Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

392 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
Gegenstand der Besteuerung.®* Es stellt lediglich die Tat- 
sache dar, auf Grund deren für eine Person eine Pflicht zur 
Steuerzahlung entsteht. 
Von großer Wichtigkeit ist dagegen der Unterschied zwischen 
der direkten und der indirekten Steuer. Die direkte 
Steuer stuft den vom einzelnen Pflichtigen geschuldeten Betrag 
nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab.” Es sei erinnert 
an die allgemeine Einkommensteuer, an die Vermögenssteuer usf. 
Die indirekte Steuer dagegen schließt die Abgabenpflicht an 
einen Vorgang rechtlicher oder tatsächlicher Natur an und läßt 
dabei die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ganz außer Betracht. 
Indirekte Steuern sind die Zölle, ferner die sog. Rechtsverkehrs- 
steuern (Erbschaftssteuer,® Besitzänderungsabgabe = ‚ Umsatz- 
steuer‘‘), Tabaksteuer, Wechselstempelsteuer usw.’ 
$® Zuzugeben ist, daß die in den früheren Auflagen dieses Werkes 
verwendete Gleichstellung der Bezeichnung Steuerquelle und Steuerobjekt 
zu Mißverständnissen Anlaß gibt, insofern nämlich, als unter Steuerquelle 
auch der Vermögensteil verstanden werden kann, aus dem die Steuer ent- 
richtet wird. Preuß. OVG. 7. November 1912 (Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 
702). 
6 Diesem Unterschiede kommt in Deutschland nicht nur finanz- 
rechtliche, sondern unmittelbare staatsrechtliche Bedeutung zu. Das 
Reichsdoppelsteuergesetz v. 22. März 1909 verbietet in $ 1 lediglich eine 
doppelte Heranziehung einer und derselben Person zu den direkten 
Staatssteuern. Ferner kann nach dem Reichsbesteuerungsgesetz v. 15. April 
1911, 3das Reich von den Gemeinden nur zu gewissen indirektenSteuern 
herangezogen werden. Es mag überdies daran erinnert werden, daß bis 
heute das Reich sich auf Erhebung indirekter Steuern beschränkt und 
die direkten Steuern den Gliedstaaten überlassen hat. Laband, Direkte 
Reichssteuern, 1908. 
” Unrichtig nimmt das Sächs. Oberverwaltungsgericht an (Urt. v. 
16. Mai 1904, Jahrbücher V, S. 348), eine direkte Steuer sei eine Abgabe, 
die das Steuerobjekt direkt belaste. — Eine Ausnahme von dem im Texte 
aufgestellten Grundsatz gilt allein für die alte Kopf-(Personal)Steuer. 
8 Reichsgericht in Zivilsachen, Bd. 39. S. 11. 
® Die Unterscheidung zwischen der direkten und der indirekten Steuer 
hat sich geschichtlich aus der wirtschaftlichen Erscheinung der Steuer- 
überwälzung entwickelt. Läßt eine vom Staate erhobene Steuer dem Steuer- 
pflichtigen die Möglichkeit offen, den dafür ausgelegten Betrag wirtschaftlich 
wieder dadurch einzubringen, daß er ihn bei der Veräußerung des ver- 
steuerten Objekts auf den Preis schlägt und auf diese Weise auf den Er- 
werber des Objekts überwälzt, so spricht man von indirekter Steuer.
	        
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