352 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
gegen Staat oder Gemeinde wegen Aufhebung oder Beschränkung
des Gemeingebrauchs oder wegen einer Veränderung der Ge-
meingebrauchssache nur zunı Ziele führt, wenn ein Rechtsatz
die Ersatzpflicht ausdrücklich angeordnet hat. Vgl. darüber
oben $ 17, 8. 288.%?
2. Es gibt aber Benutzungsmöglichkeiten, die an sich nicht
und weist das Begehren eines Anliegers, es sei sein Recht auf Benutzung
der öffentlichen Straße in das Grundbuch einzutragen, als unbegründet
ab. (Reichsgericht in Zivils. 70, S. 77). Stritte, im Preuß. Verw. Bl.
XXXIV 325. Vgl. auch G. J&öze, in der Revue du Droit public 1910,
p. 695.
42 Badisches Ortsstraßengesetz v. 1908 $ 30, Abs. 3 und 4: „Wird
eine Ortsatraße eingezogen oder in ihrer Höhe oder Richtung geändert,
oder wird die Ausführung einer planmäßig festgestellten Ortsstraße auf-
gegeben oder nach Höhe Breite oder Richtung abweichend von dem Plane
vollzogen, so ist die hierdurch verursachte Wertsminderung der vor der
Bekanntgebung des bezüglichen Vorhabens an der abgeänderten Strecke
der bestehenden oder geplanten Ortsstraße errichteten oder in Angriff
genommenen Gebäude den Eigentümern von dem Straßenbaupflichtigen
insoweit zu ersetzen, als die Wertsminderung und gegebenenfalls die neu
hinzukormmende Straßenkostenbeitragslast ($$ 22 bis 24) nicht durch eine
als Folge der Straßen veränderung eintretende Wertserhöhung ausgeglichen
ist. Außerdem hat der Straßenbaupflichtige, wenn die Höhe einer
Ortsstraße verändert wird, die dadurch nötig werdenden Veränderungen
an den Zufahrten und Zugängen der angrenzenden Grundstücke auf seine
Kosten herzustellen; soweit durch die Veränderung der Wert des Grund-
stücks erhöht ist, hat der Eigentümer den der Wertserhöhung entsprechen-
den Teil der Herstellungskosten zu vergüten. Der Eigentümer kann, statt
der Herstellung durch den Straßenbaupflichtigen, den Ersatz der zur
Herstellung gemachten Aufwendungen abzüglich des Betrages der durch
die Veränderung verursachten Wertserhöhung verlangen.‘ — Badisches
Wassergesetz v. 1899, $ 8, Abs. 3: „Die Unternehmer (von Kunstbauten
an oder in öfientlichen Flüssen) sind zum Ersatze des Schadens verpflich-
tet, der den Anliegern durch Abschneiden der Ufergrundstücke vom
Wasserlauf entstanden ist.‘‘— Ebenso gewährt die neue Bauordnung für
Württemberg v. 28. Juni 1910, Art. 18, Schadenersatz den „Besitzern von
Gebäuden, die schon vor Feststellung einer neuen Straßenhöhe an der
richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benutzung
ihrer Gebäude beeinträchtigt werden oder, um sie zu erhalten, zu bau-
lichen Änderungen gezwungen sind. Bei der Feststellung der Entschä-
digung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert in Berechnung zu nch-
men, der durch die neue Einrichtung oder mit ihr in unmittelbarem
Zusaminenhang stehende Abänderungen des Ortsbauplans dem Grund-
stück zuwächst.‘“