Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

354 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
wenn keine öffentlichen Interessen (Rücksichten des Verkehrs, 
der Hygiene, der Sicherheit u.a. m.) im Wege stehen. Erteilt 
sie die Bewilligung, so kann sie die „Bedingungen“ beifügen, 
welche Schädigungen des Gemeingebrauchs vorbeugen sollen. 
Eine derartige polizeiliche Bewilligung stellt sich juristisch als 
Polizeierlaubnis in dem unten, $ 24, zu besprechenden Sinne dar. 
3. Endlich aber können an Sachen im Gemeingebrauch auch 
Sondernutzungsrechte bestellt werden.*** Als eine Sonder- 
benutzung erscheint jede Inanspruchnahme der öffentlichen 
Sache für individuelle Zwecke, die weder im allgemeinen, noch 
im gesteigerten Gemeingebrauch enthalten ist. Die Kompetenz 
der öffentlichen Behörden zur Verleihung von Sondernutzungs- 
rechten kann aus alten iura regalia hergeleitet sein (Fischerei-, 
Flößerei-, Fähreregal u. dgl.),* oder darin ihren Grund haben, 
daß die Gesetze, welche den Gemeingebrauch garantieren, die 
Verwaltungsbehörden ermächtigen, einzelnen Personen eine Form 
der Benutzung zu gestatten, die eine dauernde Belastung der 
öffentlichen Sache (in verkehrstechnischem Sinne) nach sich zieht. 
Man denke an das Einbauen von Schienen und Kabeln in öffent- 
liche Straßen, an die Errichtung von Straßenbahnmasten auf 
Trottoirs und von Wartehallen auf öffentlichen Plätzen, oder an 
die Errichtung von Badeunternehmungen am Meeresstrand auf 
Grund von sog. Badekonzessionen,“* ferner an die Errichtung 
von Anlagen in öffentlichen Flüssen zur Ausnutzung der Wasser- 
42 Zu ihrer Kundbarmachung dienen öffentliche Wasserrechtsbücher. 
Preuß. Wassergesetz $$ 182ff. Bad. Wassergesetz $$ 24 ff. 
45 Vgl. oben $ 19, S. 317. Das Einführungsgesetz zum BGB. behält 
der Landesgesetzgebung die Regelung der Flößerei, der Jagd, der Fischerei 
usf. ausdrücklich vor. Vgl. EG. z. BGB. Art. 65, 69, und dazu den Kom- 
mentar zum Einführungsgesetz von Niedner. S. ferner Dorner-Seng, 
Bad. Landesprivatrecht, $ 74. — Eine Zusammenstellung der Fischerei- 
gesetze bei Georg Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht,* $ 61. 
Giese, Art. „Fischerei“ im WB d. VerwR?® I 791.— Über die Flößerei: 
Stoerk-Loening, Art. „Flößerei‘ im Handwörterbuch der Staatswissen- 
schaften, 3. Aufl.. Bd. IV, S. 369. Otto Mayer, Art. „Flößerei‘‘ im WB 
d. VerwR? 1812. Über das Jagdrecht vgl. die Art. „Jagd“ von Stelling 
und von Gerstmeyer (Schutzgebiete) im WB d. VerwR? II 482. 
G. Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht? $ 60. 
#6 Preuß. OVG. 4. Juli 1911 (Entscheidungen Bd. 60, S. 286).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.