Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

346 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
Ist ein Weg dem öffentlichen Verkehr übergeben, so haben 
die Organe der sog. Wegepolizei darüber zu wachen, daß sich 
das Wegeareal stets in einem Zustand befindet, der den Gemein- 
gebrauch erlaubt, und daß die gute Ordnung auf den Straßen 
nicht gestört wird. Sie sind verpflichtet, Störungen nach diesen 
beiden Richtungen mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zu 
beseitigen.*® 
2. Die öffentlichen Gewässer (Flüsse, Seen, öffentliche 
Kanäle) bieten vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit dem 
Gemeingebrauch einen weiten Spielraum.?? Als „öffentlich‘‘ im 
w.S. können die Wasserläufe gelten, die einen ständig fließen- 
belastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung von Chaussee-. 
Were-, Pflaster- oder Brückengeld gedeckt wird, ein angemessener Bei- 
trag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.‘ 
Ebenso Bad. Straßengesetz v. 14. Juni 1884, $9. Koburgisches Gesetz 
betr. Vorausleistungen zum Wegebau v. 22. Mai 1912. 
22 Daher unterstellt die Reichsgewerbeordnung, $ 37, die Regelung 
des sog. Straßengewerbes der Ortspolizeibehörde. Die Verwaltungs- 
bohörden nehmen mit dieser Tätigkeit eine Aufgabe der Anstaltspolizei 
wahr (vgl. oben $ 18). Siehaben alles abzuwehren, was den bestimmungs- 
gemäßen Gebrauch der öffentlichen Sache stören könnte. Thoma, 
Polizeibefehl I 8. 373. 
23 Zum Folgenden sind insbes. zu vergleichen die neuen Wassergesetze 
des Großherzogtums Baden. 1899/1913 (Kommentare von Schenkel, 
2. Aufl. 1902 und von Wiener, 1913); des Königreichs Württemberg, 
1900 (Kommentar von Nieder, 1902); des Königreichs Bayern, 1907 
(Kommentare von Eymann, 1908 und von G. Brenner, 1908; Seydel- 
Graßmann, Bayer. Verwaltungsrecht S. 329ff.);: des Königreichs 
Sachsen, 1909 (Kommentar von Walter Schelcher, 1910); des König- 
reichs Preußen v. 7. April 1913 (Kommentare von Hermes, von Kloeß, 
von Wulff u. Herold u.a; s. auch Bitta in der DJZ. XVIII 438; 
Kloeß, Grundriß des Preuß. Wasserrechts, 1913). Kloeß, Das 
deutsche Wasserrecht, 1908. W. Moll, Zum Rechte an öffentlichen 
Wasserläufen (Verwaltungsarchiv XVI S. 252). Handwörterbuch der 
Staatswissenschaften IV? S. 836, Artikel ‚Gewässer‘ von Stoerk und 
E.Loening. WB.d.VerwR? Art. „Flüsse“ (Otto Mayer) 1814; Art. ‚Ge- 
wässer‘‘ (Hermes, Holtz, Kloeß) Il 230, 234; Art. „Kanäle“ (O. Mayer, 
Apel, Fleischmann) II 487. Eugen Huber, Die Gestaltung des Wasser- 
rechts im künftigen schweizerischen Rechte (Zeitschr. f. Schweiz. Recht. 
n. F., XIX, 1900, S. 503). Max Huber, Die Wasserrechte nach dem 
Entwurf des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Zürcher Beiträge zur 
Rechtswissenschaft XII).
	        
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