Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

356 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
oder das Flußbett einläßt oder sonstwie mit ihnen verbindet (Schie- 
nen, Kabel, Stauwehre, Kioske usf.), werden juristisch nicht zu 
Bestandteilen der öffentlichen Sache; sie bleiben, vermöge der 
dem Konzessionär zustehenden Befugnis auf Benutzung dieser 
Sachen (BGB. $ 95), Eigentum des Konzessionärs und können 
deshalb von ihm, unabhängig von ihrer Unterlage, verpfändet 
oder verkauft werden.°! 
Unter den erwähnten Konzessionen nimmt eine besondere 
Stellung die Straßenbahnkonzession ein.” Sie setzt sich 
51 Das wird wichtig für die Verpfändung eines Elektrizitätswerkes mit 
allen seinen Betriebseinrichtungen (Gebäuden, Kabelleitungen usf.); die 
Kreditfähigkeit derartiger Unternehmungen wird infolge der erwähnten 
juristischen Lösung wesentlich erhöht. Verwaltungsrechtl. Bedeutung 
gewinnt das Verhältnis bei der Erhebung der Steuern (Umsatz-[Besitz- 
veränderungs-]steuer usf.).. Bleiben Gasröhren, Leitungsdrähte usf. Be- 
standteile des Grundstückes, auf dem die Anstalt errichtet ist, so bilden 
sie auch steuerrechtlich einen Teil dieses Steuerobjektes. M. E. steht 
BGB. $ 95 dieser Lösung nicht im Wege. Reichsgericht i. Civils. Bd. 48, 
S. 267; andrer Ans.: der Bad. VerwGH. 22. Jan. 1913 (Bad. Ztsch. f. Verw. 
19138. 75) u. Preuß. OVG. (Pr. Verw.Bl.XXXIV 95). Endemann, Bürgerl. 
Recht I (9. Aufl.), S. 242; abweichend die daselbst, Bd. II S. 28, zitierten 
Belege. Siehe im Allgemeinen über die Frage Biermann, Superficies 
solo cedit (Iherings Jahrbücher f. Dogmatik XXXIVS.186). Vgl. ferneroben 
Anm.5u. Schweiz. Zivilgesetzbuch, Art. 675 (Baurecht) und Art. 676: „‚Lei- 
tungen für Wasser, Gas, elektrischeKraftu.dgl., diesich außerhalb des Grund- 
stückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht anders geordnet ist, 
als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen und als Eigentum des 
Werkeigentümers betrachtet .. .‘“ S. ferner Art. 677. Hitzig, Das Bau- 
recht (droit de auperficie) im Vorentwurf eines Schweiz. Zivilgesetzbuchs 
(Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F., XXII S. 1). Carl Wieland, Sachen- 
recht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs S. 113— 122. Pfleghardt, Das Recht 
zur Erstellung elektrischer Leitungen nach der Schweizer. Bundesgesetz- 
gebung (Zeitschrift f. Schweiz. Recht, n. F., XXIII S. 52). — Über die 
„Bahneinheiten‘“ (EG. z. BGB. Art. 112), denen zufolge alle Grundstücke 
und Beweglichkeiten eines Eisenbahnunternehmens auch rechtlich als 
eine Einheit behandelt werden: Eger, im WB d. VerwR? I 700. 
52 Kittel, Die rechtl. Stellung des Straßenbahnunternehmers (Egers 
Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 23, 8. 191ff., 327ff.). Theissig, Das Recht 
der Straßenbahngesellschaften zur Benutzung öffentl. Gemeindewege und 
die Straßenbenutzungsverträge (Fischers Zeitschrift für Praxis und Ge- 
setzgebung der Verwaltung, Bd. 37 [1910] 8. 1ff... Eger, Das preuß. 
(esetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, vom 28. Juli 1892, 
2. Aufl., 1904, S. 102ff. (Die drei genannten Autoren sind Anhänger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.