Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 395 
langt, es sei, soweit ein solches spezielles Steuerdomizil bestehe, 
die Steuerhoheit des Staates (oder der Gemeinde) des allge- 
meinen Steuerwohnsitzes ausgeschaltet.'? 
2. Die zweite Art der öffentlichen Abgaben bildet die Ge- 
bühr.!® Sie ist der dem Bürger einseitig auferlegte, öffentlich- 
rechtliche Entgelt für eine besondere Inanspruchnahme der 
öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen Anstalt.!” Theorie 
und Praxis unterscheiden dementsprechend Verwaltungs- 
gebühren (Gebühren für Beglaubigung von Unterschriften, für 
Erteilung des Baukonsenses, für Ausstellung eines Passes u. a.) 
und Benutzungsgebühren (Gebühren für die Benutzung einer 
öffentlichen Schule, einer städtischen Kanalisation, einer Brücke 
[Brückenzoll], einer Chaussee [Chausseegeld],'? für den Bezug von 
Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung?! $$ 80, 140. Siehe 
ferner WB d. VerwR? I 608, Art. „Doppelbesteuerung‘‘ (0. Schwarz). 
J. Fischer, Die Doppelbesteuerung in Staat und Gemeinde, 1909. Über das 
schweizerische Doppelbesteuerungsverbot (Bundesverfassung Art. 46): 
Speiser, Art. „Doppelbesteuerung‘‘ in Reichesberggs Handwörterbuch 
der schweizerischen Volkswirtschaft, I S. 824. 
15 Nicht jede Doppelbesteuerung ist dadurch unmöglich gemacht. Hat 
der Pflichtige mehrere allgemeine Wohnsitze (BGB. $ 7) so bleibt mehr- 
fache Besteuerung möglich. Vgl. jedoch Reichsdoppelsteuergesetz $ 2, 
Absatz 2. 
18 Ehlers, Die Stellung der Gebühr im Abgabensystem (Finanz- 
archiv XIII 439). Arndt, Über Gebühren (Verwaltungsarchiv XI 432). 
Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung S. 106. Toepfer, 
Begriff der öffentlichrechtlichen Gebühr, S. 31ff. Moll, Über Gebühren 
(Verwaltungsarchiv XVIII, 155) und DJZ. XVII 1322. v. Heckel, Art- 
„Gebühren“, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften IV3 S. 513. 
Noell-Freund, Preuß. Kommunalabgabengesetz? S. 16. Otto Gerlach, 
Art. „Gebühren“ im WB d. VerwR?2 II 4. 
17 Erhebung einer Gebühr ist nur statthaft, wenn das Unternehmen im 
öffentlichen Interesse errichtet wurde: Preuß. Verw.-Bl. XXXI 731; un- 
statthaft ist eine Gebühr, solange der Private das Unternehmen (Kanali- 
sation) kraft eines privatrechtlichen Titels benutzt: Preuß. Verw.-Bl. 
XXXII 432, XXXIV 349, 740; DJZ. XVIII 591. 
18 Das Recht zur Erhebung von Verkehrsabgaben kann in Preußen 
auch an Private verliehen werden; diese übernehmen jedoch damit dio 
Pflicht zur Instandhaltung der betreffenden Verkehrsmittel (Brücken-, 
Fähr- u. Weggeldgerechtigkeit.,. Bitter, Handwörterbuch der preuß. 
Verwaltung II? S. 828, Art. „Verkehrsabgaben‘“‘;Germershausen, Wege- 
recht 1 S.472.— Preußische Kommunalabgabengesetz $5. Soergel, V47l.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.