50 $4 Verwaltungsrecht.
male bilden der einseitige Befehl und die hinter diesem stehende
Zwangsgewalt. Man denke an die Art der Steuererhebung,
der militärischen Aushebung, der Handhabung der Polizeigewalt
u. a. m. Das öffentliche Recht stellt somit die Summe aller
Rechtsvorschriften für die Regelung der herrschaftlichen Rechts-
verhältnisse zwischen Staat und Untertan dar.” Es setzt ungleich-
artige Parteien voraus. Eine Ausnahme findet sich bei den
sog. öffentlichrechtlichen Gesamtverhältnissen.® Eine öffentliche
Leistungspflicht (Wegeunterhaltung, Errichtung einer Schule usf.)
kann einer Mehrheit von (physischen oder juristischen) Personen
auferlegt sein, in der Weise, daß die Leistung von ihnen gemeıin-
sam zu erfüllen ist (vgl. unten $ 25). Dadurch entsteht ein Rechts-
verhältnis auch unter den Mitverpflichteten. Da jede Teilpflicht
ein Stück der gemeinsamen öffentlichrechtlichen Pflicht bildet,
3o bleiben auch die Beziehungen zwischen den Mitverpflichteten
dem öffentlichen Rechte unterstellt.?
Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts gegenüber dem
Zivilrecht bereitet Schwierigkeiten. Im Laufe der historischen
Entwicklung haben sich in Deutschland die Anschauungen über
die Natur zahlreicher Rechtsverhältnisse gewandelt. Da jedoch
dieser Umbildungsprozeß in den verschiedenen Staaten nicht in
einem einheitlichen Tempo vor sich gegangen ist, so ist möglich
geworden, daß in der Gegenwart ein und dasselbe Rechtsverhältnis
in dem einen Staat noch vom Privatrecht beherrscht wird,
während sich in dem andern Staat eine öffentlichrechtliche
Auffassung Bahn gebrochen hat.!° Bei der Entscheidung darüber,
bei F. Stier-Somlo, Die Einwirkung des bürgerlichen Rechts auf das
preußisch-deutsche Verwaltungsrecht. 1900, $ 3; Holliger, Kriterium d.
Gegensatzes zwischen Privatrecht u. öffentl. Recht S. Ilfg. — Vom Stand-
punkt der Rechtsphilosophie u. der „Rechtslogik‘‘ aus wird die Annahme
eines besonderen öffentlichen Rechts verworfen von Franz Weyr, Zum
Problem eines einheitlichen Rechtssystems (Archiv £. öff. R. XXIII 529)
und neuerdings von Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechtsgeschäft
(ebendaselbst XXXI 53, 190).
” Laband, Staatsrecht, III* S. 358. Otto Mayer, Deutsches Ver-
waltungsrecht, I $ 11.
8 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. I S. 107
®» Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, S. 161, 235.
10 Man denke z.B. an die Rückerstattung unrechtmäßig erhobener
Steuern. Das EG. zum BGB. Art. 104 hat die Materie dem Landesrecht