$ 24. Polizeierlaubnis. 381
Willen der Behörde ab. Der Bürger hat ein subjektives Recht
auf die Erlaubnis, wenn der Ausübung seiner Tätigkeit keines
der im Gesetze bezeichneten polizeilichen Hindernisse im
Wege steht.!! Die Verweigerung der Erlaubnis enthält somit die
Feststellung, daß polizeiliche Hindernisse bestimmter Art vor-
handen sind; eine derartige Verfügung erwächst nicht in materielle
Rechtskraft (oben S. 186).
Die Erlaubnis wird stets einer bestimmten Person erteilt.
Doch gibt es Fälle (Genehmigung von Fabrikanlagen u. dgl.),
in denen sie als dem ‚Unternehmen als solchem‘ gewährt gilt
(oben 8. 142). Die Behörde muß die Polizeierlaubnis in der
Form der einseitigen hoheitlichen Verfügung erteilen (vgl. oben
S. 175). Sie darf ihr nur die Bedingungen beifügen, die zur Er-
füllung gesetzlicher Anforderung dienen.!* Unter diesem Vor-
behalt kann eine solche Nebenbestimmung rechtlich eine Auflage
oder eine aufschiebende Bedingung sein. Ist die Erlaubnis unter
einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so bedeutet das: Versa-
gung der Erlaubnis bis zur Erfüllung der Bedingung.‘ Enthält
11 Daher kann der Gesuchsteller Beschwerde und Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren einlegen, und zwar auch dann, wenn er sich
darüber beklagen will, daß die angegangene Behörde die Erledigung
seines Gesuches verzögert. Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 33, 8. 414.
12 Unzulässig ist die, wider den Willen des Bewerbers einer Schank-
konzession zugefügte Bedingung: „Keine weibliche Bedienung‘ (Ober-
landesgericht Darmstadt vom 7. Juli 1899; Reger XXI S.13). Un-
zulässig ist es ferner, die Genehmigung eines Neubaus von der Be-
dingung abhängig zu machen, der Bauende habe der Behörde die Kosten
für die Anschaffung neuer Granitplatten zur Trottoirbelegung zu ersetzen
(Sächs. OVG. v. 16. Mai 1903; Jahrb. IV S. 257). Unzulässig ist es weiter,
die Erteilung des Baukonsenses von der hypothekarischen Sicherstellung
der Anliegerbeiträge abhängig zu machen (vgl. oben S. 135 und Entsch.
des Preuß. OVG. Bd. 15, S. 147); andrer Meinung: Reichsgericht in Zivils.
Bd. 17, S. 201; 30, S. 234. — Aus der Natur der Polizeierlaubnis folgt
ferner, daß sie grundsätzlich keine Befristung verträgt (Reger XXXI
22, 460, XXXII 20. Kormann, Grundzüge (Annalen des Deutschen
Reichs 1912 S. 120). Eine befristete Polizeierlaubnis ist ungültig; über
die auf Einwilligung des Betroffenen zugesagte Befristung s. jedoch oben
8. 183.
13 In dieser Form wird in Bayern die Pflicht zur vorgängigen Ein-
reichung der Theaterstücke (Theaterzensur) zur Konzessionsbedingung
gemacht: Reger XXVIII S. 356. — Zumauern einer Türe, Anbringung
eines Notausgangs usf. ala aufschiebende Bedingung: Reger XVIII