38 83. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechte.
warf.!'? Der Fiskus war der Prügeljunge für den Staat geworden.?”
Je mehr die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte abbröckelte,
desto siegreicher drang die Fiskustheorie vor. Nur in wenigen
Territorien (Hessen-Kassel, Schwedisch- Pommern) ging beim
Sinken der Reichsgewalt die von den Reichsgerichten ausgeübte
Kontrolle über die öffentliche Verwaltung unverändert auf die
obersten Landesgerichte über.?!
3. Das neue Verfassungsrecht, das aus den Stürmen der
Revolutionszeit hervorging, schuf neue Grundlagen auch für die
öffentliche Verwaltung. Mit Hilfe der Lehre von der Trennung
der Gewalten beseitigte Frankreich die Einmischung der Justiz
in die Verwaltung, an der das Ancien regime gekrankt hatte.??
Den Zivilgerichten wurde die Zuständigkeit zur Beurteilung von
Rechtsverhältnissen, an denen die öffentliche Verwaltung be-
teiligt war, entzogen. Als Ersatz errichtete aber das Gesetz (1801)
innerhalb der Verwaltung selbst besondere Verwaltungs-
gerichte?® und übertrug diesen die Kompetenz, auf Beschwerde
des Bürgers hin gesetzwidrige Verwaltungsakte aufzuheben. Von
der Unzuständigkeit des Zivilgerichts schloß die Praxis auf die
Unanwendbarkeit des Zivilrechts. So setzte sich in Frankreich
der Satz durch, daß der verwaltende Staat grundsätzlich nach
öffentlichem Rechte lebt, und daß das Zivilrecht auf den Staat
nur Anwendung findet, soweit er sich dessen Herrschaft aus-
drücklich unterworfen hat.?*
19 Voraussetzung für die Durchführung der Fiskustheorie war die
oben ($2) erwähnte faktische Verselbständigung der Justiz gegenüber
der Verwaltung.
20 GO. Bornhak, Preußisches Staatsrecht II (1889) S. 464.
21 Otto Bähr, Der Rechtsstaat, 1864, S. 135ff. E. v. Meier, in der
Zeitschrift für deutsches Staatsrecht I S. 279ff. Otto Mayer, Deutsches
Verwaltungsrecht I S. 52, Anm. 23. Georg Meyer - Anschütz, Deut-
sches Staatsrecht S. 656.
22 5. oben 8.11.
23 Schon unter dem ancien r&gime war in den Kämpfen der königlichen
Verwaltung gegen dıe Übergriffe der ordentlichen Gerichte eine Ver-
waltungsgerichtsbarkeit ausgebildet worden. A.de Tocqueville, l’ancien
regime et la r6volution (@uvres completes IV p. 77).
24 Hauriou,PrecisdeDroit administratif, 7 &d., 1911,p. 98 (..Caructeres
sp6cifiques et valeur pratique du droit administratif frangais‘‘). A. Es-
mein, la question de la juridiction administrative devant l’Assemblce
constituante (Jahrbuch d. öffentl. Rechte, Bd. V 1911, S. 3.). — Die fran-