28 $ 2. Trennung der Gewalten.
gehören, zu entziehen.” Doch muß bei einem solchen sog.
positiven Kompetenzkonflikt der Antrag beim Kom-
petenzgerichtshof gestellt werden, bevor das ordentliche Ge-
richt den Rechtsweg durch rechtskräftiges Urteil für zulässig
erklärt hat.* Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes
stellt bindend fest, wer zuständig ist, die Justiz oder die Ver-
waltung.** Die Landesgesetzgebung hat ferner die Kompetenz-
gerichtshöfe auch zur Entscheidung der sog. negativen Kom-
petenzkonflikte berufen.® Ein negativer Kompetenzkonflikt
liegt dann vor, wenn in ein und derselben Sache die ordentlichen
Gerichte, wie die Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit rechts-
kräftig verneint haben, weil jede Gewalt die andere für zuständig
erachtet.°' Erklärt der Kompetenzgerichtshof die ordentlichen
47 Das Landesrecht bestimmt, welche Verwaltungsbehörden zur
Erhebung der Konfliktes befugt sind. In Preußen z. B. sind ledig-
‘lich die Zentral- und Provinzialverwaltungsbehörden mit diesem
Rechte ausgestattet. Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt S. 363,
#8 GVG. 817, Abs. 2, Ziff. 4 (s. oben S. 27, Anm. 45). Über das
Verhältnis eines (Landes-) Kompetenzgerichtshofs zum Reichsgericht:
Beschluß der vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 22. Mai 1901
(Entscheidungen Bd. 48, S. 195. Reger XXII 105). Vgl. auch unten
Anm.l.
4% Beispiel: In einem konkreten Fall beanspruchen die Gerichte
und in gleicher Weise auch die Steuerbehörden die Kompetenz zur Be-
urteilung einer Steuerrückforderungsklage.. Stölzel, Rechtsweg und
Kompetenzkonflikt S. 49 (und die dort zitierte Rechtsprechung).
50 Nicht in allen Staaten mit Kompetenzgerichtshöfen. In Braun-
schweig z. B. kann der Kompetenzgerichtshof nur bei einem positiven
Kompetenzkonflikt angerufen werden. Im übrigen aber schreibt das braun-
schweigische Verwaltungsrechtspflegegesetz v. 1895 $ 15 vor: „„Verneint der
Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit aus dem Grunde, weil er ein
Zivilgericht für zuständig hält, so hat er die Sache an dieses zu verweisen.
Verneint ein Zivilgericht seine Zuständigkeit, weil es den Verwaltungs-
gerichtshof für zuständig hält, so hat es die Sache an diesen zu verweisen.
Die Verweisung ist in beiden Fällen für das andere in Frage kommende
Gericht bindend.‘ Diese Bindung der Zivilgerichte widerspricht dem $ 17
des Reichs-GVG. Rhamm, Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig,
1908, S. 37.
5l Über einen negativen Kompetenzkonflikt, der i. J. 1899 zu einer
Kollision zwischen dem Reichsgericht und dem preußischen Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte geführt hat: Reichsgericht in Zivil-
sachen Bd. 44, S. 4, 378: Bd. 48 S. 195 (Urteil vom 4. Mai 1899, Beschluß