Metadaten : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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che  in  dem  Eingange  zur  Reichsverfassung  enthalten
sind,  und  sie  ist  selbst  gegenüber  ersteren  beschränkt
durch  eine  positive  Festsetzung  in  dem  zweiten  Absatz  des
angeführten  Artikels  78:

„Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,
durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten
  in  deren  Verhältniss  zur  Gresammtbheit  festgestellt
  sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten
  Bundesstaates  abgeändert  werden.“

Um  die  rechtlichen  Schranken  fest  zu  stellen,
welche  in  Bezug  auf  die  Abänderung  der  Reichsverfassung
  existiren,  handelt  es  sich  also  darum:  einmal  die
vertragsmässigen  Grundlagen  der  Reichsverfassung  näher
zu  bestimmen,  sodann  zweitens  die  Bedeutung  der  im
Artikel  78  selbst  enthaltenen  Ausnahme  darzulegen.!)

I.

Zu  den  vertragsmässigen  Grundlagen  der
Reichsverfassung  gehören:  ı)  die  Existenz  der  einzelnen
Staaten  als  Glieder  des  Bundes,  2)  das  Bestehen  eines
Bundesverhältnisses  unter  diesen  Staaten,  3)  die  vertragsmässigen
  Zwecke,  für  welche  das  Bundesverhältniss  ge-1)

  In  Bezug  auf  die  Form  der  Verfassungsänderung  ist  noch  zu  bemerken,
  dass  nach  juristischen  Grundsätzen  eine  einfache  Verfassungsüberschreitung
  unter  Wahrung  der  in  Art.  78  vorgeschriebenen  Form  als
unzulässig  erscheint,  dass  vielmehr  jedem  Acte  der  Gesetzgebung,  der  mit
einer  Bestimmung  der  Verfassung  im  Widerspruch  steht,  erst  eine  Abänderung
  der  betreffenden  Verf:  bestimmung  vorauszugehen  hat.  In
dieser  Beziehung  stimme  ich  durchaus  mit  den  Ausführungen  Beseler’s  {a.
a.  O.  S.  190  ff.)  gegenüber  Baehr  (a.  a.  O.  S.  79)  überein.  Auch  H.  A.
Zachariae  hat  sich  neuerdings  in  diesem  Sinne  ausgesprochen.  (Zur  Frage
von  der  Reichstagscompetenz  gegenüber  dem  Unfehlbarkeitsdogma.  Braunschweig
  1871.  S.  46.)