Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 339 
$ 26). Wegeverbände!? und Deichverbände'? liefern hiefür Bei- 
spiele. 
& 26. Die öffentlichen Abgaben.! 
I. Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen,? die der Staat 
oder ein anderer öffentlichrechtlicher Verband den Bürgern zur 
Förderung öffentlicher Zwecke einseitig auferlegt. Nach den 
Grundsätzen des Rechtsstaates kann allein das Gesetz oder eine 
vom Gesetze abgezweigte Rechtssetzungsform (Verordnung, Sat- 
18 Germershausen, Wegerecht I S. 384. 
19 Die Geschichte des preußischen Deichwesens lehrt, wie sich eine 
Vorzugslast in eine Verbandslast wandeln kann. Solange das Deichwesen 
vom Staate besorgt wurde, waren die an der Erhaltung der Deiche be- 
teiligten Grundeigentümer bloße Deichinteressenten ; ihre Deichpflicht war 
eine Vorzugslast („Pfanddeichung‘).,. Mit dem Übergang der Deich- 
verwaltung an die neugebildeten Deichverbände (,,Kommunionsdeichung‘‘) 
sind aus den Interessenten Verbandsmitglieder geworden, deren Deich- 
pflicht für sie nunmehr als Verbandslast besteht. Anschütz, Art. 
„Deichwesen‘“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. III? 
S. 462. Preuß. Wassergesetz $$ 294ff. 
ı Otto Mayer, 155 27—29. Fuisting, Grundzüge der Steuerlehre, 
1902. Neumann, Die Steuer und das öffentliche Interesse, 1887. 
P.Schoen, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen 1897 S. 209f£. 
Stölzel, Rechteweg und Kompetenzkonflikt S. 119ff. Göz, Verwaltungs- 
rechtspflege in Württemberg, S. 478ff. Sarwey, Öffentliches Recht und 
Verwaltungsrechtspflege, S. 55Vff. Laband, Staatsrecht IV? S. 375 und 
Reichsstaatsrecht,® $45. G. Meyer-Dochow, Lehrbuch d. Deutschen 
Verwaltungsrechts? S. 639ff. Adolf Wagner, Finanzwissenschaft, Teil II. 
M. v. Heckel, Lehrbuch der Finanzwissenschaft, I 1908; II 1912. Alt- 
mann, Finanzwissenschaft, 1910. Eheberg, Artikel „Steuer‘ im Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften VII3 S. 945ff. Fleiner, Öffentlich- 
rechtliche Vorteilsausgleichung (in der Festgabe der Jur. Fakultät Basel 
für Andreas Heusler, 1904, 8. 92ff.). Ernst Toepfer, Der Begriff der 
öffentlichrechtlichen Gebühr, Tübinger staatswissenschaftl. Dissertation, 
1909 (auch abgedruckt im Finanzarchiv Bd. 26, S. 491—553). G. Strutz, 
Die Neuordnung der direkten Staatssteuern in Preußen, 1912 (u. dazu 
die Besprechung von Michaelis im Verwaltungsarchiv XX 453). Siehe 
ferner die Kommentare zum preußischen Kommunalabgabengesetz v. 
14. Juli 1893 von F. Adickes (1894) und von Nöll-Freund 7. Aufl. 1910; 
ferner die kleine Textausgabe mit Anmerkungen von F. Adickes, 
5. Auflage, bearbeitet von W. Woell, 1911. 
2 Ob die Verwaltungsbehörde als Leistung an Zahlungstatt persön- 
tiche Dienste oder Sachen annehmen darf und will, ist eine Sache für sich. 
Soergel, I 718. Nr. 48.
	        
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