Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 397 
lichen Straße unzulässig, denn die Luftsäule ist keine vom Staate 
geschaffene Einrichtung.” 
3. Die dritte Form der öffentlichen Abgabe ist der Beitrag. 
Er ist eine Vorzugslast.”* Das Gesetz auferlegt ihn Personen, die 
an der Errichtung oder dem Bestand einer öffentlichen Anstalt 
(Straße, Feuerversicherungsanstalt) besonders beteiligt sind. 
Wirtschaftlich dient er dazu, die Kosten der betreffenden 
Anstalt ganz oder teilweise zu decken.”” Als besonders be- 
2ı Erkergebühr: Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 28, S. 74; vgl. auch 
oben $ 22, S. 332. Siehe ferner Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 31, S. 54. 
Soergel, I 526, Nr. 4. — Die Gebühr für die Benutzung von Wasser- 
leitungen und Kanalisationsanlagen darf nach der wahrscheinlichen Durch- 
schnittsbenutzung bemessen werden. Entsch. des Preuß. OVG.Bd.49 3.886. 
Daneben ist noch eine „Einmündungsgebühr‘‘ zulässig: Parey, Rechts- 
grundsätze des preußischen Oberverwaltungsgerichts III S. 66 Nr. 14. 
Tietz,im Preuß. Verw.Bl.XXXIV 871. Abstufung der Gebühren ist zulässig: 
Noell-Freund, Preuß. Kommunalabgabengesetz? S. 28.— Die in verschie- 
denen Eisenbahngesetzen den Privatbahnen auferlegte Abgabe (Konzes- 
sionsgebühr, Eisenbahnabgabe)ist in erster Linie nicht Entgelt für die Ertei- 
lung der Konzession, sondern dazu bestimmt, den Ausfall zu decken, 
den die staatliche Postverwaltung durch die Konkurrenz der Eisenbahnen 
erleidet. Sie ist juristisch nicht Gebühr, sondern Steuer. Preuß. Gesetz 
über die Eisenbahnunternehmungen v. 3. November 1838 $ 38. Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften III? S. 922, Art. „Eisenbahnsteuer“ 
(Paul Krause). Über die analoge „Konzessionsgebühr‘‘ des schweiz. 
Rechts s. v. Salis, Schweiz. Bundesrecht, 2. Aufl., I Nr. 244. 
22 Vgl. oben $25, S. 387. Fleiner, Vorteilsausgleichung, S. 100. 
Odenkirchen, Interessentenbeiträge, 1913 (Abhandlungen aus dem 
Staats-, Verwaltungs- u. Völkerrecht, herausg. von Zorn u. Stier-Somlo, 
Bd. XII 3). 
23 Erwachsen beim Betriebe einer öffentlichen Anstalt dem Staat 
oder der Gemeinde keine Kosten, so dürfen keine Beiträge erhoben 
werden. Preuß. OVG. 8. Juli 1910 (Preuß. Verw.-Bl. XXXII 332). 
Auf einem andern Weg kann der Deckungszweck durch die sog. Mehr- 
belastung erreicht werden. Preuß. Kommunalabgabengesetz v. 1893 $ 20, 
Abs. 2: „Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervor- 
ragendem oder geringem Maße einem Teile des Gemeindebezirks oder einer 
Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen... ., so kann die 
Gemeinde eine entsprechende Mehr- oder Minderbelastung dieses Teiles 
des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen be- 
schließen.‘‘ — Denselben Gedanken verwirklicht auf indirekte Weise 
die Wertzuwachssteuer. Vgl. Reichszuwachssteuergesetz v. 14. Februar 
1911. Reichs-Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 $$ 18ff. v. Nostitz, 
Art. „Wertzuwachssteuer‘‘ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 
VIII3 S. 774.
	        
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