$ 2. Trennung der Gewalten. 25
III. Wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, ist der
Bereich der Verwaltung nicht scharf abgegrenzt von dem der
Justiz. Dazu kommt, daß schon an sich der Gesetzgeber nie
die Fülle der Erscheinungen zu überblicken und Normen aufzu-
stellen vermag, die jeden Streit über die Grenzen der beiden
Gebiete ausschließen. Trotz der gesetzlichen Ausscheidung der
Kompetenzen sind Kompetenzkonflikte zwischen Ver-
waltung und Justiz nicht ausgeschlossen.”
XXX 306); ebenso OLG. Düsseldorf 24. Februar 1913 (Preuß. Verw.-Bl.
XXXIV 727). Abweichend von der reichsgerichtlichen Auffassung hat sich
dagegen der II. Strafsenat des Kammergerichts am 30. Juni 1908 und 27. Mai
1910 dahin ausgesprochen, es habe der Strafrichter selbständig zu prüfen, ob
der Angeklagte ein Adelsprädikat unbefugt angenommen habe (Reger
XXIX 262; DJZ. XV 709); ebenso mit eingehender Begründung das OLG.
Cöln 6. Oktober 1911 (Jur. Wochenschrift 1912, S. 97). Den Standpunkt
des Reichsgerichts verteidigt eine Abhandlung des K. Heroldaamts im
Verwaltungsarchiv XVIII S. 129, 404; ferner B. Koerner im Preuß.
Verw.-Bl. XXXIII 873. Die reichsgerichtliche Auffassung ist unrichtig;
solange kein Rechtsatz den unabhängigen Richter an. die Entscheidung
einer Verwaltungsbehörde bindet, steht dem Richter über alle Seiten
eines ihm unterbreiteten Rechtsverhältnisses die freie Beurteilung zu.
Ein solcher den Richter an einen Spruch des Heroldsamts bindender
Rechtsatz ist aber nicht nachweisbar. Die reichsgerichtliche Auffassung
wird bekämpft u. a. von Hein in der DJZ. XV 398; Kade DJZ. XVI
1077; Stein, Justiz u. Verwaltung S. 109ff.; J. Kohler, Gericht oder
Heroldsamt? (Goltdammer Archiv für Strafrecht Bd. 59, S. 193). Von
dem Strafsenat des preuß. Kammergerichts weicht der Zivilsenat Ia
desselben Gerichtshofs insofern ab, als er annimmt, daß die Ent-
scheidungen des Preuß. Heroldsamts, soweit sie preußische Staats-
angehörige betreffen, für den Richter in Sachen der Berichtigung stan-
desamtlicher Urkunden bindend seien. Beschluß des Kammergerichts
vom 17. November 1911 bei Johow Bad. 42, S. 66 und Reger XXXII
102. — Andrerseits hat jedoch das Reichsgericht einer Vo:schrift der
braunschweigischen Steuergesetzgebung die Anerkennung versagt, durch
welche der Strafrichter bei der Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen
die Steuergesetze an den die Steuerpflicht des Angeklagten aussprechen-
den Entscheid einer Kreisdirektion gebunden wurde. Das Reichsgericht
hat mit Recht in der zitierten Bestimmung des Landesrechtes eine Ver-
letzung der StPO. 88 260, 261, 263 erblickt. Reichsgericht in Strafsachen
Bd. 43, S. 373. Vgl. dazu Galli in der DJZ. XVI 625.
40 Vgl. zum Folgenden: Wach, Handbuch des Deutschen Zivilprozeß-
rechts I S. 101ff. Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts I
S. 89ff. System des Deutschen Zivilprozeßrechts S. 49 ff. Stein, Justiz u.
Verwaltung, S.71ff. Sarwey, Öffentliches Recht und Verwaltungsrechts-