Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 24. Polizeierlaubnis. 383 
Öffentlichrechtliche Wirkungen erzeugt die Polizeierlaubnis nur 
zwischen ihrem Inhaber und der Behörde. Dem Dritten steht der 
Inhaber eines genehmigungspflichtigen Gewerbes nicht anders 
gegenüber, als der Eigentümer eines Unternehmens, das keiner 
Polizeierlaubnis bedarf. Greift daher eine Tätigkeit, für welche eine 
Polizeierlaubnis erteilt worden ist, in die privaten Rechte Dritter 
ein, so stehen dem Geschädigten die ordentlichen Rechtsbehelfe 
des Privatrechts zu Gebote. Eine Ausnahmebestimmung nach 
dieser Richtung enthält die Reichsgewerbeordnung $ 26: gegen 
eine mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtete gewerbliche 
Anlage kann der Geschädigte niemals auf Einstellung des Ge- 
werbebetriebs, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen 
klagen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, even- 
tuell aber auf Schadloshaltung.?” 
Der Einzelne besitzt in der Polizeierlaubnis kein Bollwerk 
gegen fernere obrigkeitliche Eingriffe. Er muß jede Änderung der 
Gesetzgebung über sich ergehen lassen, auch wenn sie seine Pflichten 
über die in der Polizeierlaubnis vorgesehenen Auflagen hinaus 
steigert!® und eine Vermögensschädigung nach sich zieht. Man 
denke z.B. an die durch die Einführung des Schlachthauszwangs 
bedingte Beseitigung der Privatschlächtereien (Gewerbeordnung 
8 23, Abs. 2). Ein Schadenersatzanspruch steht in solchen Fällen 
dem Betroffenen nur zu, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich zu- 
gebilligt hat (oben $17).!1? Allein auch bei unveränderter Gesetz- 
gebung ist der Inhaber der Polizeierlaubnis verpflichtet, seine 
daher mit zu berücksichtigen. Kgl. Sächs. OVG. v. 3. Sept. 1903 (Jahrb. 
IV S. 209) und v. 23. Nov. 1907 (Jahrb. XII S. 67). Preuß. OVG. 21. Mai 
1907 (Spruchsammlung 1909 der DJ7. 152). Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 95. 
H. Lewinsky, Die verkäufliche Apothekenkonzession nach preuß. Recht, 
1911. 
1? Landmann, I® 8. 242f. Das Schweiz. Obligationenrecht be- 
handelt in den Art. 114 und 115 (= Art. 100 und 101 in der Fassung d. 
J. 1911) mit Bezug auf die Haftung für dolus und oulpa die „obrig- 
keitlich konzessionierten Gewerbe‘‘. strenger als die nichtkonzessionierten. 
18 Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 8, S. 327. 
1% Die Bestimmungen der deutschen Landesgesetze und die An- 
schauungen der Praxis betr. die Einführung des Schlachthauszwangs 
stellt Landmann, I® S. 215ff. zusammen. Urt. d. Schweiz. Bundes- 
gerichts 9. Februar 1911 (Schweiz. Zentralblatt für Staate- und Gemeinde- 
verwaltung XII 195).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.