394 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
meinde vornimmt oder wenn er einen mehrfachen Wohnsitz hat.
Hier liegt die Gefahr einer Doppelbesteuerung vor, d.h. der
gleichzeitigen Besteuerung eines und desselben Steuersubjekts
für das nämliche Steuerobjekt!?* (z. B. der gleichzeitigen Besteue-
rung des gewerblichen Einkommens am Betriebsort und am
Wohnort der Person). Gesetzgebung, Rechtsprechung und in-
ternationale und zwischenstaatliche Verträge haben der Doppel-
besteuerung durch eine Abgrenzung der Steuerhoheiten vorzu-
beugen versucht!? und dabei in der Regel die Zuständigkeit zur
Besteuerung des Grund- und Gebäudebesitzes, des Betriebes
eines stehenden Gewerbes sowie des aus diesen Quellen herrühren-
den Einkommens dem Staate oder der Gemeinde zugesprochen,
in deren Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter-
halten wird.'* Damit ist die Auffassung zum Durchbruch ge-
12 Keine Doppelbesteuerung liegt somit vor, wenn die Aktiengesellschaft
an ihrem Sitz für ihren Erwerb besteuert wird und gleichzeitig der einzelne
Aktionär an seinem Wohnorte in seinem allgemeinen Einkommen die
Dividende mit versteuern muß, die ihm aus dem erwähnten Erwerbe der
Aktiengesellschaft zugeflossen ist. Reger VI, 94; Reichsgericht in
Zivils. Bd. 13 S. 142. Soergel, II 282, Nr.6. Göz, Württemberg. Ein-
kommensteuergesetz 8. 54. Wangemann, im Verwaltungsarchiv IX 489.
13 Der unzuständige Staat hat sich der Besteuerung auch dann zu
enthalten, wenn der Pflichtige vom zuständigen Staat nicht besteuert
wird. Reger XXII S. 407.
14 In erster Linie fällt in Betracht das Reichsdoppelsteuergesetz
vom 22. März 1909; es hat eine Revision des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung v. 13. Mai 1870 gebracht. Laband,
Staatsrecht 15 8.188. Clauß, im Finanzarchiv V,138. (Die Arbeit vorClauß
ist auf Grundlage des alten, durch die Novelle v. 22. März 1909 revidierten
Textes des Doppelbesteuerungsgesetzes v. 15. Mai 1870 verfaßt.) Über
die Praxis des Gesetzes: Reger, Erg.-Bd. II S. 386. Das Reichsgesetz ver-
bietet lediglich eine mehrfache Heranziehung zu direkten Staatssteuern.
Mehrfache kommunale Besteuerung in verschiedenen Bundesstaaten des
Deutschen Reichs zu verhindern oder eine gleichzeitige Besteuerung eines
Deutschen im Inland und in einem ausländischen Staat, bleibt der Ge-
setzgebung der Gliedstaaten und den von ihnen abzuschließenden Staats-
verträgen überlassen. In umfassender Weise hat die preußische Gesetz-
gebung (1900, 1910) die Regierung ermächtigt, sowohl mit ausländischen
Staaten, wie mit deutschen Bundesstaaten Verträge zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abzuschließen. $. darüber Bitters Handwörterbuch
der Preuß. Verwaltung I S. 414, Art. „Doppelbesteuerung“. Hue de