Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 2. Trennung der Gewalten. 29 
Gerichte für zuständig, so müssen sich diese, im Widerspruch 
mit ihrer früheren abweisenden Entscheidung, der Beurteilung 
der Streitsache unterziehen, und dieselben Folgen treten für die 
Verwaltungsbehörde ein, wenn der Kompetenzgerichtshof die 
SAche auf den Verwaltungsweg weist. In solchen Fällen dient 
die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes in erster Linie dem 
Interesse einer Partei :°? sie willeine Rechtsverweigerung verhüten. 
Gleichzeitig enthält sie aber auch ein allgemeines judicium 
finium regundorum. 
Den positiven, wie negativen Kompetenzkonflikten, kommt 
nicht etwa nur die Bedeutung von Hausstreitigkeiten zwischen 
den an der Erledigung der staatlichen Geschäfte beteiligten Be- 
amten zu. Jedes staatliche Organ vermag staatlichen Willen nur 
innerhalb seiner gesetzlichen Kompetenz zu bilden.’ Die Rechts- 
gültigkeit jedes staatlichen Aktes hängt davon ab, ob der Akt 
von dem betreffenden Organ innerhalb seines Zuständigkeits- 
bereichs vorgenommen worden ist. Darum hat jede Justiz- und 
Verwaltungsbehörde, bevor sie sich mit einer Angelegenheit be- 
schäftigt, ihre Kompetenz von Amtes wegen zu prüfen.’* Die 
vom 10. Juni 1899 und Beschluß der vereinigten Zivilsenate v. 22. Mai 
1901). Georg Meyer- Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staats- 
rechts S. 666 und die dort zitierte Literatur. Laband, Staatsrecht, 
III* S. 364. 
52 Deshalb entscheidet der Kompetenzgerichtshof regelmäßig nur 
auf Antrag einer Partei. Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts I 
S. 92. 
63 Aus diesem Grunde ist in einzelnen Staaten (Württemberg, Baden 
usw.) den Kompetenzgerichtshöfen die weitere Befugnis übertragen, 
Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu 
erledigen. 
51 Daher bestimmt die ZPO (Fassung v. 22. Mai 1910) $ 547: „Ohne 
Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision 
(sc. beim Reichsgericht) statt: 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit 
des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt... .“ 
Aus demselben Grunde gehört die Einrede der Unzulässigkeit dcs Rechts 
wegs zu den prozeßhindernden Einreden, ZPO. $ 274, Abs. 2, Ziff. 2; 
vgl. auch $$ 275ff. Vgl. dazu die Ausführungen des Reichsgerichts in 
Zivilsachen in dem Urteil vom 12. November 1902 (Entscheidungen 
Bd. 53, S. 35ff., insbes. 9. 37): „Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet 
die begriffsnotwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden der Gerichte 
überhaupt. Ihre Prüfung ist daher dermaßen unabhängig von Partei-
	        
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