Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

388 $ 25. Die Naturalleistungspflichten. 
Unternehmungen verpflichten.!® Eine derartige Heranziehung 
findet sich namentlich für dieZwecke desWegebaus und Wegeunter- 
halts. Als bevorzugt gelten entweder bloß die unmittelbaren 
Straßenanlieger, oder diejenigen, welche die Straße vorzugsweise 
abnutzen,oder endlich alle Personen, deren Grundstücke innerhalb 
der Zone liegen, der das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile 
bringt. Durch die Auferlegung einer Vorzugslast wird in öffentlich- 
rechtlicher Form eine Vorteilsausgleichung vollzogen.'!* Beispiele 
bieten: die Hand- und Spanndienste der Anlieger bei der Unter- 
haltung öffentlicher Wege; die Straßenreinigungspflicht der An- 
lieger; die auf den Grundeigentümern einer bestimmten Zone 
ruhende Pflicht, zu Gunsten eines öffentlichen Unternehmens 
unentgeltlich Land abzutreten’’ u.a. m. Ist die Vorzugslast als 
Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages ausgestaltet, so gehört sie 
zu den öffentlichen Abgaben (unten $ 26). 
3. Die Pflicht zu Naturalleistungen kann endlich auf den 
Mitgliedern eines Selbstverwaltungsverbandes ruhen. Dann 
entsteht sie mit der Mitgliedschaft in dem Verbande 
(„Verbandslast‘‘); sie stellt eine Mitgliedschaftspflicht dar 
wie die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliederbeitrags (s. unten 
15° Über die rechtliche Natur dieser Lasten s. oben $. 141. Jahr- 
bücher d. K. Sächs. OVG. XVIII 229; Soergel V 493. 
16 Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung (Festgabe der 
jurist. Fakultät der Universität Basel für Andreas Heusler 1904) 
S. 92ff. 
17 Reichsgesetz, betr. Änderung des Gesetzes über die Einnahmen 
und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 18. Mai 1908, $4g: „Soweit die 
Anleihen oder die Darlehen zum Baue, zur Erweiterung oder zur Erwer- 
bung von Eisenbahnen oder Eisenbahnanteilen, zu Straßenbauten, Hafen- 
anlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen Anlagen wer- 
bender Art Verwendung finden, sind die Grundeigentümer im Wirt- 
schaftebereiche dieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage 
entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. 
Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung 
erfolgt....‘“ Über Hand- und Spanndienste beim Unterhalt der Wege 
in Ostpreußen und über die Nachbarbilfe beim Wegebau: Germers- 
hausen, Wegerecht I S.248, 394. Vgl. auch über die Sonderverpflichtungen 
der Anlieger an fließenden Gewässern: Sächs. Wassergesetz, $ 82. Über die 
Straßenreinigungspflicht: Jebens, Verwaltungsrechtl. Aufsätze S. 209; 
vgl. auch oben 9. 346.
	        
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