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che in dem Eingange zur Reichsverfassung enthalten
sind, und sie ist selbst gegenüber ersteren beschränkt
durch eine positive Festsetzung in dem zweiten Absatz des
angeführten Artikels 78:
„Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung,
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten
in deren Verhältniss zur Gresammtbheit festgestellt
sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates abgeändert werden.“
Um die rechtlichen Schranken fest zu stellen,
welche in Bezug auf die Abänderung der Reichsverfassung
existiren, handelt es sich also darum: einmal die
vertragsmässigen Grundlagen der Reichsverfassung näher
zu bestimmen, sodann zweitens die Bedeutung der im
Artikel 78 selbst enthaltenen Ausnahme darzulegen.!)
I.
Zu den vertragsmässigen Grundlagen der
Reichsverfassung gehören: ı) die Existenz der einzelnen
Staaten als Glieder des Bundes, 2) das Bestehen eines
Bundesverhältnisses unter diesen Staaten, 3) die vertragsmässigen
Zwecke, für welche das Bundesverhältniss ge-1)
In Bezug auf die Form der Verfassungsänderung ist noch zu bemerken,
dass nach juristischen Grundsätzen eine einfache Verfassungsüberschreitung
unter Wahrung der in Art. 78 vorgeschriebenen Form als
unzulässig erscheint, dass vielmehr jedem Acte der Gesetzgebung, der mit
einer Bestimmung der Verfassung im Widerspruch steht, erst eine Abänderung
der betreffenden Verf: bestimmung vorauszugehen hat. In
dieser Beziehung stimme ich durchaus mit den Ausführungen Beseler’s {a.
a. O. S. 190 ff.) gegenüber Baehr (a. a. O. S. 79) überein. Auch H. A.
Zachariae hat sich neuerdings in diesem Sinne ausgesprochen. (Zur Frage
von der Reichstagscompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeitsdogma. Braunschweig
1871. S. 46.)