Präzipuallasten) aufbürden.?! 
17 Das Preuß. Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 
1. Juli 1912 (Jahrb. d.öff. R. VII 144; Kommentar von S. Hecht 19132). 
überträgt ($ 1) grundsätzlich die polizeigemäße Reinigung usf. öffentlicher 
Wege als öffentliche polizeiliche Last derjenigen Gemeinde, zu deren 
Bezirk der Weg gehört. Gerike, im Preuß. Verw. Bl. XXXIV 358. 
18 2.B.: Badisches Ortsstraßenges. $ 6: „Erscheint die Feststellung 
oder Änderung von Ortsstraßenplänen angezeigt, so kann die Baupolizei- 
behörde auf Antrag des Gemeinderats die Bausperre über das Plangebiet 
verhängen. — Die Bausperre hat die Wirkung, daß bis zur endgültigen 
Erledigung des einzuleitenden Verfahrens Neubauten sowie der Um- 
und Ausbau bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau nicht ge- 
nehmigt werden .. . .“ 
1% Vgl. unten $26. Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, 
S. 100 (Festgabe der juristischen Fakultät Basel für Andreas Heusler, 
1904). Über Anliegerbeiträge in der Schweiz: Schweiz. Zentralblatt für 
Staats- und Gemeindeverwaltung XII 3. 140. 
20 Germershausen, Wegerecht in Preußen I S. 74. Jebens, Die 
Straßenreinigungslast (Verwaltungsrechtl. Aufsätze, 1899, S. 209). Reichs- 
gericht in Zivilsachen Bd. 76, S. 164. Schultzenstein, Die Streu- 
pflicht der Anlieger (,‚Gesetz und Recht‘‘, 1912). Das Preuß. Gesetz über 
die Reinigung öffentlicher Wege v. 1912, $ 5, gestattet, daß ein unter 
polizeilicher Zustimmung zu erlassendes Ortsstatut die Reinigungspflicht 
ganz oder teilweise den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder 
einzelner Klassen von ihnen auferlegt. 
21 2. B.: Preuß. Gesetz betr. die Vorausleistungen zum Wegebau, v. 
18. Aug. 1902, $ 1: „Wird ein öffentlicher Weg oder eine Brücke, welche 
eine selbständige Verkehrsanlage bildet, infolge der Anlegung von Fabriken, 
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen 
vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße 
abgenutzt, so kann auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast da- 
durch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.