Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

352 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
gegen Staat oder Gemeinde wegen Aufhebung oder Beschränkung 
des Gemeingebrauchs oder wegen einer Veränderung der Ge- 
meingebrauchssache nur zunı Ziele führt, wenn ein Rechtsatz 
die Ersatzpflicht ausdrücklich angeordnet hat. Vgl. darüber 
oben $ 17, 8. 288.%? 
2. Es gibt aber Benutzungsmöglichkeiten, die an sich nicht 
und weist das Begehren eines Anliegers, es sei sein Recht auf Benutzung 
der öffentlichen Straße in das Grundbuch einzutragen, als unbegründet 
ab. (Reichsgericht in Zivils. 70, S. 77). Stritte, im Preuß. Verw. Bl. 
XXXIV 325. Vgl. auch G. J&öze, in der Revue du Droit public 1910, 
p. 695. 
42 Badisches Ortsstraßengesetz v. 1908 $ 30, Abs. 3 und 4: „Wird 
eine Ortsatraße eingezogen oder in ihrer Höhe oder Richtung geändert, 
oder wird die Ausführung einer planmäßig festgestellten Ortsstraße auf- 
gegeben oder nach Höhe Breite oder Richtung abweichend von dem Plane 
vollzogen, so ist die hierdurch verursachte Wertsminderung der vor der 
Bekanntgebung des bezüglichen Vorhabens an der abgeänderten Strecke 
der bestehenden oder geplanten Ortsstraße errichteten oder in Angriff 
genommenen Gebäude den Eigentümern von dem Straßenbaupflichtigen 
insoweit zu ersetzen, als die Wertsminderung und gegebenenfalls die neu 
hinzukormmende Straßenkostenbeitragslast ($$ 22 bis 24) nicht durch eine 
als Folge der Straßen veränderung eintretende Wertserhöhung ausgeglichen 
ist. Außerdem hat der Straßenbaupflichtige, wenn die Höhe einer 
Ortsstraße verändert wird, die dadurch nötig werdenden Veränderungen 
an den Zufahrten und Zugängen der angrenzenden Grundstücke auf seine 
Kosten herzustellen; soweit durch die Veränderung der Wert des Grund- 
stücks erhöht ist, hat der Eigentümer den der Wertserhöhung entsprechen- 
den Teil der Herstellungskosten zu vergüten. Der Eigentümer kann, statt 
der Herstellung durch den Straßenbaupflichtigen, den Ersatz der zur 
Herstellung gemachten Aufwendungen abzüglich des Betrages der durch 
die Veränderung verursachten Wertserhöhung verlangen.‘ — Badisches 
Wassergesetz v. 1899, $ 8, Abs. 3: „Die Unternehmer (von Kunstbauten 
an oder in öfientlichen Flüssen) sind zum Ersatze des Schadens verpflich- 
tet, der den Anliegern durch Abschneiden der Ufergrundstücke vom 
Wasserlauf entstanden ist.‘‘— Ebenso gewährt die neue Bauordnung für 
Württemberg v. 28. Juni 1910, Art. 18, Schadenersatz den „Besitzern von 
Gebäuden, die schon vor Feststellung einer neuen Straßenhöhe an der 
richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benutzung 
ihrer Gebäude beeinträchtigt werden oder, um sie zu erhalten, zu bau- 
lichen Änderungen gezwungen sind. Bei der Feststellung der Entschä- 
digung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert in Berechnung zu nch- 
men, der durch die neue Einrichtung oder mit ihr in unmittelbarem 
Zusaminenhang stehende Abänderungen des Ortsbauplans dem Grund- 
stück zuwächst.‘“
	        
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