356 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
oder das Flußbett einläßt oder sonstwie mit ihnen verbindet (Schie-
nen, Kabel, Stauwehre, Kioske usf.), werden juristisch nicht zu
Bestandteilen der öffentlichen Sache; sie bleiben, vermöge der
dem Konzessionär zustehenden Befugnis auf Benutzung dieser
Sachen (BGB. $ 95), Eigentum des Konzessionärs und können
deshalb von ihm, unabhängig von ihrer Unterlage, verpfändet
oder verkauft werden.°!
Unter den erwähnten Konzessionen nimmt eine besondere
Stellung die Straßenbahnkonzession ein.” Sie setzt sich
51 Das wird wichtig für die Verpfändung eines Elektrizitätswerkes mit
allen seinen Betriebseinrichtungen (Gebäuden, Kabelleitungen usf.); die
Kreditfähigkeit derartiger Unternehmungen wird infolge der erwähnten
juristischen Lösung wesentlich erhöht. Verwaltungsrechtl. Bedeutung
gewinnt das Verhältnis bei der Erhebung der Steuern (Umsatz-[Besitz-
veränderungs-]steuer usf.).. Bleiben Gasröhren, Leitungsdrähte usf. Be-
standteile des Grundstückes, auf dem die Anstalt errichtet ist, so bilden
sie auch steuerrechtlich einen Teil dieses Steuerobjektes. M. E. steht
BGB. $ 95 dieser Lösung nicht im Wege. Reichsgericht i. Civils. Bd. 48,
S. 267; andrer Ans.: der Bad. VerwGH. 22. Jan. 1913 (Bad. Ztsch. f. Verw.
19138. 75) u. Preuß. OVG. (Pr. Verw.Bl.XXXIV 95). Endemann, Bürgerl.
Recht I (9. Aufl.), S. 242; abweichend die daselbst, Bd. II S. 28, zitierten
Belege. Siehe im Allgemeinen über die Frage Biermann, Superficies
solo cedit (Iherings Jahrbücher f. Dogmatik XXXIVS.186). Vgl. ferneroben
Anm.5u. Schweiz. Zivilgesetzbuch, Art. 675 (Baurecht) und Art. 676: „‚Lei-
tungen für Wasser, Gas, elektrischeKraftu.dgl., diesich außerhalb des Grund-
stückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht anders geordnet ist,
als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen und als Eigentum des
Werkeigentümers betrachtet .. .‘“ S. ferner Art. 677. Hitzig, Das Bau-
recht (droit de auperficie) im Vorentwurf eines Schweiz. Zivilgesetzbuchs
(Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F., XXII S. 1). Carl Wieland, Sachen-
recht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs S. 113— 122. Pfleghardt, Das Recht
zur Erstellung elektrischer Leitungen nach der Schweizer. Bundesgesetz-
gebung (Zeitschrift f. Schweiz. Recht, n. F., XXIII S. 52). — Über die
„Bahneinheiten‘“ (EG. z. BGB. Art. 112), denen zufolge alle Grundstücke
und Beweglichkeiten eines Eisenbahnunternehmens auch rechtlich als
eine Einheit behandelt werden: Eger, im WB d. VerwR? I 700.
52 Kittel, Die rechtl. Stellung des Straßenbahnunternehmers (Egers
Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 23, 8. 191ff., 327ff.). Theissig, Das Recht
der Straßenbahngesellschaften zur Benutzung öffentl. Gemeindewege und
die Straßenbenutzungsverträge (Fischers Zeitschrift für Praxis und Ge-
setzgebung der Verwaltung, Bd. 37 [1910] 8. 1ff... Eger, Das preuß.
(esetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, vom 28. Juli 1892,
2. Aufl., 1904, S. 102ff. (Die drei genannten Autoren sind Anhänger