Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

394 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
meinde vornimmt oder wenn er einen mehrfachen Wohnsitz hat. 
Hier liegt die Gefahr einer Doppelbesteuerung vor, d.h. der 
gleichzeitigen Besteuerung eines und desselben Steuersubjekts 
für das nämliche Steuerobjekt!?* (z. B. der gleichzeitigen Besteue- 
rung des gewerblichen Einkommens am Betriebsort und am 
Wohnort der Person). Gesetzgebung, Rechtsprechung und in- 
ternationale und zwischenstaatliche Verträge haben der Doppel- 
besteuerung durch eine Abgrenzung der Steuerhoheiten vorzu- 
beugen versucht!? und dabei in der Regel die Zuständigkeit zur 
Besteuerung des Grund- und Gebäudebesitzes, des Betriebes 
eines stehenden Gewerbes sowie des aus diesen Quellen herrühren- 
den Einkommens dem Staate oder der Gemeinde zugesprochen, 
in deren Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die 
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter- 
halten wird.'* Damit ist die Auffassung zum Durchbruch ge- 
12 Keine Doppelbesteuerung liegt somit vor, wenn die Aktiengesellschaft 
an ihrem Sitz für ihren Erwerb besteuert wird und gleichzeitig der einzelne 
Aktionär an seinem Wohnorte in seinem allgemeinen Einkommen die 
Dividende mit versteuern muß, die ihm aus dem erwähnten Erwerbe der 
Aktiengesellschaft zugeflossen ist. Reger VI, 94; Reichsgericht in 
Zivils. Bd. 13 S. 142. Soergel, II 282, Nr.6. Göz, Württemberg. Ein- 
kommensteuergesetz 8. 54. Wangemann, im Verwaltungsarchiv IX 489. 
13 Der unzuständige Staat hat sich der Besteuerung auch dann zu 
enthalten, wenn der Pflichtige vom zuständigen Staat nicht besteuert 
wird. Reger XXII S. 407. 
14 In erster Linie fällt in Betracht das Reichsdoppelsteuergesetz 
vom 22. März 1909; es hat eine Revision des Reichsgesetzes wegen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung v. 13. Mai 1870 gebracht. Laband, 
Staatsrecht 15 8.188. Clauß, im Finanzarchiv V,138. (Die Arbeit vorClauß 
ist auf Grundlage des alten, durch die Novelle v. 22. März 1909 revidierten 
Textes des Doppelbesteuerungsgesetzes v. 15. Mai 1870 verfaßt.) Über 
die Praxis des Gesetzes: Reger, Erg.-Bd. II S. 386. Das Reichsgesetz ver- 
bietet lediglich eine mehrfache Heranziehung zu direkten Staatssteuern. 
Mehrfache kommunale Besteuerung in verschiedenen Bundesstaaten des 
Deutschen Reichs zu verhindern oder eine gleichzeitige Besteuerung eines 
Deutschen im Inland und in einem ausländischen Staat, bleibt der Ge- 
setzgebung der Gliedstaaten und den von ihnen abzuschließenden Staats- 
verträgen überlassen. In umfassender Weise hat die preußische Gesetz- 
gebung (1900, 1910) die Regierung ermächtigt, sowohl mit ausländischen 
Staaten, wie mit deutschen Bundesstaaten Verträge zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung abzuschließen. $. darüber Bitters Handwörterbuch 
der Preuß. Verwaltung I S. 414, Art. „Doppelbesteuerung“. Hue de
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.