Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

404 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
Wie oben S. 391 hervorgehoben wurde, haftet der Pflichtige 
für die Entrichtung der Abgabe regelmäßig persönlich und mit 
seinem ganzen Vermögen.?’® Diese persönliche Haftung kann 
aber durch andere Sicherungsmittel verstärkt werden. Ob die 
Finanzbehörde derartige Sicherheiten vom Schuldner verlangen 
darf, und von welcher Art diese sein müssen, das hängt nicht vom 
freien Ermessen der Behörde ab; denn diese besitzt bei der Er- 
hebung öffentlicher Abgaben nicht die Befugnisse eines privat- 
rechtlichen Gläubigers.’® Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung 
bedeutet eine neue Belastung des Pflichtigen und gehört daher 
zum Vorbehalt des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat auch hier nicht 
Alles über einen Leisten geschlagen, sondern die Sicherheiten 
den Bedürfnissen der einzelnen Abgabengattungen angepaßt. 
Für die Bezahlung einzelner Verbrauchssteuern (z. B. der 
Branntweinsteuer) haftet neben dem Hauptschuldner noch 
eine zweite Person;°? bei der Erhebung der Zölle und der Brannt- 
der Staatswissenschaften VI3 S. 524, Art. „Lotterie“ von M.v. Heckel. 
Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 33, S. 82; Entscheidungen des 
Preuß. OVG. in Staatssteuersachen, XIII S. 213. Landmann, Ge- 
werbeordnung I® S. 43. Über den Anschluß der übrigen deutschen 
Staaten, außer Hamburg und Königreich Sachsen, an die preußische 
Staatslotterie: Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Ver- 
waltung2! $ 135. — Analoge Fälle: Das schweizerische Alkoholmonopol 
(Milliet, Art. „Geistige Getränke‘ in Reichesbergs Handwörterbuch 
der schweiz. Volkswirtschaft II S. 122). Österreichisches Tabakmonopol: 
Kulisch, Österreichisches Gewerberecht I2 1912 8. 183. — Besonders 
lehrreich für die Entwicklung in Deutschland ist der Übergang vom 
Salzregal zum Salzınonopol und von diesem zur modernen Salzsteuer. 
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung II? S. 446, Art. „Salz- 
abgabe‘“. v. Heckel, Art. „Salz- und Salzsteuer‘‘ im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften VII® 174. 
37 {ber die Haftung von Miteigentümern für öffentliche Abgaben 
s. Thelemann im Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 571. 
38 Vgl. oben S. 135. 
83? Nach dem Tabaksteuergesetz $$ 25 und 29 haftet zunächst für die 
Entrichtung der Steuer die Person, welcher die Gestellung des Tabaks 
zur amtlichen Verwiegung obliegt. Bei der erstmaligen Veräußerung 
des Tabaks wird jedoch der Käufer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet; 
doch bleibt der Erstverpflichtete für die Steuer so lange haftbar, bis er 
von der Steuerbehörde ausdrücklich von der Haftung entbunden wird. 
— Beispiele für eine Gesamthaftung eines ersten Pflichtigen und seines 
Besitznachfolgers: Reichszuwachssteuergesetz v. 1910, $ 32 und Badisches 
Ortskirchensteuergesetz v. 1906, Art. 17.
	        
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