402 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
Die regelmäßige und einfachste Form der Abgaben-
entrichtung bildet die direkte Bezahlung des geschuldeten Be-
trags durch den Abgabenpflichtigen an die Öflentliche Kasse.
Für die Erhebung einzelner Abgaben hat die Gesetzgebung jedoch
außerordentliche Formen ausgebildet. Dahin gehört vor allem
die Verwendung des Stempels.?”! Es kann vorgeschrieben sein,
daß der Abgabenpflichtige Urkunden rechtsgeschäftlichen In-
halts u. dgl. nur auf Papier ausfertigen darf, das mit einem Wert-
zeichen der Behörde (Stempel) versehen ist, oder, daß er auf
Urkunden solcher Art Stempelmarken, die auf einen bestimmten
Betrag lauten, aufzukleben hat. Das Gebot der Stempelung
auferlegt die Abgabe.°?” Der Pflichtige ist genötigt, das Stempel-
papier oder die Stempelmarken bei der Behörde zu kaufen.’® Er
verschafft sich damit das zur Entrichtung der Abgabe gesetz-
lich vorgeschriebene Zahlungsmittel. In der Benutzung des
Stempelpapiers oder dem Aufkleben der Stempelmarken liegt die
Entrichtung der Abgabe. Auf diese Weise hat sich die Gesetz-
gebung den Stempel zur Erhebung von Gebühren, von Beiträgen
— man denke an die Beiträge zur Alters- und Invalidenver-
sicherung ”* — und zur Erhebung von indirekten Steuern°° nutzbar
gemacht.”® Das Wort Stempelabgabe weist somit nicht auf eine
3ı Otto Mayer, I S. 404. Rosin, Arbeiterversicherung II S. 414,
419. v. Stengels Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts II S. 542,
Art. „Stempelsteuer‘“‘ (Jacob). v. Heckel, Art. ‚Stempel und Stempel-
abgaben‘ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften VII3 923.
32 Vgl. z. B. das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913. Danach sind
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, Personenfahrkarten, Schecka
usf. stempelpflichtig.
33? Nach dem zitierten Reichsstempelgesetz v. 1913 $ 80 stehen bci
der Entrichtung der Scheckstempelabgabe beide Formen zur Wahl:
Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem Reichs-
stempel versehenen Vordrucke oder durch Verwertung der erforderlichen
Stempelmarke; s. auch $ 98 (Versicherungen), $ 107 (allg. Bestimmungen).
% Reichsversicherungsordnung $$ 1413ff.
35 Das Reichsstempelgesetz v. 1913 verwendet den Stempel zur Er-
hebung indirekter Steuern. Vgl. dazu auch Reichsgericht in Zivilsachen
Bd. 78, S. 322.
86 In seiner ursprünglichen Funktion war der Stempel im 17. Jahr-
hundert in Holland ein Quittungszeichen. Auch heute noch kann der
Stempel die Bedeutung einer Quittung über eine geleistete Abgaben-
zahlung haben. Die in die Quittungskarte der Invalidenversicherung