Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

28 $ 2. Trennung der Gewalten. 
gehören, zu entziehen.” Doch muß bei einem solchen sog. 
positiven Kompetenzkonflikt der Antrag beim Kom- 
petenzgerichtshof gestellt werden, bevor das ordentliche Ge- 
richt den Rechtsweg durch rechtskräftiges Urteil für zulässig 
erklärt hat.* Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes 
stellt bindend fest, wer zuständig ist, die Justiz oder die Ver- 
waltung.** Die Landesgesetzgebung hat ferner die Kompetenz- 
gerichtshöfe auch zur Entscheidung der sog. negativen Kom- 
petenzkonflikte berufen.® Ein negativer Kompetenzkonflikt 
liegt dann vor, wenn in ein und derselben Sache die ordentlichen 
Gerichte, wie die Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit rechts- 
kräftig verneint haben, weil jede Gewalt die andere für zuständig 
erachtet.°' Erklärt der Kompetenzgerichtshof die ordentlichen 
47 Das Landesrecht bestimmt, welche Verwaltungsbehörden zur 
Erhebung der Konfliktes befugt sind. In Preußen z. B. sind ledig- 
‘lich die Zentral- und Provinzialverwaltungsbehörden mit diesem 
Rechte ausgestattet. Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt S. 363, 
#8 GVG. 817, Abs. 2, Ziff. 4 (s. oben S. 27, Anm. 45). Über das 
Verhältnis eines (Landes-) Kompetenzgerichtshofs zum Reichsgericht: 
Beschluß der vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 22. Mai 1901 
(Entscheidungen Bd. 48, S. 195. Reger XXII 105). Vgl. auch unten 
Anm.l. 
4% Beispiel: In einem konkreten Fall beanspruchen die Gerichte 
und in gleicher Weise auch die Steuerbehörden die Kompetenz zur Be- 
urteilung einer Steuerrückforderungsklage.. Stölzel, Rechtsweg und 
Kompetenzkonflikt S. 49 (und die dort zitierte Rechtsprechung). 
50 Nicht in allen Staaten mit Kompetenzgerichtshöfen. In Braun- 
schweig z. B. kann der Kompetenzgerichtshof nur bei einem positiven 
Kompetenzkonflikt angerufen werden. Im übrigen aber schreibt das braun- 
schweigische Verwaltungsrechtspflegegesetz v. 1895 $ 15 vor: „„Verneint der 
Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit aus dem Grunde, weil er ein 
Zivilgericht für zuständig hält, so hat er die Sache an dieses zu verweisen. 
Verneint ein Zivilgericht seine Zuständigkeit, weil es den Verwaltungs- 
gerichtshof für zuständig hält, so hat es die Sache an diesen zu verweisen. 
Die Verweisung ist in beiden Fällen für das andere in Frage kommende 
Gericht bindend.‘ Diese Bindung der Zivilgerichte widerspricht dem $ 17 
des Reichs-GVG. Rhamm, Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig, 
1908, S. 37. 
5l Über einen negativen Kompetenzkonflikt, der i. J. 1899 zu einer 
Kollision zwischen dem Reichsgericht und dem preußischen Gerichtshof zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte geführt hat: Reichsgericht in Zivil- 
sachen Bd. 44, S. 4, 378: Bd. 48 S. 195 (Urteil vom 4. Mai 1899, Beschluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.