$ 24. Polizeierlaubnis. 377
ratio bleiben.*%® Der polizeiliche Eingriff muß den Verhältnissen
angemessen, er muß verhältnismäßig sein.’
$& 24. Die Polizeierlaubnis.'
Auch die Tätigkeiten, welche polizeilichen Beschränkungen
unterworfen sind, darf der Einzelne vornehmen, ohne vor ihrem
Beginn eine Erlaubnis der Behörde einholen zu müssen. DBe-
achtet er bei deren Ausübung die polizeilichen Vorschriften nicht,
so erläßt die zuständige Instanz eine polizeiliche Vollziehungs-
verfügung, worin sie dem Einzelnen gegenüber festgestellt, was
für ihn Rechtens ist (s. oben $ 12). Allein das Gesetz kann auch
anders vorgehen und die Vornahme gewisser Betätigungen, die
dem Individuum kraft seiner Persönlichkeit und seines Eigentums
an sich zustehen, von einer Bewilligung der Behörde abhängig
machen. Der Gesetzgeber kann m.a.W. ein Verbot erlassen, die
erwähnte Tätigkeit ohne Erlaubnis der Polizei zu beginnen.
Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht I $ 21) hat dafür
den Namen Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgebracht.
4% Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd. 61, S. 262: Die Polizei darf
zu einem völligen Verbote einer die öffentliche Ordnung gefährdenden
spiritistischen Versammlung nur unter der Voraussetzung schreiten,
„daß das Verbot das einzige Mittel war, welches den erstrebten Erfolg
verbürgte“. Über die Befugnisse der Polizei in polizeilichen Notlagen ».
oben 8. 217.
60 Ob die Behörde diese Schranke im einzelnen Fall beobachtet hat,
hat auf Klage hin das Yerwaltungsgericht zu überprüfen. S. oben S. 245.
Wachler und Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG.
II S. 80, litt. b.
ı Otto Mayer, 1$21. F. F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungs-
rechts, S. 119ff. Gluth, Genehmigung und subjektives Recht (Archiv
für öffentliches Recht III S. 569). Laband, Staatsrecht III® S. 224.
Landmann, I® S.53, 68. Rehm, Die rechtl. Natur der Gewerbskon-
zession, 1889. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht, S. 110ff. (‚‚Die Lehre von
der Baugenehmigung‘). Roth, Bad. Landesbauordnung, S. 293ff.
Hch. Schanz, Die Baugenehmigung in Bayern, 1900. Paul Ackermann,
Der Baukonsens, 1910. L. Vossen, Das Recht der konzessionierten
gewerblichen Anlagen, 1911. F. Lagenstein, Die Gewerbepolizeierlaub-
nis, 1912 (Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht,
herausgegeben von Zorn u. Stier-Somlo, Bd. XI, Heft 2). Kulisch,
Österreich. Gewerberecht I® S. 501.