Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

378 $ 24. Polizeierlaubnis. 
Das Institut stellt eine staatliche Überwachungsmaßregel dar. 
Der Gesetzgeber geht von der Erfahrungstatsache aus, daß gewisse 
Tätigkeiten der Individuen geeignet sind, in ganz besonderem Maße 
schädlich auf das Gemeinleben einzuwirken. Durch die Auf- 
stellung eines derartigen Verbots verschafft er der Polizeibehörde 
die Möglichkeit, schon die Entstehung eines polizeiwidrigen Zu- 
standes zu verhindern. Ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt 
kann nach bekannten Grundsätzen nur durch Gesetz oder auf 
Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung? eingeführt wer- 
den. Beispiele für diese Erscheinung bieten die in der Reichsge- 
werbeordnung $$ 16ff. aufgezählten genehmigungspflichtigen Ge- 
werbe (,Gewerbekonzession‘‘). Eine analoge Gestaltung findet 
sich in den Bestimmungen der einzelstaatlichen Baugesetze, 
welche für die Errichtung bestimmter Bauten die Einholung einer 
baupolizeilichen Bewilligung (,‚Baukonsens‘‘) vorschreiben.’ Ver- 
wandte Erscheinungen bilden ferner :* die Approbation des Arztes, 
2 So kann nach der Reichsgewerbeordnung $ 16, Abs. 2 das vom 
Gesetz aufgestellte Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Gewerbe durch 
Beschluß des Bundesrats (vorbehaltlich der Genehmigung des nächst- 
folgenden Reichstages) abgeändert werden. 
® E.Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. 
„Baupolizei‘‘ IS. 712. Die Einholung eines Baukonsenses ist nicht überall 
vorgeschrieben. Der ‚„Baukonsens‘‘ besteht z. B. nicht in Straßburg, 
Metz und Mülhausen i. E. Der Eigentümer hat lediglich der Behörde unter 
Vorlage der Pläne Anzeigezu machen von dem beabsichtigten Bau.E.Bruck, 
Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen, II S. 205. 
* Eine verschämte sittenpolizeiliche Erlaubnis erhält auch die 
Kontrolldirne (oben S. 156) und der Inhaber eines ‚„tolerierten‘‘ Bordells. 
Daher kann der Bordellinhaber nicht wegen Kuppelei (Strafgesetzbuch 
$ 180) bestraft werden. Das ist jedoch sehr bestritten; vgl. darüber 
Frank, Strafgesetzbuch !%, S. 314 und die dort zitierte Literatur. 
v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts 1% S. 380. Wolzendorff, Polizei 
und Prostitution (Tübinger Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft Bd. 67, 
S. 1, 218 und separate Ausgabe 1911). Die Finanzbehörden und die 
Gewerbepolizeibehörden der meisten Staaten behandeln den Bordell- 
inhaber wie einen ehrlichen Gewerbetreibenden. Gibt der Bordellinhaber 
an die Kunden seines Hauses Getränke ab, so bedarf er nach einer festen 
Praxis einer Schankkonzession (Reger XXIII 8. 197); für diesen Wirt- 
schaftsbetrieb wird er auch besteuert (Soergel, I S. 638, Nr. 13; IV 
8. 626. Kamptz und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts II 
S. 696—697). Entscheidungen des Preuß. OVG. in Staatssteuersachen
	        
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