Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 405 
weinsteuer darf sich die Finanzbehörde, wenn der Pflichtige nicht 
zahlt, an die in ihrem Gewahrsam stehende Ware halten, auf 
der die Abgabe lastet;?° Anliegerbeiträge und Kanalisations- 
beiträge können dergestalt mit Grundstücken verknüpft sein, 
daß für sie der jeweilige Eigentümer des Grundstücks haftet und 
die Behörde überdies ein Recht auf Befriedigung aus dem Grund- 
stück besitzt;*! andere Abgaben genießen einen Vorrang bei der 
Zwangsversteigerung;** endlich aber kann die Finanzbehörde 
gesetzlich ermächtigt sein, vom Schuldner für die Erfüllung einer 
Abgabenpflicht hypothekarische Sicherheit zu verlangen? u.a.m. 
Die Ansprüche auf öffentliche Abgaben sind regelmäßig noch 
nach andern Richtungen privilegiert. So ist dem Steueranspruch 
gegenüber jede Aufrechnung ausgeschlossen,** und auch im 
übrigen findet keine Aufrechnung einer privatrechtlichen For- 
40 Vereinszollgesetz von 1869, $ 14; vgl. dazu die Erläuterungen 
von Hoffmann in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Neben- 
gesetzen IIl* S. 32ff. Reichsbranntweinsteuergesetz, $ 8. 
41 Zwangsversteigerungsgesetz v. 1897, $10, Ziff.3. BGB. $$ 436, 1047, 
Endemann, Bürgerl. Recht II (9. Aufl.) S. 682. Gierke, Deutsches 
Privatrecht II, S. 713. Germershausen, Wegerecht, I S. 844. Walz, 
im Verwaltungsarchiv XIV 387. Kamptz u. Delius, Rechtsprechung 
des Reichsgerichts I S. 475. Stoelzel, Rechtsweg 142. Soergel, IS. 81, 
Nr. 11; V 220. Württemberg. Bauordnung v. 1910, Art. 99. Bad. Rechts- 
praxis 1912, S. 257. Die verschiedenen Fälle von ‚„Dinglichkeit‘‘ einer 
öffentlichen Abgabe hebt scharf auseinander das Urteil des Preuß. OVG. 
v. 26. Januar 1909 (Entsch. Bd. 54, S. 76). Vgl. auch oben $ 10, S. 135 ff. 
42 Einf.-Gesetz z. Zwangsversteigerungsgesetz $4. Lüttich. Ge- 
meindeabgaben in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Archiv 
für Bürgerl. Recht Bd. 37, 3. 299). 
43 In dieser Weise können namentlich Straßenanliegerbeiträge sicher- 
gestellt werden. Vgl. oben S. 60. Über die Form der Sicherstellung 
(Sicherungshypothek): EG. z. BGB., Art. 91. Göz, Verwaltungsrechts- 
pflege S. 397. Walz, im Verwaltungsarchiv XIV 387. Soergel, I S. 54. 
Nr. 1184: S. 613, Nr. 12; S. 614, Nr. 15; S. 618, Nr. 14. Nach dem Gesetz 
über d. Wehrbeitrag v. 1913 $ 52 kann die Stundung des Wehrbeitrags 
von einer „angemessenen Sicherheitsleistung‘‘ abhängig gemacht werden. 
Besitzsteuergesetz v. 1913 $ 71. 
44 Soergel, I S. 30, Nr. 387; V 507. Entsch. d. Preuß. OVG. Bd. 56, 
S. 130 (Aufrechnung einer privatrechtl. Forderung gegen Anliegerbeiträge). 
Graf, Können privatrechtliche Forderungen mit solchen des öffentlichen 
Rechts aufgerechnet werden? (Jahrbücher d. Württemberg. Rechtspflege 
Bd. 24, 8. 374).
	        
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