388 $ 25. Die Naturalleistungspflichten.
Unternehmungen verpflichten.!® Eine derartige Heranziehung
findet sich namentlich für dieZwecke desWegebaus und Wegeunter-
halts. Als bevorzugt gelten entweder bloß die unmittelbaren
Straßenanlieger, oder diejenigen, welche die Straße vorzugsweise
abnutzen,oder endlich alle Personen, deren Grundstücke innerhalb
der Zone liegen, der das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile
bringt. Durch die Auferlegung einer Vorzugslast wird in öffentlich-
rechtlicher Form eine Vorteilsausgleichung vollzogen.'!* Beispiele
bieten: die Hand- und Spanndienste der Anlieger bei der Unter-
haltung öffentlicher Wege; die Straßenreinigungspflicht der An-
lieger; die auf den Grundeigentümern einer bestimmten Zone
ruhende Pflicht, zu Gunsten eines öffentlichen Unternehmens
unentgeltlich Land abzutreten’’ u.a. m. Ist die Vorzugslast als
Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages ausgestaltet, so gehört sie
zu den öffentlichen Abgaben (unten $ 26).
3. Die Pflicht zu Naturalleistungen kann endlich auf den
Mitgliedern eines Selbstverwaltungsverbandes ruhen. Dann
entsteht sie mit der Mitgliedschaft in dem Verbande
(„Verbandslast‘‘); sie stellt eine Mitgliedschaftspflicht dar
wie die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliederbeitrags (s. unten
15° Über die rechtliche Natur dieser Lasten s. oben $. 141. Jahr-
bücher d. K. Sächs. OVG. XVIII 229; Soergel V 493.
16 Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung (Festgabe der
jurist. Fakultät der Universität Basel für Andreas Heusler 1904)
S. 92ff.
17 Reichsgesetz, betr. Änderung des Gesetzes über die Einnahmen
und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 18. Mai 1908, $4g: „Soweit die
Anleihen oder die Darlehen zum Baue, zur Erweiterung oder zur Erwer-
bung von Eisenbahnen oder Eisenbahnanteilen, zu Straßenbauten, Hafen-
anlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen Anlagen wer-
bender Art Verwendung finden, sind die Grundeigentümer im Wirt-
schaftebereiche dieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage
entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen.
Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung
erfolgt....‘“ Über Hand- und Spanndienste beim Unterhalt der Wege
in Ostpreußen und über die Nachbarbilfe beim Wegebau: Germers-
hausen, Wegerecht I S.248, 394. Vgl. auch über die Sonderverpflichtungen
der Anlieger an fließenden Gewässern: Sächs. Wassergesetz, $ 82. Über die
Straßenreinigungspflicht: Jebens, Verwaltungsrechtl. Aufsätze S. 209;
vgl. auch oben 9. 346.