Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 347 
den Abfluß besitzen.** Einem engern Sprachgebrauch haben sich 
die Gesetzgebungen angeschlossen, die die Bezeichnung ‚‚öffent- 
liche Gewässer‘ nur den mit großen Schiffen oder Flößen be- 
fahrbaren Gewässern vorbehalten (Bayern, Baden usf.).?> 
Die fließende Wasserwelle selbst ist des Eigentumes unfähig; 
ihre Benutzung untersteht daher ausschließlich öffentlichrecht- 
lichen Regeln. Dagegen ist ein privatrechtliches Eigentum anı 
Flußbett nach den meisten Gesetzgebungen anerkannt (vgl. oben 
$ 20).°° Aus diesem Eigentum geht im Zweifel die Pflicht zur 
Instandhaltung des Flußbettes hervor. Doch haben nicht wenige 
deutsche Wassergesetze diese Unterhaltungspflicht dem 
Eigentümer abgenommen und sie den wirtschaftlich Nächst- 
beteiligten aufgebürdet (Staat, Ufergemeinden, Genossenschaften 
der Flußanlieger usf.). 
Die neuern Gesetze sind darauf bedacht, die wirtschaftliche 
Ausnutzung der öffentlichen Gewässer zu fördern. Sie gehen 
von dem Satze aus, daß durch keine Art der Wasserbenutzung 
der Gemeingebrauch wesentlich beeinträchigt oder gar aufgehoben 
werden dürfe”® Um diesen aber auch nicht tatsächlich 
24 Den Gegensatz zu den öffentlichen Wasserläufen i. e. S. bilden 
die sog. Privatgewässer (Eigentumsgewässer. Bad. Wassergesetz $ 4, 
Sächs. Wassergesetz $ 4. Sie gehören den Ufereigentümern. — Infolge 
Versandens kann ein Fluß die Eigenschaft eines öffentlichen Wasserlaufs 
verlieren. Reichsger. i. Civils. 16. April, 1913 (DJZ. XVIII 978). 
25 Badisches Wassergesetz $ 1. Bayer. Wassergesetz, Art. 1. Das 
Preuß. Wassergesetz v. 1913 $ 2 unterscheidet Wasserläufe erster, zweiter, 
dritter Ordnung und stuft die Benutzungsmöglichkeiten nach diesen 
Rangklassen ab. So können Wasserläufe erster Ordnung von Jedermann 
zur Schiffahrt und Flößerei mit verbundenen Hölzern benutzt werden 
($ 26). 
26 ImAllremeinen kommt nach den deutschen Wassergesetzen dasEigen- 
tum an den schiffbaren öffentlichen Flüssen dem Staate zu, an den nicht 
schiffbaren den Gemeinden oder den Anliegern. Bad. Wassergesetz $ 5, 23. 
Am weitesten geht das Preuß. Wassergesetz v. 1913 88 7, 8; es spricht 
dem Staat (Wasserläufe erster Ordnung) oder den Anliegern (Wasserläufe 
zweiter Ordnung) das privatrechtliche Eigentum nicht nur am Flußbett, 
sondern auch an dem im Flußbett vorhandenen Wasser zu. Moll, im 
Preuß. Verw. Bl. XXXIV 37; KloeßB, Preuß. Wasserrecht S. 9£., ö4ff.). 
:6 Preuß. Wassergesetz $ 87f. sieht ein Ausgleichungsverfahren 
zwischen den Interessenten vor. Badisches Wassergesetz $ 14, 42, 48.
	        
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