$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 347
den Abfluß besitzen.** Einem engern Sprachgebrauch haben sich
die Gesetzgebungen angeschlossen, die die Bezeichnung ‚‚öffent-
liche Gewässer‘ nur den mit großen Schiffen oder Flößen be-
fahrbaren Gewässern vorbehalten (Bayern, Baden usf.).?>
Die fließende Wasserwelle selbst ist des Eigentumes unfähig;
ihre Benutzung untersteht daher ausschließlich öffentlichrecht-
lichen Regeln. Dagegen ist ein privatrechtliches Eigentum anı
Flußbett nach den meisten Gesetzgebungen anerkannt (vgl. oben
$ 20).°° Aus diesem Eigentum geht im Zweifel die Pflicht zur
Instandhaltung des Flußbettes hervor. Doch haben nicht wenige
deutsche Wassergesetze diese Unterhaltungspflicht dem
Eigentümer abgenommen und sie den wirtschaftlich Nächst-
beteiligten aufgebürdet (Staat, Ufergemeinden, Genossenschaften
der Flußanlieger usf.).
Die neuern Gesetze sind darauf bedacht, die wirtschaftliche
Ausnutzung der öffentlichen Gewässer zu fördern. Sie gehen
von dem Satze aus, daß durch keine Art der Wasserbenutzung
der Gemeingebrauch wesentlich beeinträchigt oder gar aufgehoben
werden dürfe”® Um diesen aber auch nicht tatsächlich
24 Den Gegensatz zu den öffentlichen Wasserläufen i. e. S. bilden
die sog. Privatgewässer (Eigentumsgewässer. Bad. Wassergesetz $ 4,
Sächs. Wassergesetz $ 4. Sie gehören den Ufereigentümern. — Infolge
Versandens kann ein Fluß die Eigenschaft eines öffentlichen Wasserlaufs
verlieren. Reichsger. i. Civils. 16. April, 1913 (DJZ. XVIII 978).
25 Badisches Wassergesetz $ 1. Bayer. Wassergesetz, Art. 1. Das
Preuß. Wassergesetz v. 1913 $ 2 unterscheidet Wasserläufe erster, zweiter,
dritter Ordnung und stuft die Benutzungsmöglichkeiten nach diesen
Rangklassen ab. So können Wasserläufe erster Ordnung von Jedermann
zur Schiffahrt und Flößerei mit verbundenen Hölzern benutzt werden
($ 26).
26 ImAllremeinen kommt nach den deutschen Wassergesetzen dasEigen-
tum an den schiffbaren öffentlichen Flüssen dem Staate zu, an den nicht
schiffbaren den Gemeinden oder den Anliegern. Bad. Wassergesetz $ 5, 23.
Am weitesten geht das Preuß. Wassergesetz v. 1913 88 7, 8; es spricht
dem Staat (Wasserläufe erster Ordnung) oder den Anliegern (Wasserläufe
zweiter Ordnung) das privatrechtliche Eigentum nicht nur am Flußbett,
sondern auch an dem im Flußbett vorhandenen Wasser zu. Moll, im
Preuß. Verw. Bl. XXXIV 37; KloeßB, Preuß. Wasserrecht S. 9£., ö4ff.).
:6 Preuß. Wassergesetz $ 87f. sieht ein Ausgleichungsverfahren
zwischen den Interessenten vor. Badisches Wassergesetz $ 14, 42, 48.