Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

408 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
wende nicht ein, die Rückforderung sei in den meisten Staaten 
gesetzlich nicht geregelt, also sei sie nicht anerkannt. Denn gerade 
dieses Fehlen spezialisierter Vorschriften verschafft uns die Frei- 
heit, aus den obersten Grundsätzen des Rechtsstaates abzu- 
leiten, was für die größten wie für die kleinsten Erscheinungen 
des Lebens Rechtens ist. 
  
  
des Kapitals aus, (Endemann, Bürgerl. Recht I? S. 683). Diesen 
Gebrauchswert hat der Staat dem Rückforderungskläger zu ersetzen — 
nicht mehr jedoch, als diesen; also nur Zinsen in landesüblicher Höhe, 
Vergütungs-, nicht Verzugszinsen. Rechtsprechung des Bad. Ver- 
waltungsgerichtshofs III Nr. 366. Wachler und Naundorff, Rechts- 
grundsätze III S. 58, Nr. 13. Anders die herrschende Meinung; sie 
gesteht dem Kläger Anspruch auf Verzugszinsen zu. Soergel, I 8.444, 
Nr. 5; II 20. Reger, Erg.-Bd. I 382; XXVIII, 114; XXI 176; XX 434. 
Wohlers-Krech, Unterstützungswohnsitzgesetz, Bemerkung 25 zu $ 28. 
Unger, Über die Haftung des Staats für Verzugs- und Vergütungszinsen 
(Grünhuts Zeitschrift f. d. Privat- u. öffentliche Recht Bd. 31, 8. 11). 
v. Gehe, in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung d. Ver- 
waltung Bd. 34 S. 134. Hauriou, Pre&cis de Droit administratif, 7 &d. 
p. 382, 787.
	        
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