Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

368 $ 23. Polizeigewalt. 
Spezialgesetzgebung des Reichs und der Gliedstaaten ist auf 
diese Weise um manches Gebiet individueller Tätigkeit ein Netz 
von polizeilichen Vorschriften gesponnen worden, so daß man 
heute von einem Gewerbepolizeirecht, Baupolizeirecht, Vereins- 
polizeirecht usw. sprechen kann.”® 
Ein polizeilicher Eingriff zieht möglicherweise das Vermögen 
des davon betroffenen Privaten in Mitleidenschaft: die sanitäts- 
polizeiliche Absonderung schädigt den Arbeiter und den Laden- 
inhaber in ihrem Erwerb; der Zwang zur Anschließung einer 
Liegenschaft an die Abzugskanäle macht finanzielle Aufwendun- 
gen des Hauseigentümers nötig; ein Bauverbot hindert den 
Eigentümer monatelang an der baulichen Verwertung seines 
Grundstückes u.a. m. Sind derartige Eingriffe dem Rechte ge- 
mäß erfolgt, so schuldet die Behörde Schadenersatz nur, wenn 
ein Rechtsatz eine Entschädigung angeordnet hat (s. oben $ 17). 
Sind sie dagegen in Überschreitung einer Amtspflicht ergangen, 
der Bürger spezialisiert, sie weiß aber nichts von einer solchen Verpflichtung 
syphilisverdächtiger Personen. Das Hamburger OLG. leitet die polizeil. 
Kompetenz aber ab aus den allgemeinen Aufgaben der Polizei; es besteht 
die Gefahr der Übertragung dieser Krankheit auf eine unbestimmte Zahl 
von Personen. (Jahrbuch d. Verw.-Recht IV S. 842. Spruchsammlung 
1909 der DJZ. S. 133.) 
23 Beispielsweise seien angeführt: die Kodifikation des deutschen 
Gewerbepolizeirechtse in der Reichsgewerbeordnung (vgl. dazu den mehr- 
fach zitierten musterhaften Kommentar von Landmann, 6. Aufl. 1911/12; 
8. auch Art. „Gewerbegeretzgebung (Georg Meyer u. E. Loening) im 
Handwörterbuch der Staatswissenschaften IV3 S.896. Art. ‚Gewerbe‘ im 
WB d. VerwR? II238 (Nelken). Kulisch, Österreichisches Gewerberecht 
12 1912. — Vereinspolizei: Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908(Kommen- 
tare von Stier-Somlo, 1909, und von Lindenberg in Stengleins Kom- 
mentar zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reichs, 4. Aufl., 
S.1ff). Delius, Deutsches Vereins- u. Versammlungsrecht®*, 1908. — 
Baupolizei: vgl. den Kommentar zu dem Baugesetz des Königreichs 
Sachsen von Rumpelt, 4. Aufl. 1911; ferner Baltz, Preuß. Baupolizei- 
recht, 4. Aufl., 1910; Kommentar zur Badischen Landesbauordnung von 
F.J. Roth, 2. Aufl., 1909. E. Loening, Art. „Baupolizei“ im Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften Bd. I (3. Aufl.) S. 712; s. ferner Art. 
„Bauwesen‘‘ im WB d. VerwR? I 308. Die verschiedenen Polizeigebiete 
sind erörtert bei Georg Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht#®, 
88 29ff. Hue de Grais, Handbuch d. Verfassung u. Verwaltung?! 88 218fi. 
— 8. ferner Eger, Art. „Kraftfahrzeuge“ im WB d. VerwR? II 636, 947.
	        
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