$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 395
langt, es sei, soweit ein solches spezielles Steuerdomizil bestehe,
die Steuerhoheit des Staates (oder der Gemeinde) des allge-
meinen Steuerwohnsitzes ausgeschaltet.'?
2. Die zweite Art der öffentlichen Abgaben bildet die Ge-
bühr.!® Sie ist der dem Bürger einseitig auferlegte, öffentlich-
rechtliche Entgelt für eine besondere Inanspruchnahme der
öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen Anstalt.!” Theorie
und Praxis unterscheiden dementsprechend Verwaltungs-
gebühren (Gebühren für Beglaubigung von Unterschriften, für
Erteilung des Baukonsenses, für Ausstellung eines Passes u. a.)
und Benutzungsgebühren (Gebühren für die Benutzung einer
öffentlichen Schule, einer städtischen Kanalisation, einer Brücke
[Brückenzoll], einer Chaussee [Chausseegeld],'? für den Bezug von
Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung?! $$ 80, 140. Siehe
ferner WB d. VerwR? I 608, Art. „Doppelbesteuerung‘‘ (0. Schwarz).
J. Fischer, Die Doppelbesteuerung in Staat und Gemeinde, 1909. Über das
schweizerische Doppelbesteuerungsverbot (Bundesverfassung Art. 46):
Speiser, Art. „Doppelbesteuerung‘‘ in Reichesberggs Handwörterbuch
der schweizerischen Volkswirtschaft, I S. 824.
15 Nicht jede Doppelbesteuerung ist dadurch unmöglich gemacht. Hat
der Pflichtige mehrere allgemeine Wohnsitze (BGB. $ 7) so bleibt mehr-
fache Besteuerung möglich. Vgl. jedoch Reichsdoppelsteuergesetz $ 2,
Absatz 2.
18 Ehlers, Die Stellung der Gebühr im Abgabensystem (Finanz-
archiv XIII 439). Arndt, Über Gebühren (Verwaltungsarchiv XI 432).
Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung S. 106. Toepfer,
Begriff der öffentlichrechtlichen Gebühr, S. 31ff. Moll, Über Gebühren
(Verwaltungsarchiv XVIII, 155) und DJZ. XVII 1322. v. Heckel, Art-
„Gebühren“, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften IV3 S. 513.
Noell-Freund, Preuß. Kommunalabgabengesetz? S. 16. Otto Gerlach,
Art. „Gebühren“ im WB d. VerwR?2 II 4.
17 Erhebung einer Gebühr ist nur statthaft, wenn das Unternehmen im
öffentlichen Interesse errichtet wurde: Preuß. Verw.-Bl. XXXI 731; un-
statthaft ist eine Gebühr, solange der Private das Unternehmen (Kanali-
sation) kraft eines privatrechtlichen Titels benutzt: Preuß. Verw.-Bl.
XXXII 432, XXXIV 349, 740; DJZ. XVIII 591.
18 Das Recht zur Erhebung von Verkehrsabgaben kann in Preußen
auch an Private verliehen werden; diese übernehmen jedoch damit dio
Pflicht zur Instandhaltung der betreffenden Verkehrsmittel (Brücken-,
Fähr- u. Weggeldgerechtigkeit.,. Bitter, Handwörterbuch der preuß.
Verwaltung II? S. 828, Art. „Verkehrsabgaben‘“‘;Germershausen, Wege-
recht 1 S.472.— Preußische Kommunalabgabengesetz $5. Soergel, V47l.