$ 2. Trennung der Gewalten. 27
Allein mit der Ausbildung von Recht und Rechtsschutzeinrich-
tungen in der Verwaltung selbst ist der innere Grund für diese
Privilegierung der Justiz weggefallen.” Daher ermächtigt das
Reichsgerichtsverfassungsgesetz ($ 17) die Landesgesetzgebung,**
„die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten
und den Veerwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über’
die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden“ zu
übertragen, die nach Maßgabe reichsrechtlicher Normativ-
bestimmungen zu organisieren sind.” Viele deutsche Staaten
haben auf Grund dieser Ermächtigung besondere Kompetenz-
gerichtshöfe eingerichtet.** Dadurch hat die Verwaltungsbehörde
das Mittel in die Hand bekommen, der Justiz die bei ihr anhän-
gigen Angelegenheiten, die zur Kompetenz der Verwaltung
43 ÜberdieErledigungder Kompetenzkonfliktein den einzelnenStaaten
vor dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze: E. v. Meier, in der En-
zyklopädie der Rechtswissenschaft II S. 755 und die dort zitierte Literatur.
4 Das EG. z. GVG $ 17 hat den Staaten, die bereits vor Inkraft-
treten des GVG. besondere Behörden zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte besaßen, die Befugnis verliehen, die bestehenden Organisationen
durch landesherrliche Verordnung den Normativbestimmungen des GVG.
$ 17, Abs. 2 anzupassen. So ist z. B. in Preußen am 1. August 1879 eine
landesherrliche Verordnung betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden ergangen.
4 GVG $17: „Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des
Rechtswegs. — Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs be-
sonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über-
tragen: l.... 2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichs-
gerichte oder dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte
angehören.... 3.... 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechts-
kräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entschei-
dung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung
des Gerichts maßgebend.‘
46 Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, beide Mecklen-
burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Oldenburg, Braunschweig, Waldeck. In
Hessen ist der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig Kompetenzgerichtshof.
(Hess. Gesetz die Verwaltungsrechtspflege betr. vom 8.Juli1911 Art.8, 104 ff.;
Wilhelm van Calker, Staatsrecht d. Großherzogt. Hessen, 1913, 8. 97).
Für Bremen werden die Kompetenzkonflikte durch das Reichsgericht
entschieden, gemäß EG. z. GVG. $ 17, Abs. 1. Vgl. die Zusammenstellung
bei Georg Meyer- Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts
8.665. Richard Schmidt, Zivilprozeßrecht, 8. 186fl.