$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 403
besondere Art, sondern auf eine besondere Erhebungsform der
öffentlichen Abgaben hin.?*® — Zu Zwecken der Steuererhebung
stellt ferner das Gesetz ausnahmsweise die Form des Monopols
in den Dienst der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber behält
durch Aufstellung eines an die Adresse aller Untertanen ge-
richteten Konkurrenzverbotes gewisse Tätigkeiten (Veranstaltung
einer Lotterie, Herstellung und Verkauf von Alkohol, von
Tabak usf.) ausschließlich der Staatsverwaltung vor. Dadurch
setzt er die Behörde in die Lage, beim Verkauf der durch
diese Tätigkeiten geschaffenen Erzeugnisse durch einen Zu-
schlag zum Preis (Monopolgewinn) von dem Käufer eine Steuer
zu erheben. Ein anschauliches Beispiel liefert das preußische
Lotterieregal: der Staat ist in Preußen allein berechtigt eine
öffentliche Lotterie zu betreiben; bei der Gewinnverteilung an
die Spieler zieht er von jedem Gewinn eine bestimmte Quote für
die Staatskasse ein.?”
eingeklebte Beitragsmarke erfüllt u.a. diese Funktion. Sie ist gesetz-
liches Zahlungsmittel und Quittung zugleich. Rosin, Arbeiterversiche-
rung, II S.419. Reger XXVIII 435. Über die geschichtliche Entstehung
des Stempels s. v. Heckel, Finanzwissenschaft I S.463. Koczynski,
Vom Ursprunge der Stempclpapierabgabe (Finanzarchiv XXII 441). —
Ausschließlich den Charakter einer Quittung besitzt die Stempelmarke
nach dem Reichsstempelgesetz v. 1913 $ 10 auf den stempelpflichtigen
Aktien, Kuxen usf. Denn die Zahlung des Abgabenbetrags erfolgt in
bar an die zuständige Steuerstelle, ‚welche auf dem vorzulegenden Wert-
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden
oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat‘. — Eine dem
Stempel verwandte Form ist das Enregistrement d.h. die Erhebung von
Abgaben für die Verurkundung von Rechtsgeschäften in öffentl. Büchern.
v. Heckel, Art. „Registrierungsabgaben‘ im Handwörterbuch d. Staats-
wissenschaften VII? 61. Hauriou, Pr&cis de Droit administratif?, p. 753.
Berthelemy, Droit administratif”, p. 897.
262 Tas Reichsstempelgesetz v. 1913 85 3, 38, 54, 55 u. a. verlangt,
daß einzelne seiner Abgaben (Abgaben von Gesellschaftsverträgen, Spiel
und Wette usf.) in Bargeld entrichtet werden; es sieht bei ihnen von
einer Verwendung des Stempels ganz ab. Wenn es diese Abgaben trotz-
dem noch „Stempelabgaben‘ nennt, so liegt eine mißbräuchliche Ver-
wendung dieses Wortes vor.
37 Sie beläuft sich auf 14 Proz. für die Staatskasse und 11/, Proz.
für den Einnehmer. Strutz, Art. „Lotterie“ im WB d. Verw-R?2
II 787. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung, Art.
‚Lotterie‘ II2 S. 87; Art. „Monopole‘“‘ II? S. 160. Handwörterbuch
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