Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 403 
besondere Art, sondern auf eine besondere Erhebungsform der 
öffentlichen Abgaben hin.?*® — Zu Zwecken der Steuererhebung 
stellt ferner das Gesetz ausnahmsweise die Form des Monopols 
in den Dienst der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber behält 
durch Aufstellung eines an die Adresse aller Untertanen ge- 
richteten Konkurrenzverbotes gewisse Tätigkeiten (Veranstaltung 
einer Lotterie, Herstellung und Verkauf von Alkohol, von 
Tabak usf.) ausschließlich der Staatsverwaltung vor. Dadurch 
setzt er die Behörde in die Lage, beim Verkauf der durch 
diese Tätigkeiten geschaffenen Erzeugnisse durch einen Zu- 
schlag zum Preis (Monopolgewinn) von dem Käufer eine Steuer 
zu erheben. Ein anschauliches Beispiel liefert das preußische 
Lotterieregal: der Staat ist in Preußen allein berechtigt eine 
öffentliche Lotterie zu betreiben; bei der Gewinnverteilung an 
die Spieler zieht er von jedem Gewinn eine bestimmte Quote für 
die Staatskasse ein.?” 
eingeklebte Beitragsmarke erfüllt u.a. diese Funktion. Sie ist gesetz- 
liches Zahlungsmittel und Quittung zugleich. Rosin, Arbeiterversiche- 
rung, II S.419. Reger XXVIII 435. Über die geschichtliche Entstehung 
des Stempels s. v. Heckel, Finanzwissenschaft I S.463. Koczynski, 
Vom Ursprunge der Stempclpapierabgabe (Finanzarchiv XXII 441). — 
Ausschließlich den Charakter einer Quittung besitzt die Stempelmarke 
nach dem Reichsstempelgesetz v. 1913 $ 10 auf den stempelpflichtigen 
Aktien, Kuxen usf. Denn die Zahlung des Abgabenbetrags erfolgt in 
bar an die zuständige Steuerstelle, ‚welche auf dem vorzulegenden Wert- 
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden 
oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat‘. — Eine dem 
Stempel verwandte Form ist das Enregistrement d.h. die Erhebung von 
Abgaben für die Verurkundung von Rechtsgeschäften in öffentl. Büchern. 
v. Heckel, Art. „Registrierungsabgaben‘ im Handwörterbuch d. Staats- 
wissenschaften VII? 61. Hauriou, Pr&cis de Droit administratif?, p. 753. 
Berthelemy, Droit administratif”, p. 897. 
262 Tas Reichsstempelgesetz v. 1913 85 3, 38, 54, 55 u. a. verlangt, 
daß einzelne seiner Abgaben (Abgaben von Gesellschaftsverträgen, Spiel 
und Wette usf.) in Bargeld entrichtet werden; es sieht bei ihnen von 
einer Verwendung des Stempels ganz ab. Wenn es diese Abgaben trotz- 
dem noch „Stempelabgaben‘ nennt, so liegt eine mißbräuchliche Ver- 
wendung dieses Wortes vor. 
37 Sie beläuft sich auf 14 Proz. für die Staatskasse und 11/, Proz. 
für den Einnehmer. Strutz, Art. „Lotterie“ im WB d. Verw-R?2 
II 787. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung, Art. 
‚Lotterie‘ II2 S. 87; Art. „Monopole‘“‘ II? S. 160. Handwörterbuch 
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